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Kapitaleinkünfte - EU-Informationsaustausch

Richtlinie 2003/48/EG

ZIV

§ 45e EStG

Auf Grund der Ermächtigung in § 45e EStG wurde am 26.01.2004 die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 03.06.2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung - ZIV) erlassen (BGBl. 2004 I S. 128, BStBl I 2004, 297). Auf Grund der Erweiterung der Europäischen Union (EU) zum 01.05.2004 wurde eine Anlage der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie - ZinsRL) geändert. Die entsprechende Änderung der Zinsinformationsverordnung ist in Vorbereitung.

Die Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Die Regelung beschränkt sich auf grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen unberührt.

Das Ziel der effektiven Besteuerung natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 1 ZinsRL) wird dadurch angestrebt, dass über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Auskunft an den Ansässigkeitsstaat gegeben wird. Bei der Auskunftserteilung wird auf den Zahlungsvorgang als solchen und nicht auf die für die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat maßgebende Bemessungsgrundlage abgestellt. In Deutschland müssen derartige Zinszahlungen dem Bundesamt für Finanzen gemeldet werden. Im Rahmen einer automatischen Auskunftserteilung leitet das BfF die Informationen an den Ansässigkeitsstaat weiter und erhält entsprechende Informationen aus dem Ausland. Für eine Übergangszeit kann statt der Informationserteilung in einigen Mitgliedstaaten ein Steuerabzug vorgenommen werden, der zu 75 % an das BfF überwiesen wird. Der betroffene wirtschaftliche Eigentümer kann in diesen Mitgliedstaaten statt des Steuerabzugs auch die Erteilung von Mitteilungen verlangen. Ergänzend zu den Mitgliedstaaten der EU ist mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten vereinbart worden, dass auch dort ein Mitteilungsverfahren eingeführt oder ein Quellensteuerabzug vorgenommen wird und die einbehaltenen Beträge an die Ansässigkeitsstaaten weitergeleitet werden. Für die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zum Steuerabzug ist es unerheblich, wo der eigentliche Schuldner der Zinsen niedergelassen ist. Hierfür wird vielmehr an die Zahlstelle angeknüpft.

Während eines Übergangszeitraums müssen Belgien, Luxemburg und Österreich an diesem automatischen Informationsaustausch nicht teilnehmen. Diese Staaten erheben dann jedoch übergangsweise eine Quellensteuer, die während der ersten drei Jahre 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach bis zum Ende des in Artikel 10 Abs. 2 der EU-Zinsrichtlinie festgelegten Übergangszeitraums 35 % beträgt. Jeweils 75 % der Einnahmen aus dieser Quellensteuer werden an den Wohnsitzstaat des Anlegers weitergeleitet. Während des Übergangszeitraums übermitteln die anderen Mitgliedstaaten diesen drei Staaten Informationen über Zinszahlungen, auch wenn sie selbst von diesen keine entsprechenden Informationen erhalten.

Der Wohnsitzstaat gewährleistet, dass die Erhebung der Quellensteuer nicht zu einer Doppelbesteuerung der Zinserträge führt.

Hinweis:

Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung, datiert vom 30.01.2008 (BMF, 30.01.2008 - IV C 1 - S 2402-a/0, BStBl 2008 I S. 320).

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