Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Personenbeförderung
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen Personenbeförderungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Begünstigung gilt für Personenbeförderungen, die
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im Schienenbahnverkehr (ohne Bergbahnen) oder
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im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder
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mit Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr oder
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mit Taxen
durchgeführt werden.
Voraussetzung ist, dass die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Gemeinde im Sinne dieser Vorschrift ist die politische Gemeinde.
Unterbrechungen der Fahrtstrecke bleiben bei der Berechnung der 50 Kilometer unberücksichtigt, wenn die Beförderungsleistung insgesamt einen einheitlichen Vorgang darstellt.
Bei Personenbeförderungen, die bis ins Ausland erfolgen, ist für die Berechnung der 50 Kilometer nur die Strecke bis zur Grenze maßgebend.
Der ermäßigte Steuersatz kommt auch für die kostenlose Beförderung von Arbeitnehmern zwischen der Wohnung oder einer Sammelstelle und der Arbeitsstelle in Betracht (besteuerbare Leistung durch den Unternehmer), wenn die Beförderung durch den Unternehmer im genehmigten Berufsverkehr erfolgt. Werden die Arbeitnehmer mit Kraftfahrzeugen von und zu wechselnden Baustellen befördert, handelt es sich um eine genehmigungsfreie Beförderung, die ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Das Gleiche gilt für Beförderungen durch Arbeitnehmer mit Personenkraftwagen zur Arbeitsstelle.
Die Personenbeförderung mit Schiffen ist ohne weitere Voraussetzungen begünstigt.
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