Reiseleistungen - Bemessungsgrundlage
§ 25 Abs. 3 UStG
Bei der Besteuerung nach § 25 UStG unterliegt nicht das vom Leistungsempfänger gezahlte Entgelt der Umsatzsteuer.
Für die Besteuerung der Reiseleistungen ist vielmehr die so genannte Marge zu berechnen. Die Marge besteht aus dem gesamten Reisepreis abzüglich der in Anspruch genommenen Reisevorleistungen abzüglich der Umsatzsteuer.
Beispiel:
Eine Reisegruppe mit 50 Personen bezahlt an das Reisebüro Holiday für eine Pauschalreise im Inland pro Person 500 EUR. Das Reisebüro wendet (jeweils inkl. Umsatzsteuer) für die Busfahrt 4.000 EUR, für die Hotelzimmer 15.000 EUR und für sonstige Reiseleistungen 1.000 EUR auf.
Lösung:
Die zu versteuernde Marge wird wie folgt berechnet:
Marge (Bemessungsgrundlage) |
4.201,50 EUR |
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Gesamteinnahme 50 x 500 |
25.000,00 EUR |
abzüglich Reisevorleistungen |
20.000,00 EUR |
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Bruttomarge |
5.000,00 EUR |
abzüglich Umsatzsteuer 19 % (15,97 % vom Bruttobetrag) |
798,50 EUR |
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In die abzuziehenden Reisevorleistungen sind auch diejenigen Zahlungen einzubeziehen, die für nicht in Anspruch genommene Reiseplätze geleistet werden.
Werden Reisevorleistungen in ausländischer Währung berechnet, so sind sie mit den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen in DM bzw. EUR umzurechnen.
Die Marge muss grundsätzlich für jeden einzelnen Umsatz berechnet werden. Als Besonderheit ist zu beachten, dass negative Margen nicht mit positiven Margen verrechnet werden dürfen.
Da diese Ermittlung einen enormen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, ist durch § 25 Abs. 3 UStG zugelassen worden, dass die Marge entweder für Gruppen von Reisen (z.B. Reisen in ein bestimmtes Reiseland) oder für alle Reisen im Besteuerungszeitraum ermittelt wird.
Praxistipp:
Werden bei einigen einzelnen Reisen negative Margen erzielt, ist u.U. die Ermittlung einer Gesamtmarge günstiger, da in diesem Fall die Gesamtmarge über alle Reisen erfolgt und so eine Verrechnung von negativen mit positiven Margen erreicht werden kann.
Werden im Zusammenhang mit Reisen, bei denen Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden, auch eigene Leistungen erbracht, sind diese im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen auszuscheiden.
Beispiel:
Der Reiseveranstalter M mit Sitz in Münster führt eine Pauschalreise für 50 Personen im Inland mit eigenem Bus zum Preis von je 420 EUR durch. Die Reiseleitung erfolgt durch einen Angestellten des M. Die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung erfolgt durch verschiedene Hotels.
Es entstehen folgende Aufwendungen:
Gesamt |
18.000 EUR |
---|---|
eigene Leistungen |
6.000 EUR |
Hotel/Verpflegung |
12.000 EUR |
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Lösung:
Die Marge und die insgesamt zu versteuernden Umsätze sind wie folgt zu ermitteln:
Marge (Bemessungsgrundlage) |
1.680,60 EUR |
---|---|
Gesamteinnahme |
21.000,00 EUR |
abzüglich 1/3 Eigenleistung |
7.000,00 EUR |
abzüglich Reisevorleistungen |
12.000,00 EUR |
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Bruttomarge |
2.000,00 EUR |
abzüglich Umsatzsteuer 19% (15,97 % vom Bruttobetrag) |
319,40 EUR |
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Bemessungsgrundlage gesamt |
7.562,70 |
abzuführende USt 19 % |
1.436,91 EUR |
Insgesamt sind zu versteuern: |
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Marge |
1.680,60EUR |
Eigenleistung (7.000 EUR abzgl. 15,97% USt) |
5.882,10 EUR |
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