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Inhaltsverzeichnis

Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs

§ 40a EStG

1. Allgemeines

Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber statt der individuellen Lohnbesteuerung die Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IVmit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben. Voraussetzung ist, dass er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) zu entrichten hat.

§ 40 a Abs. 2 EStG knüpft dabei unmittelbar an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an. Die Pauschalierung mit 2 % kann nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 15 % bzw. 5 % zu entrichten hat.

Eine geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist deshalb regelmäßig mit 30 % Abgaben (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer) belastet. Für eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) werden regelmäßig 12 % Abgaben fällig (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer).

Monatliches Arbeitsentgelt

Arbeitgeber-Belastung

Arbeitnehmer-Belastung

Bis 400 EUR im gewerblichen Bereich (ab 2013 Anhebung der Entgeltgrenze auf 450 EUR)

15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer; 30 % insgesamt

Ohne Steuerbelastung, keine Sozialabgaben (bei Aufnahme des Mini-Jobs ab 2013 grds. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung)

Bis 400 EUR im privaten Haushalt (ab 2013 Anhebung der Entgeltgrenze auf 450 EUR)

5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer; 12 % insgesamt

Ohne Steuerbelastung, keine Sozialabgaben

Von 400,01 EUR bis 800 EUR (ab 2013 von 450,01 EUR bis 850 EUR)

Normale Sozialversicherungsbeiträge

Normale Besteuerung (keine Pauschalsteuer),
Gleitzone bei Sozialversicherung

Der Arbeitgeber kann auch alternativ zur "2 %-Besteuerung" eine individuelle Besteuerung vornehmen. Dies wird dann zweckmäßig sein, wenn der Arbeitnehmer (z.B. Rentner) ohnehin den steuerlichen Grundfreibetrag nicht erreicht. Dennoch werden voraussichtlich wegen des geringen Pauschsteuersatzes Arbeitgeber eher die pauschale Steuer von 2 % übernehmen. Das Entgelt des Arbeitnehmers bleibt dann auch insgesamt bei dessen persönlicher Einkommensteuerveranlagung außen vor.

2. Einheitliche Einzugsstelle

Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschalsteuer von 2 % sind an die Bundesknappschaft als Trägerin der Rentenversicherung abzuführen (§ 28i Satz 5 SGB IV). Also auch für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG von 2 % ist die Bundesknappschaft zuständig (§ 40a Abs. 6 EStG). Diese hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen. Dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 % der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 % auf den Solidaritätszuschlag und 5 % auf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Bundesknappschaft mitzuteilen.

Hinweis:

Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört!

Praxistipp:

Die Pauschalierung muss nicht einheitlich für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer durchgeführt werden. Sie kann auch auf einzelne Arbeitnehmer, z.B. auf die, die in die Steuerklassen I, II, III oder IV eingereihten Personen, beschränkt werden.

Der Arbeitgeber braucht keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteueranmeldungsverfahren keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist (§ 41a EStG, R 41a.1 LStR).

Die eine Einzugsstelle ist auch für das Umlageverfahren und die Erstattungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LFZG) zuständig.

3. Lohnsteuerpauschalierung mit 20 %

Die verbliebene Möglichkeit der LSt-Pauschalierung mit 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG) orientiert sich ausschließlich an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Hat der Arbeitgeber in den Fällen des § 40a Abs. 2 EStG keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die individuelle Lohnversteuerung die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG).

Nur in Fällen, in denen bei einem Mini-Job die Pauschalabgabe zur Sozialversicherung nicht möglich ist, z.B. bei Praktikanten, erfolgt die Lohnsteuerpauschalierung ggf. nach § 40a Abs. 2a EStG mit 20 % (Subsidiaritätsprinzip).

Hat der Arbeitgeber z.B. aufgrund der Kumulation von mehreren Mini-Jobs statt der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge die "normalen" Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und scheidet daher die 2%-Besteuerung aus, entsteht noch nicht unmittelbar eine individuelle Steuerpflicht beim Arbeitnehmer. Der jeweilige Arbeitgeber kann je Arbeitsverhältnis - grundsätzlich bis zu einem Arbeitslohn von 400 EUR (bzw. ab 2013 450 EUR) monatlich - die Lohnsteuer des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Hinzu kommen dann Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Praxistipp:

Die Pauschalsteuer von 20 % ist weiterhin bei dem zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt anzumelden. Sie ist nicht an die Bundesknappschaft abzuführen.

Beispiel 1: (Zwei Mini-Jobs in 2012, Summe > 400 EUR)

Ein Zeitungsbote bzw. Teilzeitverkäufer erhält für seine beiden geringfügigen Beschäftigungen je 350 EUR monatlich. Aufgrund der Kumulation besteht bei beiden Jobs normale Sozialversicherungspflicht. Deshalb scheidet auch die Pauschalsteuer von 2 % aus. Die jeweiligen Arbeitgeber können jedoch eine Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40a Abs. 2a EStG mit 20 % vornehmen. Der Arbeitnehmer wird dann steuerlich nicht belastet.

Beispiel 2: (Hauptbeschäftigung und eine geringfügige Nebenbeschäftigung)

Arbeitnehmer A erzielt in 2012 aus seinem Hauptberuf einen monatlichen Bruttolohn von 460 EUR. Daneben übt er eine geringfügige Beschäftigung i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus (350 EUR/monatlich). Für das nicht geringfügige Beschäftigungsverhältnis besteht Sozialversicherungspflicht. Für den Mini-Job (als eine geringfügige Nebenbeschäftigung) fallen nur 2 % Pauschalsteuer und pauschale Sozialabgaben an (keine Zusammenrechung; keine Pauschalierung mit 20 %).

Beispiel 3: (Zwei Hauptbeschäftigungen und eine geringfügige Nebenbeschäftigung)

Arbeitnehmer erzielt aus seinem Hauptberuf A einen monatlichen Bruttolohn von 500 EUR und aus seinem Hauptberuf B monatlich 600 EUR. Daneben übt er eine geringfügige Beschäftigung i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus (250 EUR/monatlich). Für die nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse A und B besteht Sozialversicherungspflicht. Für den Mini-Job C fallen nur 2 % Pauschalsteuer und die pauschalen Sozialabgaben an (keine Zusammenrechung; keine Pauschalierung mit 20 % für A, B und C).

Beispiel 4: (Hauptbeschäftigung und zwei geringfügige Nebenbeschäftigungen)

Arbeitnehmer A erzielt in 2012 aus seinem Hauptberuf einen monatlichen Bruttolohn von 2.400 EUR. Daneben übt er zwei geringfügige Beschäftigungen i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus: Mini-Job 1 mit 100 EUR/monatlich seit 2002; Mini-Job 2 mit 400 EUR/monatlich seit 2011. Eine geringfügige Beschäftigung bleibt versicherungsfrei, d.h. der Job mit 100 EUR als der zuerst aufgenommene Job bleibt sozialversicherungsfrei. Die andere Nebenbeschäftigung und die Hauptbeschäftigung unterliegen der vollen Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitslohn aus dem Mini-Job 2 kann vom Arbeitgeber aber mit 20 % pauschaliert werden!

Im EStG (§ 40a ) ist keine eigene Monatslohngrenze aufgenommen worden. Die steuerliche Beurteilung ist also nur davon abhängig, dass das regelmäßige monatliche Entgelt 400 EUR(bzw. ab 2013 450 EUR) nicht übersteigt. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. In diesem Fall kann in den entsprechenden Monaten also auch der (Mehr-)Lohn ggf. mit 20 % pauschaliert werden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Hauptjob A in Höhe von 2.500 EUR monatlich hat seit Jahren eine Nebenbeschäftigung B für 225 EUR monatlich. Ab dem 01.04. hat er einen zweiten Nebenjob C für monatlich 175 EUR. Ende Juni bitte ihn sein Arbeitgeber C wider Erwarten vom 01.07. bis zum 31.08.2011 eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt C für Juli und August auf monatlich 1.175 EUR. Für den Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber für Mini-Job B (erster Mini-Job neben Hauptbeschäftigung) pauschale Abgaben incl. 2 %-Lohnsteuer entrichtet werden. Für den Mini-Job C scheidet die 2 %-Steuer aus (erforderliche Zusammenrechnung mit dem Haupt-Job). Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Entgelt mit 20 % zu pauschalieren (Juli/August jew. 1.175 EUR).

Praxistipp:

Da die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % von der Gesamtbeurteilung der Sozialversicherungspflicht aller Beschäftigungsverhältnisse des einzelnen Arbeitnehmers abhängig ist, muss/kann der einzelne Arbeitgeber in Zusammenrechnungsfällen zur individuellen Lohnsteuerpflicht oder Pauschalierung mit 20 % erst wechseln, wenn er von der Einzugsstelle hierfür das "Startsignal" erhalten hat!

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat seit dem 01.04.2006 zwei Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern. Die Arbeitgeber wissen nichts über das jeweils andere Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsentgelt beträgt beim ersten Arbeitgeber 400 EUR und beim zweiten Arbeitgeber 300 EUR. Die Arbeitgeber entrichten jeweils 25 % pauschale Abgabe an die Bundesknappschaft. Der Sozialversicherungsträger teilt den Arbeitgebern im Dezember 2012 mit, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht vorliegen. Versicherungspflicht tritt erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch den SV-Träger ein (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Entrichtung der pauschalen Abgabe von insgesamt 30 % (incl. 2 % Pauschalsteuer) zulässig. Erst nach Bekanntgabe der Feststellung kann/muss eine pauschale Versteuerung nach § 40a Abs. 2a EStG mit 20 % oder eine individuelle Besteuerung erhoben werden.

Die Lohnsteuerpauschalierungen von 2 % und auch von 20 % sind bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (400-/450-EUR-Jobs) nicht von einem Höchstbetrag für einen Stundenlohn abhängig. Der durchschnittliche Stundenlohn von 12 EUR gilt insoweit nicht (§ 40a Abs. 4 EStG).

Nach § 40 Abs. 2 EStG pauschalversteuerte, zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Zukunftssicherungsleistungen sind kein Entgelt in der Sozialversicherung und berühren daher die Pauschalierungsmöglichkeit nicht.

Beispiel:

Eine geringfügig Beschäftigte Mitarbeiterin erhält in 2012 400 EUR monatlich und zusätzlich eine Direktversicherung von monatlich 80 EUR, die nach § 40b EStG pauschal versteuert wird. Eine Pauschalbesteuerung des Mini-Jobs ist möglich.

Hinweis:

Stellt z.B. der Außenprüfer im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung fest, dass der Arbeitgeber die LSt-Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 % durchgeführt und diese auch an die Bundesknappschaft abgeführt hat, die Voraussetzungen dafür jedoch gar nicht vorgelegen haben, kann der ArbG bei Ausübung eines Wahlrechts zur Pauschalierung nach § 40 a Abs. 2a EStG keine Verrechnung der pauschalierten Lohnsteuerbeträge vornehmen. Liegen in einem solchen Fall die Voraussetzungen für die Pauschalierung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG vor, muss er diese pauschale Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer beim zuständigen lohnsteuerlichen Betriebsstätten-Finanzamt anmelden und entsprechend abführen. Es besteht nicht die Möglichkeit, die bereits an die Bundesknappschaft abgeführte einheitliche Pauschsteuer von 2 % anzurechnen. Diesbezüglich muss der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag bei der Bundesknappschaft stellen.

4. Änderungen ab 2013

Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 13.12.2012 treten zum 01.01.2013 zwei wesentliche Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein:

  1. Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) steigt von 400 Euro auf 450 Euro.

  2. Personen, die vom 01.01.2013 an ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 01.01.2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.

Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31.12.2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 EUR und weniger als 450,01 EUR, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.

Die steuerliche Beurteilung orientiert sich weiterhin an der sozialversicherungsrechtlichen Würdigung. § 40a EStG wurde nicht geändert. Der Arbeitgeber kann weiterhin bei einem Mini-Job die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG). Hat der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI zu entrichten, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG).

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