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Geldwäscheanzeige - gesetzliche Grundlage

§ 31b AO

Die Offenbarung der durch das Steuergehemnis nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 StGB dient. Tatsachen, die auf eine derartige Straftat schließen lassen, müssen durch die Finanzbehörden den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden.

§ 31b AO stellt für die Finanzbehörden die gesetzliche Grundlage zur Bekämpfung der Geldwäsche dar. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu Gunsten der Strafverfolgung nach § 261 StGB zu durchbrechen.

Das Steuergeheimnis nach § 30 AO schützt sämtliche Verhältnisse des Betroffenen oder einer anderen Person, welche einem Amtsträger i.S.d. § 7 AO oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c AO abschließend aufgezählten Verfahren bekannt geworden sind, vor einer Offenbarung durch die Finanzbehörden an unbefugte Dritte. Die Bedeutung der Verhältnisse für das Besteuerungsverfahren ist dabei unerheblich.

§ 31b AO i.V.m. dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) regelt nun die Weitergabe dieser geschützten Verhältnisse für die Fälle, in denen Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Somit sind sämtliche Lebenssachverhalte von den Finanzbehörden den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen, die auf eine strafbare Geldwäsche nach § 261 StGB schließen lassen.

Von der Finanzbehörde muss somit lediglich erkannt werden, ob ein Straftatbestand gem. § 261 StGB möglich erscheint. Das tatsächliche Vorliegen einer solchen Tat kann von dem meldepflichtigen Amtsträger nicht erkannt und auch nicht beurteilt werden. Die bloße Möglichkeit des Vorliegens reicht somit aus. § 31b AO erlaubt sodann die Offenbarung der geschützten Verhältnisse.

§ 31b AO enthält eine Meldepflicht. Es besteht demnach kein Wahlrecht oder Ermessensspielraum und auch keine betragsmäßige Grenze, ab wann ein Vorgang zu melden ist oder nicht. Für den meldepflichtigen Amtsträger kann ein pflichtwidriges Unterlassen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durchaus zu einer eigenen Strafbarkeit führen.

Die strafrechtliche Würdigung der einzelnen Verdachtsmeldung bleibt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vorbehalten.

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