Rentenlexikon

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Arbeitgeber-/ Arbeitnehmeranteil


Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Der jeweilige Anteil beträgt seit Januar 2013 in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte von 18,9 Prozent, also 9,45 Prozent des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz 25,1 Prozent, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen aber auch davon nur 9,45 Prozentpunkte.

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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