Rentenlexikon

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Beitragsbemessungsgrenze


Sie bildet die Grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, bis zu der Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen versicherbar ist. Für diejenigen Teile des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind keine Beiträge zu zahlen. Ein Überschreiten ändert also nichts am Bestehen der Versicherungspflicht. Solange das Einkommensniveau in den alten und neuen Bundesländern differiert, gibt es auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen: 2013 betragen sie monatlich in der allgemeinen Rentenversicherung 5.800 Euro (West) und 4.900 Euro (Ost) sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung 7.100 Euro (West) und 6.050 Euro (Ost).

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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