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Hinterbliebenenrente


Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht für überlebende Ehepartner (Witwen und Witwer) oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht wieder geheiratet bzw. keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nach dem Tod des versicherten Partners, wenn dieser die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Daneben wird Hinterbliebenenrente als Waisenrente geleistet.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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