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Insolvenzsicherung


Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), der unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, steht.

Der PSVaG muss im Insolvenzfall in dem Umfang eintreten, der sich aus der Versorgungszusage des Arbeitgebers ergibt. Der PSVaG hat die Leistungen zu erbringen, die der Arbeitgeber zu erbringen gehabt hätte, wenn kein Sicherungsfall eingetreten wäre. Die Mittel hierfür erhält der PSVaG durch Beiträge all der Arbeitgeber, die die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge über eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds anbieten. Wählt der Arbeitgeber einen dieser drei Durchführungswege, löst dies Beitragspflicht zum PSVaG aus.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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