Rentenlexikon

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Kinderberücksichtigungszeiten


Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist die Zeit von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder dauert die Berücksichtigungszeit von der Geburt des ältesten bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes.

Berücksichtigungszeiten bewirken eine günstigere Bewertung von beitragsfreien und -geminderten Zeiten bei der Berechnung der Rente. Darüber hinaus werden sie bei der Wartezeit von 35 Jahren für die vorzeitigen Altersrenten und für die Rente nach Mindesteinkommen berücksichtigt. Während der Kinderberücksichtigungszeiten bleibt der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit aufrechterhalten.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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