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Rentenlexikon

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Kindererziehungszeit


Als Kindererziehungszeiten werden die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes angerechnet, wenn das Kind ab 1992 geboren ist (bei Geburten bis 1991 wird ein Jahr pro Kind anerkannt). Kindererziehungszeiten wirken rentenbegründend und rentensteigernd. Sie werden mit 100 Prozent des Durchschnittentgeltes bewertet. Die Beiträge zahlt der Bund.

Die Kindererziehungszeit wird bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind erzogen hat. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auch auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung ist nur für die Zukunft (maximal zwei Monate rückwirkend) möglich. Wird keine Erklärung von den Eltern abgegeben, so werden die Zeiten bei der Mutter angerechnet. Kindererziehungszeiten können auch Adoptiveltern sowie Stief- und Pflegeeltern angerechnet werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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