Rentenlexikon

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Selbstständige


Grundsätzlich sind Selbstständige nicht versicherungspflichtig. Es gibt aber Ausnahmen: Ob bestimmte Selbstständige (z. B. Lehrer, Erzieher und erwerbsmäßige Pfleger in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege) in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, hängt u. a. davon ab, ob sie selbst versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht. Seit dem 1.1.1999 unterliegen auch Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und niemanden beschäftigen, der aus dieser Tätigkeit mehr als 450 Euro bezieht, der Rentenversicherungspflicht. Damit ist ihnen oder ihren Hinterbliebenen Unterstützung bei Invalidität, im Alter oder im Todesfall garantiert. Alle übrigen Selbstständigen, die nicht per Gesetz pflichtversichert sind, können ihre Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung beantragen. Existenzgründer können sich in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Selbstständige Künstler und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert, wenn ihr Jahreseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit 3900 Euro übersteigt. Die Beiträge werden von der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven berechnet und eingezogen.

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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