Rentenlexikon

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Sonderausgabenabzug


Sonderausgaben sind private Ausgaben, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten stehen und daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen dürfen. Solche Privatausgaben sind nur dann von der einkommenssteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehbar, wenn das Gesetz dies wegen der unvermeidbaren bzw. förderungswürdigen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bzw. der Steuerpflichtigen ausdrücklich vorsieht. In anderen Fällen scheidet ein Abzug in der Regel aus. Sonderausgaben können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die auf einer eigenen Verpflichtung des bzw. der Steuerpflichtigen beruhen und von ihm bzw. ihr selbst entrichtet worden sind. Der Sonderausgabenabzug erfolgt für das Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind. Sparbeiträge zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages können bis zu einem Höchstbetrag als zusätzliche Sonderausgaben geltend gemacht werden.

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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