Rentenlexikon

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Unterhaltsrückgriff


Beantragen hilfebedürftige Menschen Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), müssen wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit der Sozialhilfe deren Kinder oder Eltern für den Unterhalt aufkommen. Dieser Unterhaltsrückgriff ist die Hauptursache für "verschämte" Altersarmut. Um diese zu verhindern, wurde für über 65-Jährige und für aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18. Lebensjahr eine bedürftigkeitsabhängige, gegenüber der Sozialhilfe vorrangige Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt, bei der ein Unterhaltsrückgriff auf Kinder bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro nicht stattfindet, wenn ihre Angehörigen diese Grundsicherung in Anspruch nehmen.

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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