HOAI Rechner + Tabelle

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HOAI Rechner

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Leistungen gem.

Honorarsatz

Anrechenbare Kosten: Euro
Zuschlag: %
Zeithonorar: Euro
Besondere Leistungen: Euro
Zusätzliche Leistungen:Euro
Nebenkosten: %
Mehrwertsteuer: %


Leistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

(1) 1Die Leistungen der Architekten und Ingenieure, denen Leistungsbilder nach der HOAI zu Grunde liegen, werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht, auch wenn die Gesamtleistung nach der Beschreibung in der HOAI, insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, teilbar ist. 2Allein die Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-)Honorars führt nicht zur Annahme von Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG (vgl. Abschnitt 13.4 ). 3Nur wenn zwischen den Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche Vereinbarungen über die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit Teilleistungen anzunehmen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI abgerechnet werden.


Die Finanzverwaltung teilt die Auffassung des BFH, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind daher nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren. Dies hat die Finanzverwaltung durch die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt zum Ausdruck gebracht.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Fachlich geprüft/geändert am: 01.01.2016
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
[Vorspann]

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

§§ 1 - 16 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

1.

Vorplanungsergebnisse,

2.

Mengenschätzungen,

3.

erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und

4.

Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.

Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

1.

durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,

2.

Mengenberechnungen und

3.

für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.

Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

§ 2a

(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.

(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

§ 4 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.

selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

2.

von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

3.

Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

4.

vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform[1] [Bis 31.12.2020: schriftlich] zu vereinbaren.

§ 5 Honorarzonen

(1)[1] Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

Bis 31.12.2020:

(1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1.

Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,

2.

Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,

3.

Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,

4.

Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,

5.

Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2)[2]

(2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1.

Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,

2.

Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,

3.

Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

(2)[3] Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

Bis 31.12.2020:

(3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

§ 6 Grundlagen des Honorars

(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen

1.

das Leistungsbild,

2.

die Honorarzone und

3.

die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.

Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar

1.

für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,

2.

für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,

3.

für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.

(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

1.

den anrechenbaren Kosten,

2.

der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,

3.

den Leistungsphasen,

4.

der Honorartafel zur Honorarorientierung und

5.

dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.

Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

§ 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform[1] [Bis 31.12.2020: schriftlich] zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform[3] [Bis 31.12.2020: schriftlich] zu vereinbaren.

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase

1.

für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und

2.

für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung zum Zweck der Honorarberechnung [1]herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] zu erfolgen.

(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform[3] [Bis 31.12.2020: schriftlich] zu erfolgen.

(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung [4]höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform[5] [Bis 31.12.2020: schriftlich] zu erfolgen.

§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen

(1)[1] Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungsoder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

Bis 31.12.2020:

(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen sind, zu ermitteln.

(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

§ 13 Interpolation

Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 14 Nebenkosten

(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung[1] [Bis 31.12.2020: Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist]. Die Vertragsparteien können in Textform[2] [Bis 31.12.2020: bei Auftragserteilung schriftlich] vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

1.

Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,

2.

Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,

3.

Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,

4.

Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,

5.

Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,

6.

Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform[3] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbart worden sind,

7.

Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern in Textform[4] [Bis 31.12.2020: bei Auftragserteilung] keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 16 Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

§§ 17 - 32 Teil 2 Flächenplanung
§§ 17 - 21 Abschnitt 1 Bauleitplanung
§ 17 Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung[1] [Bis 31.12.2020: Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist,] die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2)[2] Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

Bis 31.12.2020:

(2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart werden.

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 20 Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:]

Fläche

in Hektar

Honorarzone I

geringe Anforderungen

Honorarzone II

durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III

hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
1 00070 43985 26985 269100 098100 098114 927
1 25078 95795 57995 579112 202112 202128 824
1 50086 492104 700104 700122 909122 909141 118
1 75093 260112 894112 894132 527132 527152 161
2 00099 407120 334120 334141 262141 262162 190
2 500111 311134 745134 745158 178158 178181 612
3 000121 868147 525147 525173 181173 181198 838
3 500131 387159 047159 047186 707186 707214 367
4 000140 069169 557169 557199 045199 045228 533
5 000155 461188 190188 190220 918220 918253 647
6 000168 813204 352204 352239 892239 892275 431
7 000180 589218 607218 607256 626256 626294 645
8 000191 097231 328231 328271 559271 559311 790
9 000200 556242 779242 779285 001285 001327 224
10 000209 126253 153253 153297 179297 179341 206
11 000216 893262 555262 555308 217308 217353 878
12 000223 912271 052271 052318 191318 191365 331
13 000230 331278 822278 822327 313327 313375 804
14 000236 214285 944285 944335 673335 673385 402
15 000241 614292 480292 480343 346343 346394 213

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,

2.

Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,

3.

Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,

4.

Verkehr und Infrastruktur,

5.

Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,

6.

Klima-, Natur- und Umweltschutz.

(4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.geringe Anforderungen:1 Punkt,

 

2.durchschnittliche Anforderungen:2 Punkte,

 

3.hohe Anforderungen:3 Punkte.

 

(5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.Honorarzone I:bis zu 9 Punkte,

 

2.Honorarzone II:10 bis 14 Punkte,

 

3.Honorarzone III:15 bis 18 Punkte.

 

(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar auch abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden[2] [Bis 31.12.2020: so ist das Honorar frei zu vereinbaren].

§ 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 und Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:]

Fläche

in Hektar

Honorarzone I

geringe Anforderungen

Honorarzone II

durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III

hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
0,55 0005 3355 3357 8387 83810 341
15 0008 7998 79912 92612 92617 054
27 69914 50214 50221 30521 30528 109
310 30619 41319 41328 52128 52137 628
412 66923 86623 86635 06235 06246 258
514 86428 00028 00041 13541 13554 271
616 93131 89331 89346 85646 85661 818
718 89635 59535 59552 29452 29468 992
820 77639 13739 13757 49757 49775 857
922 58442 54242 54262 50162 50182 459
1024 33045 83045 83067 33167 33188 831
1532 32560 89260 89289 45889 458118 025
2039 42774 27074 270109 113109 113143 956
2546 38587 37687 376128 366128 366169 357
3052 97599 79199 791146 606146 606193 422
4065 342123 086123 086180 830180 830238 574
5076 901144 860144 860212 819212 819280 778
6087 599165 012165 012242 425242 425319 838
80107 471202 445202 445297 419297 419392 393
100125 791236 955236 955348 119348 119459 282

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,

2.

Baustruktur und Baudichte,

3.

Gestaltung und Denkmalschutz,

4.

Verkehr und Infrastruktur,

5.

Topografie und Landschaft,

6.

Klima-, Natur- und Umweltschutz.

(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.

§§ 22 - 32 Abschnitt 2 Landschaftsplanung
§ 22 Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1.

Landschaftspläne,

2.

Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,

3.

Landschaftsrahmenpläne,

4.

Landschaftspflegerische Begleitpläne,

5.

Pflege- und Entwicklungspläne.

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und

4.

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 28 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

(1) Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 und Anlage 4 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:]

Fläche

in Hektar

Honorarzone I

geringe Anforderungen

Honorarzone II

durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III

hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
1 00023 40327 96327 96332 82632 82637 385
1 25026 56031 73531 73537 25437 25442 428
1 50029 44535 18235 18241 30041 30047 036
1 75032 11938 37538 37545 04945 04951 306
2 00034 62041 36441 36448 55848 55855 302
2 50039 21246 85146 85154 99954 99962 638
3 00043 37451 82451 82460 83760 83769 286
3 50047 19956 39356 39366 20166 20175 396
4 00050 74760 63360 63371 17871 17881 064
5 00057 18068 31968 31980 20080 20091 339
6 00063 56275 94475 94489 15189 151101 533
7 00069 50583 04583 04597 48797 487111 027
8 00075 09589 72489 724105 329105 329119 958
9 00080 39496 05596 055112 761112 761128 422
10 00085 445102 090102 090119 845119 845136 490
11 00089 986107 516107 516126 214126 214143 744
12 00094 309112 681112 681132 278132 278150 650
13 00098 438117 615117 615138 069138 069157 246
14 000102 392122 339122 339143 615143 615163 562
15 000106 187126 873126 873148 938148 938169 623

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

topographische Verhältnisse,

2.

Flächennutzung,

3.

Landschaftsbild,

4.

Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

5.

ökologische Verhältnisse,

6.

Bevölkerungsdichte.

(4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.

Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2.

Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3.

Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden[2] [Bis 31.12.2020: so ist das Honorar frei zu vereinbaren].

§ 29 Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

(1) Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:]

Fläche

in Hektar
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
geringe Anforderungendurchschnittliche Anforderungenhohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
1,55 2196 0676 0676 9806 9807 828
26 0086 9856 9858 0368 0369 013
37 4508 6618 6619 9659 96511 175
48 77010 19510 19511 73011 73013 155
510 00611 63211 63213 38313 38315 009
1015 44517 95517 95520 65820 65823 167
1520 18323 46223 46226 99426 99430 274
2024 51328 49628 49632 78532 78536 769
2528 56033 20133 20138 19938 19942 840
3032 39437 65837 65843 32643 32648 590
4039 58046 01146 01152 93852 93859 370
5046 28253 80353 80361 90261 90269 423
7561 57971 58671 58682 36282 36292 369
10075 43087 68787 687100 887100 887113 145
12588 255102 597102 597118 042118 042132 383
150100 288116 585116 585134 136134 136150 433
175111 675129 822129 822149 366149 366167 513
200122 516142 425142 425163 866163 866183 774
225133 555155 258155 258178 630178 630200 333
250144 284167 730167 730192 980192 980216 426

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

Topographie,

2.

ökologische Verhältnisse,

3.

Flächennutzungen und Schutzgebiete,

4.

Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,

5.

Erholungsvorsorge,

6.

Anforderung an die Freiraumgestaltung.

(4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und

2.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.

Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2.

Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3.

Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§ 30 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1) Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 und Anlage 6 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:]

Fläche

in Hektar

Honorarzone I

geringe Anforderungen

Honorarzone II

durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III

hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
5 00061 88071 93571 93582 76482 76492 820
6 00067 93378 97378 97390 86190 861101 900
7 00073 47385 41385 41398 27098 270110 210
8 00078 60091 37391 373105 128105 128117 901
9 00083 38596 93696 936111 528111 528125 078
10 00087 880102 161102 161117 540117 540131 820
12 00096 149111 773111 773128 599128 599144 223
14 000103 631120 471120 471138 607138 607155 447
16 000110 477128 430128 430147 763147 763165 716
18 000116 791135 769135 769156 208156 208175 186
20 000122 649142 580142 580164 043164 043183 974
25 000138 047160 480160 480184 638184 638207 070
30 000152 052176 761176 761203 370203 370228 078
40 000177 097205 875205 875236 867236 867265 645
50 000199 330231 721231 721266 604266 604298 995
60 000219 553255 230255 230293 652293 652329 329
70 000238 243276 958276 958318 650318 650357 365
80 000253 946295 212295 212339 652339 652380 918
90 000268 420312 038312 038359 011359 011402 630
100 000281 843327 643327 643376 965376 965422 765

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

topographische Verhältnisse,

2.

Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,

3.

Landschaftsbild,

4.

Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,

5.

ökologische Verhältnisse,

6.

Freiraumsicherung und Erholung.

(4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.

Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2.

Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3.

Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§ 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

(1) Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und Anlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:]

Fläche

in Hektar

Honorarzone I

geringe Anforderungen

Honorarzone II

durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III

hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
6

 

5 3246 1896 18971217 1217 986
8

 

6 1307 1267 1268 1998 1999 195
12

 

7 6008 8368 83610 16610 16611 401
16

 

8 94710 40110 40111 96611 96613 420
20

 

10 20711 86611 86613 65213 65215 311
40

 

15 75518 31518 31521 07221 07223 632
100

 

29 12633 85933 85938 95638 95643 689
200

 

47 18054 84654 84663 10363 10370 769
300

 

62 74872 94472 94483 92583 92594 121
400

 

76 82989 31489 314102 759102 759115 244
500

 

89 855104 456104 456120 181120 181134 782
600

 

102 062118 647118 647136 508136 508153 093
700

 

113 602132 062132 062151 942151 942170 402
800

 

124 575144 819144 819166 620166 620186 863
1 200

 

167 729194 985194 985224 338224 338251 594
1 600

 

207 279240 961240 961277 235277 235310 918
2 000

 

244 349284 056284 056326 817326 817366 524
2 400

 

279 559324 987324 987373 910373 910419 338
3 200

 

343 814399 683399 683459 851459 851515 720
4 000

 

400 847465 985465 985536 133536 133601 270

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,

2.

Landschaftsbild und Erholungsnutzung,

3.

Nutzungsansprüche,

4.

Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,

5.

Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

6.

potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.

(4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.

Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2.

Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3.

Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§ 32 Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1) Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und Anlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:]

Fläche

in Hektar

Honorarzone I

geringe Anforderungen

Honorarzone II

durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III

hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
5

 

3 8527 7047 70411 55611 55615 408
10

 

4 8029 6039 60314 40514 40519 207
15

 

5 48110 96310 96316 44416 44421 925
20

 

6 02912 05812 05818 08718 08724 116
30

 

6 90613 81313 81320 71920 71927 626
40

 

7 61215 22515 22522 83722 83730 450
50

 

8 21316 42516 42524 63824 63832 851
75

 

9 43318 86618 86628 29828 29837 731
100

 

10 40820 81620 81631 22431 22441 633
150

 

11 94923 89923 89935 84835 84847 798
200

 

13 16526 33026 33039 49539 49552 660
300

 

15 31830 63630 63645 95445 95461 272
400

 

17 08734 17434 17451 26251 26268 349
500

 

18 62137 24237 24255 86355 86374 484
750

 

21 83343 66643 66665 50065 50087 333
1 000

 

24 50749 01449 01473 52273 52298 029
1 500

 

28 96657 93257 93286 89886 898115 864
2 500

 

36 06572 13172 131108 196108 196144 261
5 000

 

49 28898 57598 575147 863147 863197 150
10 000

 

69 015138 029138 029207 044207 044276 058

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

fachliche Vorgaben,

2.

Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

3.

Differenziertheit des faunistischen Inventars,

4.

Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

5.

Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.

das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,

2.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und

3.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.

Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,

2.

Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,

3.

Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§§ 33 - 48 Teil 3 Objektplanung
§§ 33 - 37 Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume
§ 33 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.

vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.

zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,

2.

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,

3.

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,

4.

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,

5.

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,

6.

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,

7.

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,

8.

für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,

9.

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen

(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:]

Anrechen-

bare

Kosten

in Euro

Honorarzone I

sehr geringe

Anforderungen

Honorarzone II

geringe

Anforderungen

Honorarzone III

durchschnittliche

Anforderungen

Honorarzone IV

hohe

Anforderungen

Honorarzone V

sehr hohe

Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
25 000

 

3 1203 6573 6574 3394 3395 4125 4126 0946 0946 631
35 000

 

4 2174 9424 9425 8655 8657 3157 3158 2378 2378 962
50 000

 

5 8046 8016 8018 0718 07110 06610 06611 33611 33612 333
75 000

 

8 3429 7769 77611 60111 60114 46914 46916 29316 29317 727
100 000

 

10 79012 64412 64415 00515 00518 71318 71321 07421 07422 928
150 000

 

15 50018 16418 16421 55521 55526 88326 88330 27430 27432 938
200 000

 

20 03723 48023 48027 86327 86334 75134 75139 13439 13442 578
300 000

 

28 75033 69233 69239 98139 98149 86449 86456 15356 15361 095
500 000

 

45 23253 00653 00662 90062 90078 44978 44988 34388 34396 118
750 000

 

64 66675 78175 78189 92789 927112 156112 156126 301126 301137 416
1 000 000

 

83 18297 47997 479115 675115 675144 268144 268162 464162 464176 761
1 500 000

 

119 307139 813139 813165 911165 911206 923206 923233 022233 022253 527
2 000 000

 

153 965180 428180 428214 108214 108267 034267 034300 714300 714327 177
3 000 000

 

220 161258 002258 002306 162306 162381 843381 843430 003430 003467 843
5 000 000

 

343 879402 984402 984478 207478 207596 416596 416671 640671 640730 744
7 500 000

 

493 923578 816578 816686 862686 862856 648856 648964 694964 6941 049 587
10 000 000

 

638 277747 981747 981887 604887 6041 107 0121 107 0121 246 6351 246 6351 356 339
15 000 000

 

915 1291 072 4161 072 4161 272 6011 272 6011 587 1761 587 1761 787 3601 787 3601 944 648
20 000 000

 

1 180 4141 383 2981 383 2981 641 5131 641 5132 047 2812 047 2812 305 4962 305 4962 508 380
25 000 000

 

1 436 8741 683 8371 683 8371 998 1531 998 1532 492 0792 492 0792 806 3952 806 3953 053 358

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2.

Anzahl der Funktionsbereiche,

3.

gestalterische Anforderungen,

4.

konstruktive Anforderungen,

5.

technische Ausrüstung,

6.

Ausbau.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

Anzahl der Funktionsbereiche,

2.

Anforderungen an die Lichtgestaltung,

3.

Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,

4.

technische Ausrüstung,

5.

Farb- und Materialgestaltung,

6.

konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.

Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2.

Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,

3.

Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,

4.

Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,

5.

Honorarzone V: 35 bis 42 Punkte.

(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.

§ 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen

(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform[1] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbart werden.

(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbart werden.

§ 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume

(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.

(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume [Bis 31.12.2020: im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze ] [1]bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.

§§ 38 - 40 Abschnitt 2 Freianlagen
§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:

1.

Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

2.

Teiche ohne Dämme,

3.

flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

4.

einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

5.

Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

6.

Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,

7.

Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

8.

Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für

1.

das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und

2.

den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

§ 39 Leistungsbild Freianlagen

(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

5.

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

6.

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7.

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

8.

für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

9.

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen

(1) Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten Grundleistungen für Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:]

Anrechenbare

Kosten in Euro

Honorarzone I

sehr geringe

Anforderungen

Honorarzone II

geringe

Anforderungen

Honorarzone III

durchschnittliche

Anforderungen

hohe

Anforderungen

Honorarzone V

sehr hohe

Anforderungen

 

vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis

 

EuroEuroEuroEuroEuro
20 0003 6434 3484 3485 2295 2296 5216 5217 4037 4038 108
25 0004 4065 2595 2596 3256 3257 8887 8888 9548 9549 807
30 0005 1476 1436 1437 3887 3889 2159 21510 46010 46011 456
35 0005 8707 0067 0068 4268 42610 50810 50811 92811 92813 064
40 0006 5777 8507 8509 4419 44111 77411 77413 36513 36514 638
50 0007 9539 4929 49211 41611 41614 23814 23816 16216 16217 701
60 0009 28711 08511 08513 33213 33216 62716 62718 87418 87420 672
75 00011 22713 40013 40016 11616 11620 10020 10022 81622 81624 989
100 00014 33217 10617 10620 57420 57425 65925 65929 12729 12731 901
125 00017 31520 66620 66624 85524 85530 99930 99935 18835 18838 539
150 00020 20124 11124 11128 99828 99836 16636 16641 05341 05344 963
200 00025 74630 72930 72936 95836 95846 09446 09452 32352 32357 306
250 00031 05337 06337 06344 57644 57655 59455 59463 10763 10769 117
350 00041 14749 11149 11159 06659 06673 66773 66783 62283 62291 586
500 00055 30066 00466 00479 38379 38399 00699 006112 385112 385123 088
650 00069 11482 49182 49199 21299 212123 736123 736140 457140 457153 834
800 00082 43098 38498 384118 326118 326147 576147 576167 518167 518183 472
1 000 00099 578118 851118 851142 942142 942178 276178 276202 368202 368221 641
1 250 000120 238143 510143 510172 600172 600215 265215 265244 355244 355267 627
1 500 000140 204167 340167 340201 261201 261251 011251 011284 931284 931312 067

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2.

Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

3.

Anzahl der Funktionsbereiche,

4.

gestalterische Anforderungen,

5.

Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,

2.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.

(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.Honorarzone I:bis zu 8 Punkte,

 

2.Honorarzone II:9 bis 15 Punkte,

 

3.Honorarzone III:16 bis 22 Punkte,

 

4.Honorarzone IV:23 bis 29 Punkte,

 

5.Honorarzone V:30 bis 36 Punkte.

 

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.

(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.

§§ 41 - 44 Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
§ 41 Anwendungsbereich Ingenieurbauwerke umfassen:

1.

Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

2.

Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3.

Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

4.

Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,

5.

Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6.

konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7.

sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.

(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1.

vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.

zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1.

das Herrichten des Grundstücks,

2.

die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

3.

verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,

4.

die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

5.

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6.

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,

7.

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8.

für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9.

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.

(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform[1] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbaren, dass

1.

die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,

2.

die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken

(1) Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 41 festgesetzt:]

Anrechenbare

Kosten in Euro

Honorarzone I

sehr geringe

Anforderungen

Honorarzone II

geringe

Anforderungen

Honorarzone III

durchschnittliche

Anforderungen

Honorarzone IV

hohe

Anforderungen

Honorarzone V

sehr hohe

Anforderungen
vonbisvonbisVonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
25 0003 4494 1094 1094 7684 7685 4285 4286 0366 0366 696
35 0004 4755 3315 3316 1866 1867 0427 0427 8317 8318 687
50 0005 8977 0247 0248 1528 1529 2799 27910 32010 32011 447
75 0008 0699 6119 61111 15411 15412 69712 69714 12114 12115 663
100 00010 07912 00512 00513 93213 93215 85915 85917 63717 63719 564
150 00013 78616 42216 42219 05819 05821 69321 69324 12624 12626 762
200 00017 21520 50620 50623 79723 79727 08827 08830 12630 12633 417
300 00023 53428 03328 03332 53232 53237 03137 03141 18541 18545 684
500 00034 86541 53041 53048 19548 19554 86154 86161 01361 01367 679
750 00047 57656 67256 67265 76765 76774 86374 86383 25883 25892 354
1 000 00059 26470 59470 59481 92481 92493 25493 254103 712103 712115 042
1 500 00080 99896 48296 482111 967111 967127 452127 452141 746141 746157 230
2 000 000101 054120 373120 373139 692139 692159 011159 011176 844176 844196 163
3 000 000137 907164 272164 272190 636190 636217 001217 001241 338241 338267 702
5 000 000203 584242 504242 504281 425281 425320 345320 345356 272356 272395 192
7 500 000278 415331 642331 642384 868384 868438 095438 095487 227487 227540 453
10 000 000347 568414 014414 014480 461480 461546 908546 908608 244608 244674 690
15 000 000474 901565 691565 691656 480656 480747 270747 270831 076831 076921 866
20 000 000592 324705 563705 563818 801818 801932 040932 0401 036 5681 036 5681 149 806
25 000 000702 770837 123837 123971 476971 4761 105 8291 105 8291 229 8481 229 8481 364 201

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2.

technische Ausrüstung und Ausstattung,

3.

Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,

4.

Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5.

fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,

2.

das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

3.

das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.Honorarzone I:bis zu 10 Punkte,
2.Honorarzone II:11 bis 17 Punkte,
3.Honorarzone III:18 bis 25 Punkte,
4.Honorarzone IV:26 bis 33 Punkte,
5.Honorarzone V:34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbart werden.

(7)[3]

(7) Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

§§ 45 - 48 Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
§ 45 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

1.

Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

2.

Anlagen des Schienenverkehrs,

3.

Anlagen des Flugverkehrs.

§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1.

vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.

zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1.

das Herrichten des Grundstücks,

2.

die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

3.

die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,

4.

verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.

(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind

1.

die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

2.

10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9

1.

bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:

a)

bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,

b)

bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und

c)

bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,

2.

bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48[1] [Bis 31.12.2020: frei] vereinbart werden.

§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

5.

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6.

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7.

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8.

für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9.

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

(1) Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 45 festgesetzt:]

Anrechenbare Kosten

in Euro

Honorarzone I

sehr geringe Anforderungen

Honorarzone II

geringe Anforderungen

Honorarzone III

durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone IV

hohe Anforderungen

Honorarzone V

sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
25 0003 8824 6244 6245 3665 3666 10861086 7936 7937 535
35 0004 9815 9335 9336 8856 8857 8377 8378 7168 7169 668
50 0006 4877 7277 7278 9678 96710 20710 20711 35211 35212 592
75 0008 75910 43410 43412 10812 10813 78313 78315 32815 32817 003
100 00010 83912 91112 91114 98314 98317 05617 05618 96818 96821 041
150 00014 63417 43217 43220 22920 22923 02723 02725 61025 61028 407
200 00018 10621 56721 56725 02925 02928 49028 49031 68531 68535 147
300 00024 43529 10629 10633 77833 77838 44938 44942 76142 76147 433
500 00035 62242 43342 43349 24349 24356 05356 05362 33962 33969 149
750 00048 00157 17857 17866 35566 35575 53275 53284 00284 00293 179
1 000 00059 26770 59770 59781 92881 92893 25893 258103 717103 717115 047
1 500 00080 00995 30595 305110 600110 600125 896125 896140 015140 015155 311
2 000 00098 962117 881117 881136 800136 800155 719155 719173 183173 183192 102
3 000 000133 441158 951158 951184 462184 462209 973209 973233 521233 521259 032
5 000 000194 094231 200231 200268 306268 306305 412305 412339 664339 664376 770
7 500 000262 407312 573312 573362 739362 739412 905412 905459 212459 212509 378
10 000 000324 978387 107387 107449 235449 235511 363511 363568 712568 712630 840
15 000 000439 179523 140523 140607 101607 101691 062691 062768 564768 564852 525
20 000 000543 619647 546647 546751 473751 473855 401855 401951 333951 3331 055 260
25 000 000641 265763 860763 860886 454886 4541 009 0491 009 0491 122 2131 122 2131 244 808

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2.

technische Ausrüstung und Ausstattung,

3.

Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,

4.

Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5.

fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,

2.

das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,

3.

das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

4.

das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,

(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.Honorarzone I:bis zu 10 Punkte,
2.Honorarzone II:11 bis 17 Punkte,
3.Honorarzone III:18 bis 25 Punkte,
4.Honorarzone IV:26 bis 33 Punkte,
5.Honorarzone V:34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbart werden.

§§ 49 - 56 Teil 4 Fachplanung
§§ 49 - 52 Abschnitt 1 Tragwerksplanung
§ 49 Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

§ 50 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform[1] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.

(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,

5.

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,

6.

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1.

im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

2.

im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

§ 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 aufgeführten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:]

Anrechenbare

Kosten

in Euro

Honorarzone I

sehr geringe

Anforderungen

Honorarzone II

geringe

Anforderungen

Honorarzone III

durchschnittliche

Anforderungen

Honorarzone IV

hohe

Anforderungen

Honorarzone V

sehr hohe

Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 0001 4611 6241 6242 0642 0642 5752 5753 0153 0153 178
15 0002 0112 2342 2342 8412 8413 5433 5434 1494 1494 373
25 0003 0063 3403 3404 2474 2475 2965 2966 2036 2036 537
50 0005 1875 7635 7637 3277 3279 1399 13910 70310 70311 279
75 0007 1357 9287 92810 08010 08012 57212 57214 72414 72415 517
100 0008 9469 9409 94012 63912 63915 76315 76318 46118 46119 455
150 00012 30313 67013 67017 38017 38021 67721 67725 38725 38726 754
250 00018 37020 41120 41125 95125 95132 36532 36537 90637 90639 947
350 00023 90926 56526 56533 77633 77642 12542 12549 33549 33551 992
500 00031 59435 10535 10544 63344 63355 66655 66665 19465 19468 705
750 00043 46348 29348 29361 40161 40176 57876 57889 68689 68694 515
1 000 00054 49560 55060 55076 98476 98496 01496 014112 449112 449118 504
1 250 00064 94072 15572 15591 74091 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 00074 93883 26583 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 00093 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbart werden.

(5)[3]

(5) Steht der Planungsaufwand für Tragwerke bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

§§ 53 - 56 Abschnitt 2 Technische Ausrüstung
§ 53 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.

Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2.

Wärmeversorgungsanlagen,

3.

Lufttechnische Anlagen,

4.

Starkstromanlagen,

5.

Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6.

Förderanlagen,

7.

nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

8.

Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform[1] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,

5.

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,

6.

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7.

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8.

für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,

9.

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

(1) Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:]

Anrechenbare

Kosten in Euro

Honorarzone I

geringe Anforderungen

Honorarzone II

durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III

hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis

 

EuroEuroEuro
5 000

 

2 1322 5472 5472 9902 9903 405
10 000

 

3 6894 4084 4085 1745 1745 893
15 000

 

5 0846 0756 0757 1317 1318 122
25 000

 

7 6159 0989 09810 68110 68112 164
35 000

 

9 93411 86911 86913 93413 93415 869
50 000

 

13 16515 72915 72918 46518 46521 029
75 000

 

18 12221 65221 65225 41825 41828 948
100 000

 

22 72327 15027 15031 87231 87236 299
150 000

 

31 22837 31137 31143 80043 80049 883
250 000

 

46 64055 72655 72665 41865 41874 504
500 000

 

80 68496 40296 402113 168113 168128 886
750 000

 

111 105132 749132 749155 836155 836177 480
1 000 000

 

139 347166 493166 493195 448195 448222 594
1 250 000

 

166 043198 389198 389232 891232 891265 237
1 500 000

 

191 545228 859228 859268 660268 660305 974
2 000 000

 

239 792286 504286 504336 331336 331383 044
2 500 000

 

285 649341 295341 295400 650400 650456 296
3 000 000

 

329 420393 593393 593462 044462 044526 217
3 500 000

 

371 491443 859443 859521 052521 052593 420
4 000 000

 

412 126492 410492 410578 046578 046658 331

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.

Anzahl der Funktionsbereiche,

2.

Integrationsansprüche,

3.

technische Ausgestaltung,

4.

Anforderungen an die Technik,

5.

konstruktive Anforderungen.

(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.

(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbart werden.

(6)[3]

(6) Steht der Planungsaufwand für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

§§ 57 - 58 Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57 Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen [Bis 31.12.2020: Beratungsleistungen]
1.1 Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1)[1] Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

Bis 31.12.2020:

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leistungsphasen der Honorare erfolgt

1.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt[2] [Bis 31.12.2020: kann] sich wie folgt zusammen[3] [Bis 31.12.2020: zusammensetzen]:

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  • Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,
  • Ortsbesichtigungen,
  • Abgrenzen der Untersuchungsräume,
  • Ermitteln der Untersuchungsinhalte,
  • Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,
  • Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,
  • Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

  • Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,
  • Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,
  • Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,
  • Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,
  • Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,
  • Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,
  • Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,
  • Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  • Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,
  • Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,
  • Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,
  • Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,
  • Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,
  • Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,
  • Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,
  • Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
  • Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,
  • Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,
  • Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

(1) Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:]

Fläche

in Hektar

Honorarzone I

geringe

Anforderungen

Honorarzone II

durchschnittliche

Anforderungen

Honorarzone III

hohe

Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
50

 

10 17612 86212 86215 40615 40618 091
100

 

14 97218 92318 92322 66622 66626 617
150

 

18 94223 94023 94028 67628 67633 674
200

 

22 45428 38028 38033 99433 99439 919
300

 

28 64436 20336 20343 36443 36450 923
400

 

34 11743 12043 12051 64951 64960 653
500

 

39 11049 43149 43159 20959 20969 530
750

 

50 21163 46163 46176 01476 01489 264
1 000

 

60 00475 83875 83890 83990 839106 674
1 500

 

77 18297 55097 550116 846116 846137 213
2 000

 

92 278116 629116 629139 698139 698164 049
2 500

 

105 963133 925133 925160 416160 416188 378
3 000

 

118 598149 895149 895179 544179 544210 841
4 000

 

141 533178 883178 883214 266214 266251 615
5 000

 

162 148204 937204 937245 474245 474288 263
6 000

 

182 186230 263230 263275 810275 810323 887
7 000

 

201 072254 133254 133304 401304 401357 461
8 000

 

218 466276 117276 117330 734330 734388 384
9 000

 

234 394296 247296 247354 846354 846416 700
10 000

 

249 492315 330315 330377 704377 704443 542

(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich[2] [Bis 31.12.2020: kann] nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone [Bis 31.12.2020: berechnet werden] [3].

(3) Umweltverträglichkeitsstudien sind[4] [Bis 31.12.2020: können] folgenden Honorarzonen zuzuordnen[5] [Bis 31.12.2020: zugeordnet werden]:

1.

Honorarzone I (geringe Anforderungen),

2.

Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),

3.

Honorarzone III (hohe Anforderungen).

(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist[6] [Bis 31.12.2020: kann] anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln[7] [Bis 31.12.2020: ermittelt werden]:

1.

Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),

2.

Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,

3.

Landschaftsbild und -struktur,

4.

Nutzungsansprüche,

5.

Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,

6.

Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

(5)[8] Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1.

Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2.

Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,

3.

Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

Bis 31.12.2020:

(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 ermittelt werden; die Umweltverträglichkeitsstudie kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

1.

Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2.

Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,

3.

Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden[9] [Bis 31.12.2020: können] nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet [Bis 31.12.2020: werden] [10]:

1.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2.

die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist[11] [Bis 31.12.2020: kann] das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen[12] [Bis 31.12.2020: berechnet werden].

1.2 Bauphysik
1.2.1 Anwendungsbereich

(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik [Bis 31.12.2020: können] [1] gehören:

  • Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
  • Bauakustik (Schallschutz),
  • Raumakustik.

(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen[2] [Bis 31.12.2020: kann] den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung [Bis 31.12.2020: umfassen] [3].

(3)[4] Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).

Bis 31.12.2020:

(3) Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz) gehören.

(4) Die Raumakustik umfasst[5] [Bis 31.12.2020: kann] die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen [Bis 31.12.2020: umfassen] [6].

(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

1.2.2 Leistungsbild Bauphysik

(1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:[1] [Bis 31.12.2020: Die Grundleistungen für Bauphysik können in sieben Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet werden:]

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5.

für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,

6.

für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,

7.

für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:[2] [Bis 31.12.2020: Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:]

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung

 

a)Klären der Aufgabenstellung
b)Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele
Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
Schadensanalyse bestehender Gebäude
Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen
LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung

 

a)Analyse der Grundlagen
b)Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen
c)Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes
d)Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen
e)Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen
f)Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen
Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung
Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen
Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs
LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung

 

a)Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude
b)Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf
c)Bemessen der Bauteile des Gebäudes
d)Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten
Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung

 

a)Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden
b)Aufstellen der förmlichen Nachweise
c)Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen
Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen
Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall
LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung

 

a)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
b)Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen
Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe

 

Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen

 

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen
Prüfen von Nebenangeboten
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation

 

 

Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften
LPH 9 Objektbetreuung

 

 

Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen
1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung

(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet[1] [Bis 31.12.2020: kann] sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2 [Bis 31.12.2020: richten] [2].

(2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[3] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:]

Anrechenbare Kosten

in Euro

Honorarzone I

sehr geringe

Anforderungen

Honorarzone II

geringe

Anforderungen

Honorarzone III

durchschnittliche

Anforderungen

Honorarzone IV

hohe

Anforderungen

Honorarzone V

sehr hohe

Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
250 0001 7572 0232 0232 3952 3952 9282 9283 3003 3003 566
275 0001 7892 0612 0612 4402 4402 9822 9823 3623 3623 633
300 0001 8212 0972 0972 4842 4843 0363 0363 4223 4223 698
350 0001 8832 1682 1682 5672 5673 1383 1383 5373 5373 822
400 0001 9412 2352 2352 6472 6473 2353 2353 6463 6463 941
500 0002 0492 3592 3592 7932 7933 4143 4143 8493 8494 159
600 0002 1462 4712 4712 9262 9263 5763 5764 0314 0314 356
750 0002 2732 6172 6173 0993 0993 7883 7884 2704 2704 614
1 000 0002 4402 8092 8093 3273 3274 0664 0664 5834 5834 953
1 250 0002 7483 1643 1643 7473 7474 5794 5795 1625 1625 579
1 500 0003 0503 5123 5124 1594 1595 0835 0835 7305 7306 192
2 000 0003 6394 1904 1904 9624 9626 0656 0656 8376 8377 388
2 500 0004 2134 8514 8515 7455 7457 0227 0227 9167 9168 554
3 500 0005 3296 1366 1367 2667 2668 8818 88110 01210 01210 819
5 000 0006 9447 9967 9969 4699 46911 57311 57313 04613 04614 098
7 500 0009 53210 97710 97712 99912 99915 88715 88717 90917 90919 354
10 000 00012 03313 85613 85616 40816 40820 05520 05522 60722 60724 430
15 000 00016 85619 41019 41022 98622 98628 09428 09431 67031 67034 224
20 000 00021 51624 77624 77629 33929 33935 85935 85940 42340 42343 683
25 000 00026 05630 00430 00435 53135 53143 42743 42748 95448 95452 902

(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 [4]bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform[5] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbart werden.

1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik

(1) Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. [1] [Bis 31.12.2020: Die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung können zu den anrechenbaren Kosten gehören. ] Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[2] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Bauakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:]

Anrechenbare

Kosten in Euro

Honorarzone I

geringe Anforderungen

Honorarzone II

durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III

hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
250 0001 7291 9851 9852 2842 2842 625
275 0001 8402 1132 1132 4312 4312 794
300 0001 9482 2372 2372 5742 5742 959
350 0002 1562 4752 4752 8472 8473 273
400 0002 3532 7012 7013 1083 1083 573
500 0002 7243 1273 1273 5983 5984 136
600 0003 0693 5243 5244 0554 0554 661
750 0003 5534 0804 0804 6944 6945 396
1 000 0004 2914 9274 9275 6695 6696 516
1 250 0004 9685 7045 7046 5636 5637 544
1 500 0005 5996 4296 4297 3977 3978 503
2 000 0006 7637 7657 7658 9348 93410 270
2 500 0007 8308 9908 99010 34310 34311 890
3 500 0009 76611 21311 21312 90112 90114 830
5 000 00012 34514 17414 17416 30716 30718 746
7 500 00016 11418 50218 50221 28721 28724 470
10 000 00019 47022 35422 35425 71925 71929 565
15 000 00025 42229 18829 18833 58233 58238 604
20 000 00030 72235 27335 27340 58340 58346 652
25 000 00035 58540 85740 85747 00847 00854 037

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 [3]bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform[4] [Bis 31.12.2020: schriftlich] vereinbart werden.

(5) Die Leistungen der Bauakustik werden[5] [Bis 31.12.2020: können] den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet [Bis 31.12.2020: werden] [6]:

1.

Art der Nutzung,

2.

Anforderungen des Immissionsschutzes,

3.

Anforderungen des Emissionsschutzes,

4.

Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,

5.

Art und Intensität der Außenlärmbelastung,

6.

Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

(6)[7] § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Bis 31.12.2020:

(6) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

(7) Objektliste für die Bauakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden[8] [Bis 31.12.2020: können] in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet [Bis 31.12.2020: werden] [9]:

Objektliste – BauakustikHonorarzone
IIIIII
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux

 

 

Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau

 

x

 

Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen

 

x

 

Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen

 

x

 

Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt

 

x

 

Universitäten oder Hochschulen

 

x

 

Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt

 

x

 

Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung

 

x

 

Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt

 

x

 

Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen

 

x

 

Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen

 

 

x
Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung

 

 

x
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen

 

 

x
Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude

 

 

x
Tonstudios oder akustische Messräume

 

 

x
1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik

(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet[1] [Bis 31.12.2020: kann] sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3 [Bis 31.12.2020: richten] [2].

(2)[3] Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

Bis 31.12.2020:

(2) Die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[4] [Bis 31.12.2020: Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Raumakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:]

Anrechenbare

Kosten in Euro

Honorarzone I

sehr geringe

Anforderungen

Honorarzone II

geringe

Anforderungen

Honorarzone III

durchschnittliche

Anforderungen

Honorarzone IV

hohe

Anforderungen

Honorarzone V

sehr hohe

Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
50 0001 7142 2262 2262 7372 7373 2793 2793 7903 7904 301
75 0001 8052 3432 3432 8822 8823 4523 4523 9903 9904 528
100 0001 8922 4572 4573 0213 0213 6193 6194 1834 1834 748
150 0002 0612 6762 6763 2913 2913 9423 9424 5574 5575 171
200 0002 2252 8882 8883 5513 5514 2544 2544 9174 9175 581
250 0002 3843 0953 0953 8063 8064 5584 5585 2695 2695 980
300 0002 5403 2973 2974 0554 0554 8574 8575 6145 6146 371
400 0002 8443 6933 6934 5414 5415 4395 4396 2876 2877 136
500 0003 1414 0784 0785 0155 0156 0076 0076 9446 9447 881
750 0003 8605 0115 0116 1636 1637 3827 3828 5338 5339 684
1 000 0004 5555 9135 9137 2727 2728 7108 71010 06910 06911 427
1 500 0005 8967 6557 6559 4139 41311 27511 27513 03413 03414 792
2 000 0007 1939 3389 33811 48311 48313 75513 75515 90015 90018 045
2 500 0008 45710 97910 97913 50113 50116 17216 17218 69418 69421 217
3 000 0009 69612 58812 58815 47915 47918 54118 54121 43321 43324 325
4 000 00012 11515 72915 72919 34219 34223 16823 16826 78126 78130 395
5 000 00014 47418 79118 79123 10823 10827 67927 67931 99631 99636 313
6 000 00016 78621 79321 79326 79926 79932 10032 10037 10737 10742 113
7 000 00019 06024 74424 74430 42930 42936 44836 44842 13342 13347 817
7 500 00020 18426 20426 20432 22432 22438 59838 59844 61844 61850 638

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3[5] bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform[6] vereinbart werden.

(5) Innenräume werden[7] [Bis 31.12.2020: können] nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet [Bis 31.12.2020: werden] [8]:

1.

Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,

2.

Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,

3.

Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,

4.

Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,

5.

Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

(6) Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet[9] [Bis 31.12.2020: Für die Zuordnung zu den Honorarzonen können folgende Bewertungsmerkmale herangezogen werden]:

1.

Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2.

Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3.

Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4.

akustische Nutzungsart des Innenraums,

5.

Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(7) Objektliste für die Raumakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden[10] [Bis 31.12.2020: können] in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet [Bis 31.12.2020: werden] [11]:

Objektliste – RaumakustikHonorarzone
IIIIIIIVV
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallenx

 

 

 

 

Großraumbüros

 

x

 

 

 

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume

 

 

 

 

 

– bis 500 m³

 

x

 

 

 

– 500 bis 1 500 m³

 

 

x

 

 

– über 1 500 m³

 

 

 

x

 

Filmtheater

 

 

 

 

 

– bis 1 000 m³

 

x

 

 

 

– 1 000 bis 3 000 m³

 

 

x

 

 

– über 3 000 m³

 

 

 

x

 

Kirchen

 

 

 

 

 

– bis 1 000 m³

 

x

 

 

 

– 1 000 bis 3 000 m³

 

 

x

 

 

– über 3 000 m³

 

 

 

x

 

Sporthallen, Turnhallen

 

 

 

 

 

– nicht teilbar, bis 1 000 m³

 

x

 

 

 

– teilbar, bis 3 000 m³

 

 

x

 

 

Mehrzweckhallen

 

 

 

 

 

– bis 3 000 m³

 

 

 

x

 

– über 3 000 m³

 

 

 

 

x
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser

 

 

 

 

x
Tonaufnahmeräume, akustische Messräume

 

 

 

 

x
Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften

 

 

 

 

x

(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

1.3 Geotechnik
1.3.1 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen für Geotechnik umfassen[1] [Bis 31.12.2020: können] die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung [Bis 31.12.2020: umfassen] [2]. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

(2) Die Leistungen umfassen[3] [Bis 31.12.2020: können] insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen [Bis 31.12.2020: umfassen] [4].

1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar der Grundleistungen richtet[1] [Bis 31.12.2020: kann] sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube [Bis 31.12.2020: richten] [2].

(2)[3]

(2) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann ergänzend frei vereinbart werden.

1.3.3 Leistungsbild Geotechnik

(1)[1] Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächenoder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.

Bis 31.12.2020:

(1) Grundleistungen können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung umfassen. Die Darstellung der Inhalte kann im Geotechnischen Bericht erfolgen.

(2) Die Grundleistungen werden[2] [Bis 31.12.2020: können] in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet [Bis 31.12.2020: werden] [3]:

1.

für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,

2.

für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,

3.

für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt[4] [Bis 31.12.2020: kann] sich wie folgt zusammen[5] [Bis 31.12.2020: zusammensetzen]:

GrundleistungenBesondere Leistungen
Geotechnischer Bericht

 

a)

Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept

Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen
Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen
b)

Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse

Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen
Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden
Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte
c)

Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung

Beurteilung des Baugrunds
Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)
Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen
Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke
Allgemeine Angaben zum Erdbau
Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung
Beschaffen von Bestandsunterlagen
Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung
Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen
Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen
Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen
Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser
Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten
geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken
Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen
Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht
Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine
geotechnische Freigaben
1.3.4 Honorare Geotechnik

(1) Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Honorare für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen können nach der folgenden Honorartafel bestimmt werden:]

Anrechenbare Kosten

in Euro

Honorarzone I

sehr geringe

Anforderungen

Honorarzone II

geringe

Anforderungen

Honorarzone III

durchschnittliche

Anforderungen

Honorarzone IV

hohe

Anforderungen

Honorarzone V

sehr hohe

Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
50 0007891 2221 2221 6541 6542 1052 1052 5372 5372 970
75 0009511 4721 4721 9931 9932 5372 5373 0583 0583 579
100 0001 0861 6811 6812 2762 2762 8962 8963 4913 4914 086
125 0001 2041 8631 8632 5222 5223 2103 2103 8693 8694 528
150 0001 3092 0262 0262 7422 7423 4903 4904 2074 2074 924
200 0001 4942 3122 3123 1303 1303 9843 9844 8024 8025 621
300 0001 8002 7862 7863 7723 7724 8004 8005 7865 7866 772
400 0002 0543 1793 1794 3044 3045 4785 4786 6036 6037 728
500 0002 2763 5223 5224 7684 7686 0696 0697 3157 3158 561
750 0002 7404 2414 2415 7415 7417 3077 3078 8088 80810 308
1 000 0003 1254 8364 8366 5486 5488 3348 33410 04510 04511 756
1 500 0003 7655 8275 8277 8897 88910 04110 04112 10312 10314 165
2 000 0004 2976 6506 6509 0039 00311 45911 45913 81213 81216 165
3 000 0005 1758 0098 00910 84210 84213 79913 79916 63316 63319 467
5 000 0006 53510 11410 11413 69313 69317 42817 42821 00721 00724 586
7 500 0007 87812 19212 19216 50616 50621 00721 00725 32125 32129 635
10 000 0008 99413 91913 91918 84418 84423 98323 98328 90928 90933 834
15 000 00010 83916 77516 77522 71122 71128 90528 90534 84034 84040 776
20 000 00012 37319 14819 14825 92325 92332 99332 99339 76939 76946 544
25 000 00013 70821 21521 21528 72228 72236 55636 55644 06344 06351 570

(2) Die Honorarzone wird[2] [Bis 31.12.2020: kann] bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt [Bis 31.12.2020: werden] [3]:

1.

Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

2.

Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
  • gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

3.

Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
  • setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
  • gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

4.

Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
  • setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

5.

Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

(3)[4] § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Bis 31.12.2020:

(3) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind[5] [Bis 31.12.2020: können] bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen[6] [Bis 31.12.2020: berücksichtigt werden].

1.4 Ingenieurvermessung
1.4.1 Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen[1] [Bis 31.12.2020: können] das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführungein[2] [Bis 31.12.2020: einbeziehen], soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zur Ingenieurvermessung [Bis 31.12.2020: können] [3] gehören:

1.

Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,

2.

Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

3.

sonstige vermessungstechnische Leistungen:

  • Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,
  • Vermessung bei Wasserstraßen,
  • Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
  • vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie
  • vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.
1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet[1] [Bis 31.12.2020: kann] sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 [Bis 31.12.2020: richten] [2].

(2) Die Verrechnungseinheiten berechnen[3] [Bis 31.12.2020: können] sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte [Bis 31.12.2020: berechnen] [4]. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

(3)[5] Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:

Flächenklasse 1

(bis 50 Punkte/ha)
40 VE

Flächenklasse 2

(51 – 73 Punkte/ha)
50 VE

Flächenklasse 3

(74 – 100 Punkte/ha)
60 VE

Flächenklasse 4

(101 – 131 Punkte/ha)
70 VE

Flächenklasse 5

(132 – 166 Punkte/ha)
80 VE

Flächenklasse 6

(167 – 203 Punkte/ha)
90 VE

Flächenklasse 7

(204 – 244 Punkte/ha)
100 VE

Flächenklasse 8

(245 – 335 Punkte/ha)
120 VE

Flächenklasse 9

(336 – 494 Punkte/ha)
150 VE

Flächenklasse 10

(495 – 815 Punkte/ha)
200 VE

Flächenklasse 11

(816 – 1 650 Punkte/ha)
300 VE

Flächenklasse 12

(1 651 – 4 000 Punkte/ha)
500 VE

Flächenklasse 13

(4 001 – 9 000 Punkte/ha)
800 VE.

Bis 31.12.2020:

(3) Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden:

sehr geringe Punktdichte(ca. 70 Punkte/ha)50 VE
geringe Punktdichte(ca. 150 Punkte/ha)70 VE
durchschnittliche Punktdichte(ca. 250 Punkte/ha)100 VE
hohe Punktdichte(ca. 350 Punkte/ha)130 VE
sehr hohe Punktdichte(ca. 500 Punkte/ha)150 VE.

(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden[6] [Bis 31.12.2020: können] die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet [Bis 31.12.2020: werden] [7].

1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung

(1) Die Honorarzone wird[1] [Bis 31.12.2020: kann] bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt [Bis 31.12.2020: werden] [2]:

a)Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen

 

 

sehr hoch …1 Punkt

 

hoch …2 Punkte

 

befriedigend …3 Punkte

 

kaum ausreichend …4 Punkte

 

mangelhaft …5 Punkte

 

 

 

b)Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs

 

 

sehr hoch …1 Punkt

 

hoch …2 Punkte

 

befriedigend …3 Punkte

 

kaum ausreichend …4 Punkte

 

mangelhaft …5 Punkte

 

 

 

c)Anforderungen an die Genauigkeit

 

 

sehr gering …1 Punkt

 

gering …2 Punkte

 

durchschnittlich …3 Punkte

 

hoch …4 Punkte

 

sehr hoch …5 Punkte

 

 

 

d)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

 

 

sehr gering …1 bis 2 Punkte

 

gering …3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich …5 bis 6 Punkte

 

hoch …7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch …9 bis 10 Punkte

 

 

 

e)Behinderung durch Bebauung und Bewuchs

 

 

sehr gering …1 bis 3 Punkte

 

gering …4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich …7 bis 9 Punkte

 

hoch …10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch …13 bis 15 Punkte

 

 

 

f)Behinderung durch Verkehr …

 

 

sehr gering …1 bis 3 Punkte

 

gering …4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich …7 bis 9 Punkte

 

hoch …10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch …13 bis 15 Punkte

 

 

 

(2) Die Honorarzone ergibt[3] [Bis 31.12.2020: kann] sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt [Bis 31.12.2020: ergeben] [4]:

Honorarzone I …bis 13 Punkte
Honorarzone II …14 bis 23 Punkte
Honorarzone III …24 bis 34 Punkte
Honorarzone IV …35 bis 44 Punkte
Honorarzone V …45 bis 55 Punkte.
1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung

(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst[1] [Bis 31.12.2020: kann] die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen [Bis 31.12.2020: umfassen] [2].

(2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:[3] [Bis 31.12.2020: Die Grundleistungen können in vier Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet werden:]

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:[4] [Bis 31.12.2020: Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:]

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
a)Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
b)Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten
c)Ortsbesichtigung
d)Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2. Geodätischer Raumbezug
a)Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
b)Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
c)Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
d)Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit
Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
Aufstellung von Rahmenmessprogrammen
3. Vermessungstechnische Grundlagen
a)Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte
b)Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
c)Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
d)Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
e)Übernehmen des Liegenschaftskatasters
f)Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
g)Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
h)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form
Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht
Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
Ermitteln von Gebäudeschnitten
Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus
Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen
Eintragen von Eigentümerangaben
Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell
4. Digitales Geländemodell
a)Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme
b)Berechnung eines digitalen Geländemodells
c)Ableitung von Geländeschnitten
d)Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
e)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

 

1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet[1] [Bis 31.12.2020: kann] sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2 [Bis 31.12.2020: richten] [2].

(2)[3] Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und

1.

bei Gebäuden entsprechend § 33,

2.

bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

3.

bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.

Bis 31.12.2020:

(2) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entsprechend § 4 Absatz 1 und

1.

bei Gebäuden entsprechend § 33,

2.

bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

3.

bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

ermittelt werden.

Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. [Bis 31.12.2020: Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann ergänzend frei vereinbart werden.] [4]

1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone wird[1] [Bis 31.12.2020: kann] bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt [Bis 31.12.2020: werden] [2]:

a)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

 

 

sehr gering …1 Punkt

 

gering …2 Punkte

 

durchschnittlich …3 Punkte

 

hoch …4 Punkte

 

sehr hoch …5 Punkte
b)Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs

 

 

sehr gering …1 bis 2 Punkte

 

gering …3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich …5 bis 6 Punkte

 

hoch …7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch …9 bis 10 Punkte
c)Behinderung durch den Verkehr

 

 

sehr gering …1 bis 2 Punkte

 

gering …3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich …5 bis 6 Punkte

 

hoch …7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch …9 bis 10 Punkte
d)Anforderungen an die Genauigkeit

 

 

sehr gering1 bis 2 Punkte

 

gering3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich5 bis 6 Punkte

 

hoch7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch9 bis 10 Punkte
e)Anforderungen durch die Geometrie des Objekts

 

 

sehr gering1 bis 2 Punkte

 

gering3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich5 bis 6 Punkte

 

hoch7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch9 bis 10 Punkte
f)Behinderung durch den Baubetrieb

 

 

sehr gering1 bis 3 Punkte

 

gering4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich7 bis 9 Punkte

 

hoch10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch13 bis 15 Punkte.

(2) Die Honorarzone ergibt[3] [Bis 31.12.2020: kann] sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt [Bis 31.12.2020: ergeben] [4]:

Honorarzone Ibis 14 Punkte

 

Honorarzone II15 bis 25 Punkte

 

Honorarzone III26 bis 37 Punkte

 

Honorarzone IV38 bis 48 Punkte

 

Honorarzone V49 bis 60 Punkte.

 

1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst[1] [Bis 31.12.2020: kann] die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen [Bis 31.12.2020: umfassen] [2].

(2) Die Grundleistungen werden[3] [Bis 31.12.2020: können] in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet [Bis 31.12.2020: werden] [4]:

1.

für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,

5.

für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:[5] [Bis 31.12.2020: Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:]

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
a)Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt
b)Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms
c)Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
2. Absteckungsunterlagen
a)Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)
Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen
Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)
Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)
3. Bauvorbereitende Vermessung
a)Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds
b)Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten
c)Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlich-
d)Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen
Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)
4. Bauausführungsvermessung
a)Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
b)Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
c)Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
d)Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten
e)Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation
f)Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan
Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms
Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen
Herstellen von Bestandsplänen
5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
a)Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
b)Fertigen von Messprotokollen
c)Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts
Prüfen der Mengenermittlungen
Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung
Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung

(1) Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[1] [Bis 31.12.2020: Die Honorare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:]

Verrechnungs-

einheiten

Honorarzone I

sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe Anforderungen

Honorarzone V

sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
66587777779149141 0511 0511 1701 1701 289
209531 1231 1231 3061 3061 4891 4891 6591 6591 828
501 4801 7401 7402 0002 0002 2602 2602 5202 5202 780
1032 2252 6162 6163 0073 0073 3993 3993 7903 7904 182
1883 3253 8263 8264 3274 3274 8294 8295 3305 3305 831
2784 3204 9314 9315 5425 5426 1536 1536 7656 7657 376
3595 1565 8265 8266 5476 5477 2177 2177 9397 9398 609
4355 8816 6566 6567 4377 4378 2128 2128 9948 9949 768
5066 5477 3837 3838 2198 2199 0559 0559 8929 89210 728
6597 8678 8598 8599 8159 81510 80910 80911 76511 76512 757
8229 18710 29910 29911 41311 41312 51312 51313 62513 62514 737
1 10511 33212 66712 66714 00214 00215 33615 33616 67216 67218 006
1 40013 52514 97714 97716 53216 53218 08618 08619 64219 64221 196
2 03317 71419 59719 59721 59221 59223 58623 58625 58225 58227 576
2 71321 89424 21724 21726 65226 65229 08629 08631 52231 52233 956
3 43026 07428 83728 83731 71231 71234 58634 58637 46237 46240 336
4 94934 43438 07738 07741 83241 83245 58645 58649 34249 34253 096
7 38546 97451 93751 93757 01257 01262 08662 08667 16267 16272 236
11 72667 87475 03775 03782 31282 31289 58689 58696 86296 862104 136

(2) Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:[2] [Bis 31.12.2020: Die Honorare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grundleistungen der Bauvermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:]

Anrechenbare Kosten

in Euro

Honorarzone I

sehr geringe

Anforderungen

Honorarzone II

geringe

Anforderungen

Honorarzone III

durchschnittliche

Anforderungen

Honorarzone IV

hohe

Anforderungen

Honorarzone V

sehr hohe

Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
50 0004 2824 7824 7825 2835 2835 8395 8396 3396 3396 840
75 0004 6485 1915 1915 7345 7346 3386 3386 8816 8817 424
100 0005 0025 5865 5866 1716 1716 8206 8207 4057 4057 989
150 0005 6846 3496 3497 0137 0137 7517 7518 4168 4169 080
200 0006 3447 0867 0867 8277 8278 6518 6519 3939 39310 134
250 0006 9877 8047 8048 6218 6219 5289 52810 34510 34511 162
300 0007 6188 5088 5089 3999 39910 38810 38811 27811 27812 169
400 0008 8489 8839 88310 91710 91712 06612 06613 10013 10014 134
500 00010 04811 22211 22212 39712 39713 70213 70214 87614 87616 051
600 00011 22312 53512 53513 84713 84715 30415 30416 61616 61617 928
750 00012 95014 46414 46415 97815 97817 65917 65919 17319 17320 687
1 000 00015 75417 59617 59619 43719 43721 48321 48323 32523 32525 166
1 500 00021 16523 63923 63926 11326 11328 86228 86231 33631 33633 810
2 000 00026 39329 47829 47832 56332 56335 99035 99039 07539 07542 160
2 500 00031 48835 16835 16838 84938 84942 93842 93846 61946 61950 299
3 000 00036 48040 74440 74445 00845 00849 74549 74554 00954 00958 273
4 000 00046 22451 62651 62657 02957 02963 03263 03268 43568 43573 838
5 000 00055 72062 23262 23268 74568 74575 98175 98182 49482 49489 007
7 500 00078 69087 88887 88897 08597 085107 305107 305116 502116 502125 700
10 000 000100 876112 667112 667124 458124 458137 559137 559149 350149 350161 140
1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.[1] [Bis 31.12.2020: Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar ergänzend frei vereinbart werden.]

Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.

Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

a)

Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

b)

Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte

c)

Ortsbesichtigungen

d)

Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

e)

Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge

f)

Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung

g)

Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

h)

Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

i)

Berücksichtigen von Fachplanungen

j)

Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung

k)

Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

l)

Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden

m)

Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

2.

Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

a)

Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

b)

Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung

c)

Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

d)

Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

e)

Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen

f)

Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

3.

Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

a)

Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde

b)

Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen

c)

Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.

Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

a)

Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

b)

Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte

c)

Ortsbesichtigungen

d)

Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

e)

Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge

f)

Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung

g)

Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

h)

Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

i)

Berücksichtigen von Fachplanungen

j)

Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung

k)

Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

l)

Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden

m)

Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

2.

Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

a)

Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

b)

Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung

c)

Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

d)

Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

e)

Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen

f)

Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

3.

Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

a)

Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde

b)

Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen

c)

Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a)

Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b)

Ortsbesichtigungen

c)

Abgrenzen des Planungsgebiets

d)

Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e)

Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f)

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2.

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a)

Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b)

Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c)

Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

d)

Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

e)

Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

f)

Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

3.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a)

Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge

b)

Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c)

Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne

d)

Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen

e)

Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände

f)

Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

g)

Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Anlage 5 (zu § 24 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a)

Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b)

Ortsbesichtigungen

c)

Abgrenzen des Planungsgebiets

d)

Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e)

Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f)

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2.

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a)

Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b)

Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

c)

Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte

3.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a)

Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

b)

Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen

c)

Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

d)

Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung

e)

Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

f)

Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

aa)Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
bb)Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
cc)Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
dd)Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
ee)Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
ff)Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

4.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Anlage 6 (zu § 25 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a)

Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b)

Ortsbesichtigungen

c)

Abgrenzen des Planungsgebiets

d)

Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e)

Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f)

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2.

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a)

Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b)

Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c)

Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

d)

Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

e)

Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

f)

Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

3.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a)

Lösen der Planungsaufgabe und

b)

Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte Zu Buchstabe a) und b) gehören:

aa)Erstellen des Zielkonzepts
bb)Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten
cc)Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung
dd)Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
ee)Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Anlage 7 (zu § 26 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a)

Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b)

Ortsbesichtigungen

c)

Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

d)

Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e)

Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f)

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2.

Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

a)

Bestandsaufnahme:

Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

b)

Bestandsbewertung:

aa)Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bb)Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
cc)Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

3.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a)

Konfliktanalyse

b)

Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

c)

Konfliktminderung

d)

Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

e)

Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

f)

Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

g)

Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts

h)

Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

i)

Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers

j)

Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte

k)

Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

l)

Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Anlage 8 (zu § 27 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a)

Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b)

Ortsbesichtigungen

c)

Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

d)

Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e)

Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f)

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2.

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a)

Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen

b)

Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen

c)

Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes

d)

Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen

e)

Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)

f)

Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte

g)

Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte

3.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a)

Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

b)

Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen

c)

Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur

d)

Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten

e)

Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen

f)

Kostenermittlung

g)

Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2) Besondere Leistungen zur Flächenplanung

Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden:

1.

Rahmensetzende Pläne und Konzepte:

a)

Leitbilder

b)

Entwicklungskonzepte

c)

Masterpläne

d)

Rahmenpläne

2.

Städtebaulicher Entwurf:

a)

Grundlagenermittlung

b)

Vorentwurf

c)

Entwurf

Der Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein.

3.

Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:

a)

Durchführen von Planungsaudits

b)

Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden

c)

Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen

d)

Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen

e)

Koordinieren von Planungsbeteiligten

f)

Moderation von Planungsverfahren

g)

Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter

h)

Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)

i)

Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter

j)

Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten

k)

Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung

4.

Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:

a)

Erstellen digitaler Geländemodelle

b)

Digitalisieren von Unterlagen

c)

Anpassen von Datenformaten

d)

Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen

e)

Strukturanalysen

f)

Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen

g)

Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur

h)

Befragungen und Interviews

i)

Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen

j)

Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter

k)

Modelle

l)

Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen

5.

Verfahrensbegleitende Leistungen:

a)

Vorbereiten und Durchführen des Scopings

b)

Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren

c)

Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung

d)

Erarbeiten des Umweltberichtes

e)

Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen

f)

Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren

g)

Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen

h)

Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen

i)

Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren

j)

Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen

k)

Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)

l)

Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen

m)

Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten

n)

Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis

o)

Erstellen der Verfahrensdokumentation

p)

Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners

q)

Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze

r)

Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung

s)

Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen

t)

Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen

u)

Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch

v)

Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

w)

Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben

x)

Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen

y)

Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen

6.

Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:

a)

Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie

b)

Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)

c)

Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

d)

Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten

e)

Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen

f)

Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu

g)

Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

h)

Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen

i)

Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen

j)

Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung

k)

Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften

l)

Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.

Anlage 10 (zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7) Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten
10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a)Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
b)Ortsbesichtigung
c)Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf
d)Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
e)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Bedarfsplanung
Bedarfsermittlung
Aufstellen eines Funktionsprogramms
Aufstellen eines Raumprogramms
Standortanalyse
Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, -beschaffung und -übertragung
Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind
Bestandsaufnahme
technische Substanzerkundung
Betriebsplanung
Prüfen der Umwelterheblichkeit
Prüfen der Umweltverträglichkeit
Machbarkeitsstudie
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Projektstrukturplanung
Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen
Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a)Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten
b)Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte
c)Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts
d)Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)
e)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
f)Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
g)Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
h)Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs
i)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele
Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung
Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems
Durchführen des Zertifizierungssystems
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen
Aufstellen eines Finanzierungsplanes
Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung
Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)

Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel

Präsentationsmodelle
Perspektivische Darstellungen
Bewegte Darstellung/Animation
Farb- und Materialcollagen
digitales Geländemodell
3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM)
Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke
Fortschreiben des Projektstrukturplanes
Aufstellen von Raumbüchern
Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a)

Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen

(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20

b)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
c)Objektbeschreibung
d)Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
e)Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung
f)Fortschreiben des Terminplans
g)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung
Fortschreiben von Raumbüchern
LPH 4 Genehmigungsplanung
a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b)Einreichen der Vorlagen
c)Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung
Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall
Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren
LPH 5 Ausführungsplanung
a)Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen
b)Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1
c)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
d)Fortschreiben des Terminplans
e)Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung
f)Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm[1]
Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung[2]
Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form
Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)
Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a)Aufstellen eines Vergabeterminplans
b)Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c)Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
d)Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse
e)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
f)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche
Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung[3]
Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche
Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a)Koordinieren der Vergaben der Fachplaner
b)Einholen von Angeboten
c)Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
d)Führen von Bietergesprächen
e)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
f)Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche
g)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung
h)Mitwirken bei der Auftragserteilung
Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung
Mitwirken bei der Mittelabflussplanung
Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren
Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten
Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel[4]
Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a)Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
b)Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
c)Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
d)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
e)Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)
f)Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
g)Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen
h)Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
i)Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen
j)Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
k)Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber
l)Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran
m)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
n)Übergabe des Objekts
o)Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
p)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht
LPH 9 Objektbetreuung
a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,
Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen
Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
Erstellen eines Instandhaltungskonzepts
Objektbeobachtung
Objektverwaltung
Baubegehungen nach Übergabe
Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte
Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen
10.2 Objektliste Gebäude

Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.

Objektliste GebäudeHonorarzone
IIIIIIIVV
Wohnen
Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzungx

 

 

 

 

Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen

 

x

 

 

 

Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise

 

 

xx

 

Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stätten

 

 

xx

 

Ausbildung/Wissenschaft/Forschung
Offene Pausen-, Spielhallenx

 

 

 

 

Studentenhäuser

 

 

xx

 

Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufsschulen

 

 

x

 

 

Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen, Universitäten, Akademien

 

 

 

x

 

Hörsaal-, Kongresszentren

 

 

 

x

 

Labor- oder Institutsgebäude

 

 

 

xx
Büro/Verwaltung/Staat/Kommune
Büro-, Verwaltungsgebäude

 

 

xx

 

Wirtschaftsgebäude, Bauhöfe

 

 

xx

 

Parlaments-, Gerichtsgebäude

 

 

 

x

 

Bauten für den Strafvollzug

 

 

 

xx
Feuerwachen, Rettungsstationen

 

 

xx

 

Sparkassen- oder Bankfilialen

 

 

xx

 

Büchereien, Bibliotheken, Archive

 

 

xx

 

Gesundheit/Betreuung
Liege- oder Wandelhallenx

 

 

 

 

Kindergärten, Kinderhorte

 

 

x

 

 

Jugendzentren, Jugendfreizeitstätten

 

 

x

 

 

Betreuungseinrichtungen, Altentagesstätten

 

 

x

 

 

Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer Einrichtungen,

 

 

xx

 

Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorien

 

xx

 

 

Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung

 

 

xx

 

Hilfskrankenhäuser

 

 

x

 

 

Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung

 

 

 

x

 

Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken

 

 

 

 

x
Handel und Verkauf/Gastgewerbe
Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioske

 

x

 

 

 

Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallen

 

 

xx

 

Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensen

 

 

xx

 

Großküchen, mit oder ohne Speiseräume

 

 

 

x

 

Pensionen, Hotels

 

 

xx

 

Freizeit/Sport
Einfache Tribünenbauten

 

x

 

 

 

Bootshäuser

 

x

 

 

 

Turn- oder Sportgebäude

 

 

xx

 

Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, Großsportstätten

 

 

 

xx
Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft
Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallenx

 

 

 

 

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagen

 

xxx

 

Gewächshäuser für die Produktion

 

x

 

 

 

Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstätten

 

x

 

 

 

Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuser

 

 

x

 

 

Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industrie

 

xxx

 

Produktionsgebäude der Industrie

 

 

xxx
Infrastruktur
Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser, Carportsx

 

 

 

 

Einfache Garagenbauten

 

x

 

 

 

Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsarten

 

xx

 

 

Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel

 

 

 

x

 

Flughäfen

 

 

 

xx
Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, Großkraftwerke

 

 

 

xx
Kultur-/Sakralbauten
Pavillons für kulturelle Zwecke

 

xx

 

 

Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchen

 

 

 

x

 

Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zwecke

 

 

 

x

 

Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser

 

 

xx

 

Museen

 

 

 

xx
Theater-, Opern-, Konzertgebäude

 

 

 

xx
Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehen

 

 

 

xx
10.3 Objektliste Innenräume

Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

Objektliste InnenräumeHonorarzone
IIIIIIIVV
Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten seriellen Einrichtungsgegenständenx

 

 

 

 

Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne technische Ausstattung

 

x

 

 

 

Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattung

 

 

x

 

 

Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität oder gehobener technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von aufwendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer Ausstattung

 

 

 

 

x
Wohnen
Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzungx

 

 

 

 

Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattung

 

x

 

 

 

Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchen

 

 

x

 

 

Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimen

 

 

x

 

 

Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäder

 

 

 

x

 

Dachgeschoßausbauten, Wintergärten

 

 

 

x

 

Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung, Ausstattung und technischer Ausrüstung

 

 

 

 

x
Ausbildung/Wissenschaft/Forschung
Einfache offene Hallenx

 

 

 

 

Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattung

 

x

 

 

 

Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren, Jugendherbergen, Jugendheimen

 

 

xx

 

Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensen

 

 

xx

 

Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speise- oder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer Ausrüstung

 

 

 

 

x
Büro/Verwaltung/Staat/Kommune
Innere Verkehrsflächenx

 

 

 

 

Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbauten

 

x

 

 

 

Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Treppenhäuser, Wartehallen, Teeküchen

 

 

x

 

 

Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräume

 

 

x

 

 

Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräume

 

 

xx

 

Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationen

 

 

xx

 

Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungskräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Anforderungen

 

 

 

 

x
Gesundheit/Betreuung
Offene Spiel- oder Wandelhallenx

 

 

 

 

Einfache Ruhe- oder Nebenräume

 

x

 

 

 

Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnittlichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstung

 

 

x

 

 

Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen

 

 

 

x

 

Operations-, Kreißsäle, Röntgenräume

 

 

 

xx
Handel/Gastgewerbe
Verkaufsstände für vorübergehende Nutzungx

 

 

 

 

Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattung

 

x

 

 

 

Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststätten

 

 

x

 

 

Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchen

 

 

 

x

 

Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen

 

 

x

 

 

Individuelle Messestände

 

 

 

x

 

Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants, Bars, Weinstuben, Cafés, Clubräumen

 

 

 

x

 

Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durchschnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungen

 

 

x

 

 

Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestaltung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

Freizeit/Sport
Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädern

 

x

 

 

 

Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstätten

 

 

xx

 

Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, Tanzschulen

 

 

xx

 

Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr
Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillons

 

x

 

 

 

Landwirtschaftliche Betriebsbereiche

 

xx

 

 

Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtung

 

 

xx

 

Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagen

 

 

 

x

 

Räume in Tiefgaragen, Unterführungen

 

x

 

 

 

Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, Bahnhöfen

 

 

 

xx
Kultur-/Sakralbauten
Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräume

 

 

 

xx
Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereiche

 

 

 

xx
Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theater

 

 

 

 

x
Anlage 11 (zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
11.1 Leistungsbild Freianlagen
GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder vorliegender Planungs- und Genehmigungsunterlagen
b)Ortsbesichtigung
c)Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf
d)Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
e)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung
Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristische oder faunistische Kartierungen
Begutachtung des Standortes mit besonderen Methoden zum Beispiel Bodenanalysen
Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Planunterlagen, Erstellen von Bestandskarten
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a)Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten
b)Abstimmen der Zielvorstellungen
c)Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwirkungen im Ökosystem
d)

Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen unter Berücksichtigung zum Beispiel

der Topographie und der weiteren standörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen,
der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen,
der gestalterischen und funktionalen Anforderungen,
Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
e)Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf
f)Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
g)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse
Umweltfolgenabschätzung
Bestandsaufnahme, Vermessung
Fotodokumentationen
Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen
Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren
Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausubstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Vegetationsbestände
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a)

Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standörtlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen

Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b)Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behörden
c)

Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maßstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere

zur Bepflanzung,
zu Materialien und Ausstattungen,
zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben,
zum terminlichen Ablauf
d)Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
e)Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 einschließlich zugehöriger Mengenermittlung
f)Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
g)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Entwurfsplanungsergebnisse
Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustimmungen
Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel Modelle, Perspektiven, Animationen
Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenengruppen bei Planung und Ausführung
Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops
Mieter- oder Nutzerbefragungen
Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichsbilanz nach landesrechtlichen Regelungen
Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb
Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbeauftragung)
Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen
Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den IstKosten (Baufinanzierungsleistung)
Mitwirken bei der Finanzierungsplanung
Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse
Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten
LPH 4 Genehmigungsplanung
a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b)Einreichen der Vorlagen
c)Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträgen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträgen
Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Satzungsrecht
Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes gemäß Ortssatzung
Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen
Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträgen nach besonderen Anforderungen
Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grundstücke
Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Übereinstimmung mit der Planung
LPH 5 Ausführungsplanung
a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen
b)Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maßstab 1:200 bis 1:50
c)Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d)

Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere

zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und -relief,
zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen,
zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten,
zu landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen
e)Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf
f)Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung
Erarbeitung von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruckversuche)
Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger)
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a)Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen
b)Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung
c)Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten
d)Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse
e)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse
f)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
g)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene Leistungsbereiche
Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für Selbsthilfearbeiten
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a)Einholen von Angeboten
b)Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
c)Führen von Bietergesprächen
d)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
e)Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
f)Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
g)Mitwirken bei der Auftragserteilung

 

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
b)Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen
c)Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
d)Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse
e)Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnisses
f)Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen
g)Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der ausführenden Unternehmen
h)Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
i)Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber
j)Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran
k)Übergabe des Objekts
l)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
m)Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
n)Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen
o)Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen
p)Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
q)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers
fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren
Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung
Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation
LPH 9 Objektbetreuung
a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege
Überwachen von Wartungsleistungen
Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
11.2 Objektliste Freianlagen

Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

ObjekteHonorarzone
IIIIIIIVV
In der freien Landschaft
einfache Geländegestaltungx

 

 

 

 

Einsaaten in der freien Landschaftx

 

 

 

 

Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen oder geringen Anforderungenxx

 

 

 

Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen (Kompensationserfordernissen)

 

 

x

 

 

Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktion

 

 

 

x

 

Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung

 

 

x

 

 

Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen

 

xx

 

 

Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen

 

x

 

 

 

Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen

 

xx

 

 

In Stadt- und Ortslagen
Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung

 

 

x

 

 

innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattung

 

 

 

x

 

Freizeitparks und Parkanlagen

 

 

 

x

 

Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungen

 

 

xx

 

Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändern

 

xx

 

 

Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebiete

 

 

 

x

 

Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchen

 

 

 

xx
Gebäudebegrünung
Terrassen- und Dachgärten

 

 

 

 

x
Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen Anforderungen

 

 

 

xx
Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungen

 

 

 

xx
Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen Anforderungen

 

 

 

xx
Spiel- und Sportanlagen
Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattungxx

 

 

 

Spielwiesen

 

x

 

 

 

Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen

 

xx

 

 

Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstrecken

 

 

x

 

 

Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag oder Kunststoff- oder Kunstrasenbelag

 

 

xx

 

Spielplätze

 

 

 

x

 

Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadien

 

 

 

xx
Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder in stark reliefiertem Geländeumfeld

 

 

 

xx
Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteiche

 

 

 

xx
Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebot

 

 

 

x

 

Sonderanlagen
Freilichtbühnen

 

 

 

x

 

Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung oder Kleingartenanlagen

 

 

xx

 

Objekte
Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattung

 

 

 

xx
Zoologische und botanische Gärten

 

 

 

 

x
Lärmschutzeinrichtungen

 

 

 

x

 

Garten- und Hallenschauen

 

 

 

 

x
Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und Gartenanlagen, Gartendenkmale

 

 

 

 

x
Sonstige Freianlagen
Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen Verhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattung

 

 

x

 

 

Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen topographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattung

 

 

 

xx
Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungsintensität

 

 

 

xx
Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
b)Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
c)Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d)bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
e)Ortsbesichtigung
f)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte
LPH 2 Vorplanung
a)Analysieren der Grundlagen
b)Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter
c)Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit
d)Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
e)Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
f)Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
g)Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung
h)Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen
i)Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen
j)Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
k)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Erstellen von Leitungsbestandsplänen
vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeitsaspekten
Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen
LPH 3 Entwurfsplanung
a)Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen
b)Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c)fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern
d)Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
e)Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen
f)Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
g)Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
h)Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit
i)Bauzeiten- und Kostenplan
j)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)
LPH 4 Genehmigungsplanung
a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b)Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d)Abstimmen mit Behörden
e)Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen
f)Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien
Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen
LPH 5 Ausführungsplanung
a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung
b)Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben
c)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
d)Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung
Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung
Koordination des Gesamtprojekts
Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen
Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt
LPH 6 Vorbereiten der Vergabe
a)Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b)Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen
c)Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten
d)Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
e)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse
f)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
g)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen
LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe
a)Einholen von Angeboten
b)Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels
c)Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
d)Führen von Bietergesprächen
e)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
f)Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
g)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
h)Mitwirken bei der Auftragserteilung
Prüfen und Werten von Nebenangeboten
LPH 8 Bauoberleitung
a)Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe
b)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
c)Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
d)Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme
e)Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
f)Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
g)Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
h)Übergabe des Objekts
i)Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche
j)Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften
Kostenkontrolle
Prüfen von Nachträgen
Erstellen eines Bauwerksbuchs
Erstellen von Bestandsplänen

Örtliche Bauüberwachung:

Plausibilitätsprüfung der Absteckung
Überwachen der Ausführung der Bauleistungen
Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers
Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen
Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
Dokumentation des Bauablaufs
Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße
Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen
Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme
Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
LPH 9 Objektbetreuung
a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke

Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

Gruppe 1 – Bauwerke und Anlagen der WasserversorgungHonorarzone
IIIIIIIVV
Zisternenx

 

 

 

 

einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel Quellfassungen, Schachtbrunnen

 

x

 

 

 

Tiefbrunnen

 

 

x

 

 

Brunnengalerien und Horizontalbrunnen

 

 

 

x

 

Leitungen für Wasser ohne Zwangspunktex

 

 

 

 

Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten

 

 

x

 

 

Einfache Leitungsnetze für Wasser

 

x

 

 

 

Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone

 

 

x

 

 

Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten

 

 

 

x

 

einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken

 

x

 

 

 

Speicherbehälter

 

 

x

 

 

Speicherbehälter in Turmbaumweise

 

 

 

x

 

einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen

 

 

x

 

 

Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, schwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen

 

 

 

x

 

Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung

 

 

 

 

x

Gruppe 2 – Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung

mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen)
Honorarzone
IIIIIIIVV
Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunktex

 

 

 

 

Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten

 

 

x

 

 

einfache Leitungsnetze für Abwasser

 

x

 

 

 

Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten

 

 

x

 

 

Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten

 

 

 

x

 

Erdbecken als Regenrückhaltebecken

 

x

 

 

 

Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

 

x

 

 

Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen

 

 

 

x

 

Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder

 

x

 

 

 

Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen

 

 

x

 

 

Schlammbehandlungsanlagen

 

 

 

x

 

Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung

 

 

 

 

x
Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke und Hebeanlagen

 

x

 

 

 

Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke und Hebeanlagen

 

 

x

 

 

Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagen

 

 

 

x

 

Schwierige Abwasserbehandlungsanlagen

 

 

 

 

x

Gruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus

ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1
Honorarzone
IIIIIIIVV
Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien

 

x

 

 

 

Beregnung und Rohrdränung

 

 

x

 

 

Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen

 

 

 

x

 

Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementenx

 

 

 

 

Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten

 

 

x

 

 

Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen

 

 

 

x

 

Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen Teiche ohne Dämmex

 

 

 

 

Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung

 

x

 

 

 

Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m³ Speicherraum

 

 

x

 

 

Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m³ und weniger als 5 000 000 m³ Speicherraum

 

 

 

x

 

Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m³Speicherraum

 

 

 

 

x
Deich und Dammbauten

 

x

 

 

 

schwierige Deich- und Dammbauten

 

 

x

 

 

besonders schwierige Deich- und Dammbauten

 

 

 

x

 

einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke

 

x

 

 

 

Pump- und Schöpfwerke, Siele

 

 

x

 

 

schwierige Pump- und Schöpfwerke

 

 

 

x

 

Einfache Durchlässex

 

 

 

 

Durchlässe und Düker

 

x

 

 

 

schwierige Durchlässe und Düker

 

 

x

 

 

Besonders schwierige Durchlässe und Düker

 

 

 

x

 

einfache feste Wehre

 

x

 

 

 

feste Wehre

 

 

x

 

 

einfache bewegliche Wehre

 

 

x

 

 

bewegliche Wehre

 

 

 

x

 

einfache Sperrwerke und Sperrtore

 

 

x

 

 

Sperrwerke

 

 

 

x

 

Kleinwasserkraftanlagen

 

 

x

 

 

Wasserkraftanlagen

 

 

 

x

 

Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke

 

 

 

 

x
Fangedämme, Hochwasserwände

 

 

x

 

 

Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweise

 

 

 

x

 

eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecher

 

 

 

 

x
Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an stehenden Gewässernx

 

 

 

 

Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an fließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern und Piers

 

x

 

 

 

Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piers

 

 

x

 

 

Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piers

 

 

 

x

 

Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrücken

 

 

 

 

x
Einfache Uferbefestigungenx

 

 

 

 

Uferwände und -mauern

 

x

 

 

 

Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen

 

 

x

 

 

Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungen

 

 

x

 

 

Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in Dammstrecken, mit Kreuzungsbauwerken

 

 

 

x

 

Kanalbrücken

 

 

 

 

x
einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen

 

x

 

 

 

Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhen

 

 

x

 

 

Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusen

 

 

 

x

 

Schiffshebewerke

 

 

 

 

x
Werftanlagen, einfache Docks

 

 

x

 

 

schwierige Docks

 

 

 

x

 

Schwimmdocks

 

 

 

 

x

Gruppe 4 – Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung

mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2
Honorarzone
IIIIIIIVV
Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunktex

 

 

 

 

Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunkten

 

 

x

 

 

Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten

 

 

 

x

 

Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

x

 

 

 

Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

 

x

 

 

mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

 

 

x

 

Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen

 

 

x

 

 

Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen

 

 

 

x

 

Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagenx

 

 

 

 

Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise

 

 

x

 

 

Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen

 

 

x

 

 

Gruppe 5 – Bauwerke und Anlagen der AbfallentsorgungHonorarzone
IIIIIIIVV
Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungenx

 

 

 

 

Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen

 

x

 

 

 

Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungen

 

 

x

 

 

Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe

 

x

 

 

 

Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe

 

 

x

 

 

Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe

 

 

 

x

 

Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen

 

x

 

 

 

Bauschuttaufbereitungsanlagen

 

 

x

 

 

Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen

 

x

 

 

 

Bauschuttdeponien

 

 

x

 

 

Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungen

 

x

 

 

 

Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen

 

 

x

 

 

Kompostwerke

 

 

 

x

 

Hausmüll- und Monodeponien

 

 

x

 

 

Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen

 

 

 

x

 

Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen

 

 

 

x

 

Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen

 

 

 

 

x
Sonderabfalldeponien

 

 

 

x

 

Anlagen für Untertagedeponien

 

 

 

x

 

Behälterdeponien

 

 

 

x

 

Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten

 

 

x

 

 

Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen

 

 

 

x

 

Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluft

 

 

 

x

 

einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

 

 

x

 

komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

 

 

 

x
Gruppe 6 – konstruktive Ingenieurbauwerke für VerkehrsanlagenHonorarzone
IIIIIIIVV
Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltungx

 

 

 

 

Einfache Lärmschutzanlagen

 

x

 

 

 

Lärmschutzanlagen

 

 

x

 

 

Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation

 

 

 

x

 

Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart

 

x

 

 

 

Einfeldbrücken

 

 

x

 

 

Einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken

 

 

x

 

 

Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken

 

 

 

x

 

Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionen

 

 

 

 

x
Besonders schwierige Brücken

 

 

 

 

x
Tunnel- und Trogbauwerke

 

 

x

 

 

Schwierige Tunnel- und Trogbauwerke

 

 

 

x

 

Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke

 

 

 

 

x
Untergrundbahnhöfe

 

 

x

 

 

schwierige Untergrundbahnhöfe

 

 

 

x

 

besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und Kreuzungsbahnhöfe

 

 

 

 

x

Gruppe 7 – sonstige Einzelbauwerke

sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste
Honorarzone
IIIIIIIVV
Einfache Schornsteine

 

x

 

 

 

Schornsteine

 

 

x

 

 

Schwierige Schornsteine

 

 

 

x

 

Besonders schwierige Schornsteine

 

 

 

 

x
Einfache Masten und Türme ohne Aufbautenx

 

 

 

 

Masten und Türme ohne Aufbauten

 

x

 

 

 

Masten und Türme mit Aufbauten

 

 

x

 

 

Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss

 

 

 

x

 

Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen

 

 

 

 

x
Einfache Kühltürme

 

 

x

 

 

Kühltürme

 

 

 

x

 

Schwierige Kühltürme

 

 

 

 

x
Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunktex

 

 

 

 

Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen

 

 

x

 

 

Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien

 

 

 

x

 

Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten

 

x

 

 

 

Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweise

 

 

x

 

 

Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten

 

 

 

x

 

Schwierige Windkraftanlagen

 

 

 

x

 

Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungssicherungx

 

 

 

 

Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen mit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen

 

x

 

 

 

Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen

 

 

x

 

 

Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen

 

 

 

x

 

Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen

 

 

 

 

x
Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände

 

 

x

 

 

Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste

 

 

x

 

 

Traggerüste und andere Gerüste

 

 

 

x

 

Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste, verschiebliche (Trag-)Gerüste

 

 

 

 

x
eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten

 

 

x

 

 

schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauwerke

 

 

 

x

 

Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke

 

 

 

 

x
Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen
GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
b)Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
c)Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d)Ortsbesichtigung
e)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Einwirkungen
Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte
LPH 2 Vorplanung
a)Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
b)Analysieren der Grundlagen
c)Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter
d)Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit
e)

Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten

Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen

f)Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
g)Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung
h)Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen
i)Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen
j)Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der Voruntersuchung zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren
k)Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
l)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren
Erstellen von Leitungsbestandsplänen
Untersuchungen zur Nachhaltigkeit
Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen
LPH 3 Entwurfsplanung
a)Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungen
b)Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c)Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern
d)Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
e)Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen
f)Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
g)Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
h)Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken
i)Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden
j)Rechnerische Festlegung des Objekts
k)Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte
l)Nachweis der Lichtraumprofile
m)Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit
n)Bauzeiten- und Kostenplan
o)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Detaillierte signaltechnische Berechnung
Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)
LPH 4 Genehmigungsplanung
a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b)Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d)Abstimmen mit Behörden
e)Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen
f)Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien
Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen
LPH 5 Ausführungsplanung
a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung
b)Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben
c)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
d)Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung
Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung
Koordination des Gesamtprojekts
Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen
LPH 6 Vorbereiten der Vergabe
a)Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b)Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen
c)Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten
d)Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
e)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse
f)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
g)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen
LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe
a)Einholen von Angeboten
b)Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel
c)Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
d)Führen von Bietergesprächen
e)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
f)Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
g)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
h)Mitwirken bei der Auftragserteilung
Prüfen und Werten von Nebenangeboten
LPH 8 Bauoberleitung
a)Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe
b)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
c)Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzen
d)Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme
e)Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
f)Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
g)Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
h)Übergabe des Objekts
i)Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche
j)Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften
Kostenkontrolle
Prüfen von Nachträgen
Erstellen eines Bauwerksbuchs
Erstellen von Bestandsplänen

Örtliche Bauüberwachung:

Plausibilitätsprüfung der Absteckung

Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers
Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen
Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
Dokumentation des Bauablaufs
Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße
Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen
Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme
Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
LPH 9 Objektbetreuung
a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
13.2 Objektliste Verkehrsanlagen

Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

ObjekteHonorarzone
IIIIIIIVV
a) Anlagen des Straßenverkehrs
Außerörtliche Straßen
ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände

 

x

 

 

 

mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände

 

 

x

 

 

mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände

 

 

 

x

 

im Gebirge

 

 

 

 

x
Innerörtliche Straßen und Plätze
Anlieger- und Sammelstraßen

 

x

 

 

 

sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen oder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)

 

 

x

 

 

sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)

 

 

 

x

 

sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)

 

 

 

 

x
Wege
im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissenx

 

 

 

 

im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen

 

x

 

 

 

im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen

 

 

x

 

 

Plätze, Verkehrsflächen
einfache Verkehrsflächen, Plätze außerortsx

 

 

 

 

innerörtliche Parkplätze

 

x

 

 

 

verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungen

 

 

x

 

 

verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungen

 

 

 

x

 

Flächen für Güterumschlag Straße zu Straße

 

 

x

 

 

Flächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr

 

 

 

x

 

Tankstellen, Rastanlagen
mit normalen verkehrstechnischen Anforderungenx

 

 

 

 

mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen

 

 

x

 

 

Knotenpunkte
einfach höhengleich

 

x

 

 

 

schwierig höhengleich

 

 

x

 

 

sehr schwierig höhengleich

 

 

 

x

 

einfach höhenungleich

 

 

x

 

 

schwierig höhenungleich

 

 

 

x

 

sehr schwierig höhenungleich

 

 

 

 

x
b) Anlagen des Schienenverkehrs
Gleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke
ohne Weichen und Kreuzungenx

 

 

 

 

ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Gelände

 

x

 

 

 

mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände

 

 

x

 

 

mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände

 

 

 

x

 

Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe
mit einfachen Spurplänen

 

x

 

 

 

mit schwierigen Spurplänen

 

 

x

 

 

mit sehr schwierigen Spurplänen

 

 

 

x

 

c) Anlagen des Flugverkehrs
einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände

 

x

 

 

 

schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen

 

 

x

 

 

schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen

 

 

 

x

 

Anlage 14 (zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste
14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung
GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner
b)Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten
c)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

 

LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung)
a)Analysieren der Grundlagen
b)Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit
c)Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart
d)Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
e)Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung
f)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen
Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile
Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung
LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung)
a)Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung
b)Überschlägige statische Berechnung und Bemessung
c)Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel
d)Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau
e)Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht
f)Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
g)Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung
h)Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
i)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung
Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails
Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird
Nachweise der Erdbebensicherung
LPH 4 Genehmigungsplanung
a)Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen
b)Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen
c)Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners
d)Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung
e)Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle
f)Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne
Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)
Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen
Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen
Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)
Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht
Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)
LPH 5 Ausführungsplanung
a)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
b)Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners
c)Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen)
d)Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung
e)Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle
Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau
Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten
Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau
Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a)Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners
b)Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau
c)Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks
Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners[1]
Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners
Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten
Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten
LPH 8 Objektüberwachung

 

Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen
Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen
Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen
Betontechnologische Beratung
Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen
LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung

 

Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen
14.2 Objektliste Tragwerksplanung

Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

 

Honorarzone
IIIIIIIVV
Bewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifungx

 

 

 

 

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten

 

x

 

 

 

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen

 

 

x

 

 

Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

 

 

 

x

 

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke

 

 

 

 

x
Stützwände, Verbau
unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und konstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissenx

 

 

 

 

Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten

 

x

 

 

 

Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückverankerung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten

 

 

x

 

 

schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwände

 

 

 

x

 

Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen

 

 

 

 

x
Gründung
Flachgründungen einfacher Art

 

x

 

 

 

Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räumliche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

x

 

 

schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen

 

 

 

x

 

Mauerwerk
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung

 

x

 

 

 

Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände

 

 

x

 

 

Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk)

 

 

 

x

 

Gewölbe
einfache Gewölbe

 

 

x

 

 

schwierige Gewölbe und Gewölbereihen

 

 

 

x

 

Deckenkonstruktionen, Flächentragwerke
Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhenden Flächenlasten

 

x

 

 

 

Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

x

 

 

schiefwinklige Einfeldplatten

 

 

 

x

 

schiefwinklige Mehrfeldplatten

 

 

 

 

x
schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger

 

 

 

x

 

schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger

 

 

 

 

x
Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten

 

 

 

 

x
Flächentragwerke (Platten, Scheiben)mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen)

 

 

 

 

x
einfache Faltwerke ohne Vorspannung

 

 

 

x

 

Verbund-Konstruktionen
einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden

 

 

x

 

 

Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeit

 

 

 

x

 

Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen

 

 

 

 

x
Rahmen- und Skelettbauten
ausgesteifte Skelettbauten

 

 

x

 

 

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert

 

 

 

x

 

einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen

 

 

x

 

 

Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen

 

 

 

 

x
Räumliche Stabwerke
räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

schwierige räumliche Stabwerke

 

 

 

 

x
Seilverspannte Konstruktionen
einfache seilverspannte Konstruktionen

 

 

 

x

 

seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

 

x
Konstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen

 

 

 

x

 

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

 

x
Besondere Berechnungsmethoden
schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern

 

 

 

x

 

ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern

 

 

 

 

x
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten

 

 

 

 

x
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können

 

 

 

 

x
Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist

 

 

 

 

x
Spannbeton
einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte vorgespannte Konstruktionen

 

 

x

 

 

vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

 

x
Trag-Gerüste
einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke

 

x

 

 

 

schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke

 

 

 

x

 

sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste

 

 

 

 

x
Anlage 15 (zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3) Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste
15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung
GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a)Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner
b)Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung
c)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter
Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile
Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand
Durchführen von Verbrauchsmessungen
Endoskopische Untersuchungen
Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a)

Analysieren der Grundlagen

Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten

b)Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf
c)Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage
d)Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen
e)Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur
f)Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung
g)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches
Durchführen von Versuchen und Modellversuchen
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a)Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf
b)Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
c)

Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen

Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen

Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen

Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen

d)Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)
e)Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit
f)Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung
g)Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
h)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.
Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage
Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
Berechnung von Lebenszykluskosten
Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage
Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen
Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix
Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches
Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie
Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung
Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen
LPH 4 Genehmigungsplanung
a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden
b)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

 

LPH 5 Ausführungsplanung
a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung
b)

Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile

Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne)

Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten

Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern

c)Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
d)Fortschreibung des Terminplans
e)Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen
f)Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung
Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen)
Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)
Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen
Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a)Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b)Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke
c)Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten
d)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse
e)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
f)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation
Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a)Einholen von Angeboten
b)Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
c)Führen von Bietergesprächen
d)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
e)Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren
f)Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung
Prüfen und Werten von Nebenangeboten
Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr)
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik
b)Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten
c)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm)
d)Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)
e)Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise
f)Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
g)Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise
h)Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
i)Kostenfeststellung
j)Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen
k)fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung
l)Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
m)Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung
n)Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung
o)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
p)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen
Werksabnahmen
Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand
Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß
Schlussrechnung (Ersatzvornahme)
Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility Management-Konzepte
Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke
LPH 9 Objektbetreuung
a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien
Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches
Anlage 15.2 Objektliste
[Vorspann]

 

Honorarzone
IIIIII
Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen
Anlagen mit kurzen einfachen Netzenx

 

 

Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen

 

x

 

Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen)

 

 

x
Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

 

 

Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen
Einzelheizgeräte, Etagenheizungx

 

 

Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen)

 

x

 

Flächenheizungen

 

 

 

Hausstationen

 

 

 

verzweigte Netze

 

 

 

Multivalente Systeme

 

 

x
Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahlheizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen)

 

 

 

Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen
Einzelabluftanlagenx

 

 

Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), Druckbelüftung

 

x

 

Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen

 

 

x
Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume)

 

 

 

Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen

 

 

 

Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen

 

 

 

Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen
Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterienx

 

 

Erdungsanlagen

 

 

 

Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen)

 

x

 

Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen

 

 

 

zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

 

 

 

Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen

 

 

 

Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt

 

 

 

Außenbeleuchtungsanlagen

 

 

 

Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung)

 

 

x
Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1 000 A Nennstrom

 

 

 

Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume)

 

 

 

Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren)

 

 

x
Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen
Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgerätenx

 

 

Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt

 

x

 

Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme)

 

 

x
Anlagengruppe 6 Förderanlagen
Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnenx

 

 

Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagen

 

x

 

Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit mehr als zwei Sende- oder Empfangsstellen

 

 

x
Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen
7.1. Nutzungsspezifische Anlagen
Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchenx

 

 

Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung (keine Produktionsküche)einschließlich zugehöriger Kälteanlagen

 

x

 

Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellen

 

 

x
Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchenx

 

 

Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalons

 

x

 

Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für Großbetriebe

 

 

x
Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizinx

 

 

Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für Schulen

 

x

 

Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebe

 

 

x
Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscherx

 

 

Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagen

 

x

 

Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagen

 

 

x
Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche,x

 

 

Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale Staubsauganlagen

 

 

x
Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnen

 

x

 

Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnen

 

 

x
Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuum

 

 

x
Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare Zwischenböden

 

 

x
Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagen

 

 

x
Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagen

 

 

x
Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische Warentransportanlagen

 

 

x
Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagen

 

x

 

Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfen

 

 

x
7.2. Verfahrenstechnische Anlagen
Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung)

 

x

 

Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation)

 

 

x
Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe Stabilisierung)

 

x

 

Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasserbehandlungsanlagen)

 

 

x
Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen)

 

x

 

Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung

 

 

x
Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitung

 

x

 

Technische Anlagen der Abwasserableitung

 

 

x
Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung

 

x

 

Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung

 

 

x
Einfache Regenwasserbehandlungsanlagen

 

x

 

Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

x

 

Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

 

x
Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage)

 

x

 

Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen

 

x

 

Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen

 

 

x
Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden)

 

x

 

Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe)

 

 

x
Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation
Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender Systemintegration

 

 

x

Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Stand zum 31.12.2020

13.3 Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

Leistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

(1) 1Die Leistungen der Architekten und Ingenieure, denen Leistungsbilder nach der HOAI zu Grunde liegen, werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht, auch wenn die Gesamtleistung nach der Beschreibung in der HOAI, insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, teilbar ist. 2Allein die Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-)Honorars führt nicht zur Annahme von Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG (vgl. Abschnitt 13.4). 3Nur wenn zwischen den Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche Vereinbarungen über die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit Teilleistungen anzunehmen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI abgerechnet werden.

Leistungen nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau)

(3) 1Architekten- und Ingenieurleistungen werden entsprechend des Vertragsmusters (Teil 3/VM1/1 RBBau) vergeben. 2Nach § 1 dieses Vertragsmusters wird der Auftragnehmer zunächst nur mit der Aufstellung der Entscheidungsunterlage – Bau – beauftragt. 3Für diese Leistung wird das Honorar auch gesondert ermittelt. 4Im Vertrag wird die Absichtserklärung abgegeben, dem Auftragnehmer weitere Leistungen zu übertragen, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. 5Die Übertragung dieser weiteren Leistungen erfolgt durch gesonderte Schreiben. 6Bei dieser Abwicklung ist das Aufstellen der Entscheidungsunterlage – Bau – als eine selbständige Leistung des Architekten oder Ingenieurs anzusehen. 7Mit der Ausführung der ihm gesondert übertragenen weiteren Leistungen erbringt er ebenfalls eine selbständige einheitliche Gesamtleistung, es sei denn, dass die unter Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Annahme von Teilleistungen vorliegen.


Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen der Architekten nach HOAI

Bezug:

BFH-Urteil vom 14.5.2014 (BStBl 2014 II S. 968)

Schreiben der Bundesarchitektenkammer vom 11.12.2014

Vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben, mit dem Sie darum gebeten haben, die Auswirkungen der Entscheidung des BFH vom 14.5.2014, VIII R 25/11 mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu erörtern. Sie schlagen vor, eine Möglichkeit zu schaffen, Gewinne aus Abschlagszahlungen, die mehrere Jahre betreffen, über einen größeren Zeitraum abzuschmelzen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nehme ich zu Ihrem Anliegen wie folgt Stellung:

Die Finanzverwaltung teilt die Auffassung des BFH, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind daher nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren. Dies hat die Finanzverwaltung durch die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt zum Ausdruck gebracht.

Ausgehend vom Regelfall, dass auf eine gestellte Honorarrechnung in Form einer Abschlagszahlung auch ein Zahlungseingang folgt, wurden die nunmehr als Gewinn zu realisierenden Erträge auch vereinnahmt. Die Mittel zur Begleichung daraus entstandener Gewinne, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, sind dem Steuerpflichtigen also zugeflossen. Selbst nach der bisherigen Beurteilung musste der Steuerpflichtige Vorsorge treffen, für die zugeflossenen Erträge, die erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert wurden, die entstehenden Steuerzahlungen zurückzulegen. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob eine Gewinnrealisierung nach der BFH-Entscheidung nun vorgezogen wird. Wie Frau RiBFH Prof. Dr. Franceska Werth in der von Ihnen übersandten Zusammenfassung zutreffend ausführt, ist die Entscheidung des BFH als positiv für das Baugewerbe anzusehen, weil der Werklohn so periodisch und nicht zusammengeballt versteuert wird und damit günstige Auswirkungen auf die Progression des Steuertarifs entfaltet.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zugleich die Frage erörtert und entschieden, dass die Grundsätze aus der BFH-Entscheidung auch auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und für Abschlagszahlungen nach § 15 Absatz 2 HOAI n.F. anzuwenden sind.

Deshalb wurde auch entschieden, dass die Grundsätze aus der BFH-Entscheidung vom 14.5.2014 (a.a.O.) erstmalig im Wirtschaftsjahr anzuwenden sind, das nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) beginnt. Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

BMF, 13.5.2015, IV C 6 - S 2130/15/10001

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1;

BGB § 632a;

HOAI § 8 Abs. 2

HOAI § 15 Abs. 2

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Rechtsgrundlagen zum Thema: HOAI

UStAE 
UStAE 13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

UStAE 13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

UStR 
UStR 179. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

UStR 283. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

EStH 4.2.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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