HOAI Rechner + Tabelle

HOAI-Rechner + Tabelle kostenlos & online mit Honorarsätzen + Schwierigkeitsstufen


Jetzt schnell & einfach das Honorar nach HOAI für Architekten + Leistungsphasen online berechnen:

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Leistungen gem.

Honorarsatz

Anrechenbare Kosten: Euro
Zuschlag: %
Zeithonorar: Euro
Besondere Leistungen: Euro
Zusätzliche Leistungen:Euro
Nebenkosten: %
Mehrwertsteuer: %

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HOAI – verständlich und übersichtlich erklärt

Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt, wie Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Deutschland beschrieben und vergütet werden. Sie sorgt für Transparenz, Vergleichbarkeit und eine einheitliche Struktur der Planungsleistungen.

Seit der Reform zum 1. Januar 2021 sind die Honorarsätze nicht mehr verbindlich, sondern dienen nur noch als Orientierungswerte. Honorare werden grundsätzlich frei vereinbart.


1. Was regelt die HOAI?

  • Welche Leistungen Architekten und Ingenieure erbringen (z. B. Planung, Bauüberwachung).
  • Wie diese Leistungen in Leistungsphasen strukturiert sind.
  • Wie sich Honorare anhand von Tabellen, Kosten und Schwierigkeitsgraden ermitteln lassen.

Sie gilt vor allem für:

  • Gebäude- und Innenraumplanung
  • Freianlagen (z. B. Garten- und Landschaftsbau)
  • Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
  • Tragwerksplanung
  • Technische Ausrüstung (Haustechnik)

2. Die 9 Leistungsphasen nach HOAI

Ein Bau- oder Planungsprojekt wird in der HOAI in 9 Leistungsphasen (LPH) gegliedert. Jede Phase hat klar definierte Aufgaben und einen prozentualen Anteil am Gesamthonorar.

  1. Grundlagenermittlung – Klärung der Aufgabe, erste Beratung, Zieldefinition.
  2. Vorplanung – erste Entwurfskonzepte, Kostenschätzung, Varianten.
  3. Entwurfsplanung –Ausarbeitung des Entwurfs, genauere Kostenberechnung.
  4. Genehmigungsplanung – Erstellung der Unterlagen für Bauantrag/Baugenehmigung.
  5. Ausführungsplanung – Detailplanung für die spätere Bauausführung.
  6. Vorbereitung der Vergabe – Leistungsverzeichnisse, Mengenermittlung.
  7. Mitwirkung bei der Vergabe – Angebote einholen, prüfen, Vergabeempfehlung.
  8. Objektüberwachung (Bauleitung) – Kontrolle von Ausführung, Terminen, Kosten.
  9. Objektbetreuung – Betreuung nach Fertigstellung, Mängelverfolgung.

Je nachdem, welche Leistungsphasen beauftragt werden, steigt oder sinkt das Honorar.


3. Wie werden Honorare nach HOAI ermittelt?

Die Honorarberechnung orientiert sich typischerweise an folgenden Faktoren:

  • Anrechenbare Kosten – die relevanten Bau- oder Projektkosten.
  • Honorarzonen – sie spiegeln den Schwierigkeitsgrad wider (Zone I = einfach bis Zone V = sehr komplex).
  • Honorar-Tabellen – die HOAI enthält Tabellen mit Honorarkorridoren (Mindest- und Höchstsätze als Orientierung).
  • Leistungsumfang – welche und wie viele Leistungsphasen beauftragt wurden.

Die HOAI bietet damit eine strukturiere Grundlage für Honorarverhandlungen, ist aber seit 2021 kein starres Preisrecht mehr.


4. Was hat sich seit 2021 geändert?

  • Die bisherigen Mindest- und Höchstsätze sind nicht mehr verbindlich.
  • Honorare sind frei verhandelbar und müssen ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
  • Die Tabellen der HOAI dienen weiterhin als Orientierung für ein „angemessenes Honorar“.
  • Wird nichts Besonderes vereinbart, gilt in der Regel ein mittlerer Tabellenwert (Basishonorarsatz) als Ausgangspunkt.

5. Bedeutung der HOAI für Auftraggeber

  • Sie erhalten eine klare Struktur der Planungsleistungen.
  • Honorare werden transparent und nachvollziehbar, wenn sie an Leistungsphasen, Kosten und Honorarzonen angeknüpft werden.
  • Es ist wichtig, den Leistungsumfang schriftlich festzuhalten (welche LPH, welche Sonderleistungen?).
  • Die HOAI-Tabellen können als neutrale Verhandlungsbasis genutzt werden.

6. Bedeutung der HOAI für Architekten und Ingenieure

  • Sie bietet eine einheitliche Sprache und Struktur für Leistungen (Leistungsphasen, Teilleistungen).
  • Sie erleichtert die Honorarargumentation gegenüber Auftraggebern.
  • Sie bleibt trotz freier Honorarvereinbarung der Branchestandard.

Ergebnis

Die HOAI ist heute vor allem ein Orientierungsrahmen:

  • Sie strukturiert Leistungen in 9 Leistungsphasen.
  • Sie bietet Honorartabellen als Richtschnur, aber keine starren Preise.
  • Honorare müssen individuell vereinbart werden.
  • Sie schafft Transparenz und Vergleichbarkeit für beide Seiten: Auftraggeber und Planer.

Wie Architekten- und Ingenieurleistungen umsatz- und ertragsteuerlich behandelt werden

Umsatzsteuer: Wann entsteht die Steuer bei Architekten- und Ingenieuren?

Für Architekten- und Ingenieurleistungen gelten besondere Regeln, weil ihre Arbeit in verschiedene Leistungsphasen unterteilt ist (HOAI). Trotz dieser Phasen gilt Folgendes:

  • Die gesamte Leistung eines Architekten oder Ingenieurs gilt normalerweise als ein einheitlicher Auftrag.
  • Die Aufteilung in Leistungsphasen führt nicht automatisch dazu, dass jede Phase eine eigene Teilleistung für die Umsatzsteuer darstellt.
  • Nur wenn im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass einzelne Leistungsphasen gesondert beauftragt und abgerechnet werden sollen, entstehen umsatzsteuerlich Teilleistungen.

Wird ein Auftrag also komplett vergeben, entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst dann, wenn die Leistung abgeschlossen oder separat vereinbarte Teilleistungen erbracht wurden.


Besonderheit bei staatlichen Bauaufgaben (RBBau)

Bei Bauprojekten des Bundes gibt es feste Vertragsmuster. Dort wird häufig zunächst nur eine einzelne Vorleistung („Entscheidungsunterlage – Bau“) beauftragt. Diese gilt als eigenständige Leistung. Weitere Leistungen werden später separat übertragen.

Das bedeutet: Jede dieser separat übertragenen Leistungen wird umsatzsteuerlich für sich betrachtet.


Gewinnrealisierung nach Einkommensteuer: Wann wird der Gewinn versteuert?

Für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer gilt bei Architekten und Ingenieuren eine wichtige Regel:

Gewinne werden bereits dann steuerpflichtig, wenn ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung entsteht – nicht erst bei der Schlussrechnung.

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Sobald eine Abschlagsrechnung nach HOAI gestellt werden darf, gilt der entsprechende Betrag als steuerpflichtiger Gewinn.
  • Es spielt keine Rolle, ob das Gesamtprojekt noch läuft oder noch nicht fertig ist.
  • Abschlagszahlungen sind keine Anzahlungen auf „schwebende Geschäfte“, sondern gelten als fertige Teilleistungen für die Gewinnermittlung.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.05.2014. Diese Rechtsauffassung wurde vollständig von der Finanzverwaltung übernommen.


Was passiert bei der erstmaligen Anwendung der neuen Regel?

Damit es nicht zu einer plötzlichen hohen Steuerbelastung kommt, dürfen die daraus entstehenden Gewinne über mehrere Jahre verteilt werden:

  • entweder auf 2 Jahre oder
  • auf 3 Jahre.

Damit soll verhindert werden, dass Gewinne „auf einen Schlag“ versteuert werden müssen.


Was bedeutet das für Sie als Architekt oder Ingenieur?

  • Ihre Umsatzsteuer entsteht nur dann früher, wenn Sie einzelne Leistungsphasen ausdrücklich separat vereinbaren.
  • Ertragsteuerlich werden Gewinne aus Abschlagszahlungen sofort realisiert, sobald die Abschlagsforderung entstanden ist.
  • Die neue BFH-Regelung kann zu einer gleichmäßigeren Steuerbelastung führen und Spitzenbelastungen vermeiden.
  • Es besteht die Möglichkeit, den Übergangsgewinn auf mehrere Jahre zu verteilen.

Normenkette

  • EStG § 4 Abs. 1
  • BGB § 632a
  • HOAI § 8 Abs. 2
  • HOAI § 15 Abs. 2

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner

Rechtsgrundlagen zum Thema: HOAI

UStAE 
UStAE 13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

UStAE 13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

UStR 
UStR 179. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

UStR 283. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

EStH 4.2.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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