Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland 2026

Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen gelten je nach Land unterschiedliche Verpflegungspauschalen und Übernachtungspauschalen. Maßgeblich sind die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Auslandspauschalen 2026.

Die Pauschalen helfen Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Unternehmern und Steuerberatern bei der korrekten Reisekostenabrechnung. Wichtig ist die Unterscheidung: Verpflegungspauschalen können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder steuerfreie Arbeitgebererstattung relevant sein. Die Übernachtungspauschalen sind dagegen grundsätzlich nur für die steuerfreie Arbeitgebererstattung vorgesehen.

Stand: Juni 2026. Die nachfolgende Übersicht berücksichtigt die ab dem 01.01.2026 geltenden BMF-Pauschbeträge für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen.

Infografik: Auslandsreisekosten 2026 richtig abrechnen

Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten und Mahlzeitenkürzung auf einen Blick

Merksatz: Für Verpflegung gelten Pauschalen. Für Übernachtungen zählen beim Werbungskostenabzug grundsätzlich die tatsächlichen Kosten.

1. Welche Pauschale gilt wann?

Mehr als 8 Stunden

kleine Auslandspauschale

Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten im Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.

24 Stunden abwesend

große Auslandspauschale

Für volle Zwischentage gilt grundsätzlich der Pauschbetrag des Ortes, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.

Übernachtung

Pauschale nur für Arbeitgeber

Übernachtungspauschalen dürfen steuerfrei erstattet werden. Als Werbungskosten zählen tatsächliche Hotelkosten.

2. Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Kürzung der Verpflegungspauschale

  • Frühstück: Kürzung um 20 %
  • Mittagessen: Kürzung um 40 %
  • Abendessen: Kürzung um 40 %
  • maßgeblich ist die 24-Stunden-Pauschale des jeweiligen Reisetags
  • Kürzung auch bei Mahlzeitengestellung durch Dritte auf Arbeitgeberveranlassung

Typische Fehler

  • falsches Land am An- oder Abreisetag
  • Übernachtungspauschale als Werbungskosten angesetzt
  • Hotelrechnung mit Frühstück nicht gekürzt
  • Arbeitgebererstattungen nicht gegengerechnet
  • nicht erfasste Länder falsch behandelt

3. Reisekosten steuerlich richtig einordnen

Arbeitgebererstattung, Werbungskosten oder Betriebsausgaben?

Arbeitnehmer können Verpflegungspauschalen als Werbungskosten ansetzen, soweit keine steuerfreie Erstattung erfolgt. Unternehmer erfassen die Pauschalen als Betriebsausgaben. Übernachtungskosten sind grundsätzlich mit tatsächlichen Belegen nachzuweisen.

BMF-Pauschalen 2026
§ 9 Abs. 4a EStG
Belege aufbewahren

Auslandspauschalen 2026 nach Ländern

Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des Landes aus. Die Beträge sind in Euro angegeben. Die Spalten zeigen die Pauschale für volle 24 Stunden Abwesenheit, die Pauschale für An- und Abreisetage beziehungsweise mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie die Übernachtungspauschale für die steuerfreie Arbeitgebererstattung.

Bitte Anfangsbuchstaben des Landes auswählen:



A B C D E F G H I J K L
M N O P R S T U V W Z

Alle Beträge in Euro.


Warning: include(reisekosten-ausland/pauschbetraege-2026.php): failed to open stream: No such file or directory in /share/MD0_DATA/Web/steuerschroeder.de/website/Steuerrechner/inhalt_Verpflegungsmehraufwendungen-im-Ausland.php on line 437

Warning: include(): Failed opening 'reisekosten-ausland/pauschbetraege-2026.php' for inclusion (include_path='.:/etc/config/php') in /share/MD0_DATA/Web/steuerschroeder.de/website/Steuerrechner/inhalt_Verpflegungsmehraufwendungen-im-Ausland.php on line 437

Was sind Verpflegungsmehraufwendungen?

Verpflegungsmehraufwendungen sind pauschale Beträge für zusätzliche Verpflegungskosten, die während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Ein Einzelnachweis tatsächlicher Restaurant- oder Lebensmittelkosten ist nicht erforderlich und steuerlich grundsätzlich auch nicht möglich.

Für Auslandsreisen legt das BMF länderbezogene Pauschalen fest. Maßgeblich sind insbesondere:

  • das Reiseland beziehungsweise der maßgebende Tätigkeitsort,
  • die Abwesenheitsdauer,
  • ob es sich um Anreise, Abreise oder einen vollen Zwischentag handelt,
  • ob Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung gestellt wurden,
  • ob steuerfreie Arbeitgebererstattungen gezahlt wurden.

Wichtig: Die Pauschalen sind Höchstbeträge. Höhere tatsächliche Verpflegungskosten können nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

Anreise, Abreise und mehrere Länder: Welche Auslandspauschale gilt?

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen mit mehreren Ländern kommt es darauf an, welcher Ort vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird beziehungsweise wo zuletzt beruflich tätig geworden wurde.

Grundregeln bei mehrtägigen Auslandsreisen

  • Anreise vom Inland ins Ausland ohne Tätigwerden: maßgeblich ist der Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Abreise vom Ausland ins Inland: maßgeblich ist der letzte Tätigkeitsort im Ausland.
  • Zwischentage mit 24 Stunden Abwesenheit: regelmäßig maßgeblich ist der Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Rückreise und neue Reise am selben Tag: Es ist nur die höhere Verpflegungspauschale anzusetzen.

Bei Flug- und Schiffsreisen gelten zusätzliche Besonderheiten nach den Lohnsteuer-Richtlinien.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg zurück und reist am selben Tag weiter nach Kopenhagen. Er erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Für diesen Tag ist nur die höhere Pauschale zu berücksichtigen.

Wird im Rahmen der Übernachtung ein Frühstück gestellt, ist die maßgebende 24-Stunden-Pauschale des Reisetags um 20 % zu kürzen.

Kürzung der Verpflegungspauschale bei gestellten Mahlzeiten

Werden dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten Mahlzeiten gestellt, ist die Verpflegungspauschale tagesbezogen zu kürzen.

Mahlzeit Kürzung Bemessungsgrundlage
Frühstück 20 % 24-Stunden-Pauschale des jeweiligen Reisetags
Mittagessen 40 % 24-Stunden-Pauschale des jeweiligen Reisetags
Abendessen 40 % 24-Stunden-Pauschale des jeweiligen Reisetags

Die Kürzung erfolgt unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Entscheidend ist die für den jeweiligen Reisetag maßgebende Verpflegungspauschale.

Praxistipp: Hotelrechnungen mit Frühstück sollten in der Reisekostenabrechnung immer gesondert geprüft werden. Fehlt eine klare Aufteilung, ist die gesetzliche Kürzung vorzunehmen.

Übernachtungskosten im Ausland

Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft während einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Dazu gehören zum Beispiel Hotelkosten, Pensionen oder beruflich veranlasste kurzfristige Unterkunftskosten.

Benutzt der Arbeitnehmer ein Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die nicht zum Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis stehen, sind nur die Kosten anzusetzen, die bei Nutzung eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären. Führt auch die weitere Person eine berufliche Auswärtstätigkeit durch, sind die Unterkunftskosten sachgerecht aufzuteilen.

Hotelrechnung enthält Verpflegung

Wird nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen und lässt sich der Preis der Verpflegung nicht feststellen, ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten zu kürzen:

  1. für Frühstück um 20 % der maßgebenden 24-Stunden-Verpflegungspauschale,
  2. für Mittagessen und Abendessen jeweils um 40 % der maßgebenden 24-Stunden-Verpflegungspauschale.

Steuerfreie Arbeitgebererstattung von Auslandsreisekosten

Arbeitgeber können Verpflegungspauschalen und bestimmte Übernachtungskosten steuerfrei erstatten, wenn eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Übernachtungspauschale nur bei Arbeitgebererstattung

Die vom BMF veröffentlichten Übernachtungspauschalen für das Ausland sind ausschließlich für die steuerfreie Arbeitgebererstattung relevant. Für den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers sind dagegen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend.

Die Übernachtungspauschale darf nicht steuerfrei erstattet werden, wenn die Unterkunft vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Übernachtungspauschale nicht zulässig.

Inlandspauschale für Übernachtungen

Für Übernachtungen im Inland kann der Arbeitgeber ohne Einzelnachweis grundsätzlich einen Pauschbetrag von 20 € steuerfrei erstatten. Für Auslandssachverhalte gelten die länderbezogenen BMF-Pauschalen.

Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug

Arbeitnehmer können Verpflegungspauschalen als Werbungskosten ansetzen, soweit sie nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet wurden. Unternehmer können die Verpflegungspauschalen im Rahmen einer betrieblich veranlassten Auslandsreise als Betriebsausgaben berücksichtigen.

Für Übernachtungen gilt dagegen: Arbeitnehmer und Unternehmer müssen grundsätzlich die tatsächlichen Übernachtungskosten nachweisen. Die Übernachtungspauschalen sind nicht für den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug bestimmt.

Diese Belege sollten aufbewahrt werden

  • Hotelrechnungen und Zahlungsnachweise,
  • Reiseplan mit Ankunfts- und Abfahrtszeiten,
  • Nachweis des beruflichen Reiseanlasses,
  • Arbeitgebererstattungen,
  • Angaben zu gestellten Mahlzeiten,
  • Flugtickets, Bahnfahrkarten und Buchungsbestätigungen,
  • Aufteilung bei privater Mitveranlassung.

Doppelte Haushaltsführung im Ausland

Die BMF-Grundsätze zu Auslandsreisekosten gelten entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Entscheidend sind der berufliche Anlass, der eigene Hausstand, die Zweitunterkunft am ausländischen Beschäftigungsort und die zutreffende Abgrenzung zwischen Reisekosten und doppelter Haushaltsführung.

Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind gesondert zu prüfen. Bei Auslandssachverhalten sollten Mietvertrag, Zahlungsnachweise, Arbeitseinsatz und Lebensmittelpunkt besonders sorgfältig dokumentiert werden.

Sonderfälle bei nicht aufgeführten Ländern und Gebieten

Für Länder, die in der BMF-Bekanntmachung nicht gesondert aufgeführt sind, ist grundsätzlich der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes gilt der Pauschbetrag des Mutterlandes.

Die festgesetzten Beträge für bestimmte Länder können nach der BMF-Bekanntmachung auch für zugeordnete Staaten oder Gebiete gelten. Diese Sonderzuordnungen sollten vor der Reisekostenabrechnung geprüft werden.

FAQ: Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland

Welche Auslandspauschalen gelten 2026?

Für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen gelten ab 01.01.2026 die vom BMF veröffentlichten länderbezogenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten.

Kann ich tatsächliche Verpflegungskosten statt Pauschalen absetzen?

Nein. Verpflegungsmehraufwendungen werden grundsätzlich nur über Pauschalen berücksichtigt. Höhere tatsächliche Restaurant- oder Lebensmittelkosten sind steuerlich nicht zusätzlich abziehbar.

Wann gilt die kleine Auslandspauschale?

Die kleine Pauschale gilt insbesondere bei eintägigen Auslandsreisen mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen.

Wann gilt die 24-Stunden-Pauschale?

Die 24-Stunden-Pauschale gilt für volle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer oder Unternehmer 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Wie werden gestellte Mahlzeiten gekürzt?

Bei gestelltem Frühstück wird die maßgebende 24-Stunden-Pauschale um 20 % gekürzt. Bei Mittag- oder Abendessen beträgt die Kürzung jeweils 40 %.

Kann ich die Übernachtungspauschale als Werbungskosten ansetzen?

Nein. Die Übernachtungspauschalen sind grundsätzlich nur für die steuerfreie Arbeitgebererstattung vorgesehen. Für den Werbungskostenabzug zählen die tatsächlichen Übernachtungskosten.

Was gilt, wenn ein Land nicht in der Tabelle steht?

Für nicht aufgeführte Länder ist grundsätzlich der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete gilt der Pauschbetrag des Mutterlandes.

Weitere Rechner und Informationen

Passend dazu

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: Bitte nur per E-Mail
Steuerberater@steuerschroeder.de


Steuerberatung


Steuer-Newsletter

Erhalten Sie kostenlos aktuelle Steuertipps

Steuer-Newsletter Symbol Jetzt kostenlos anmelden.

Buchhaltungssoftware

Einfache & sichere Buchführung für Freiberufler, Kleinunternehmer, Selbstständige & GmbHs

Buchhaltung Excel Vorlage

Buchhaltung ganz einfach per Excel-Tabelle.

Rechnungswesen (PDF)

Kostenloser Download: Fachbuch Buchhaltung, Bilanzierung sowie Kosten- & Leistungsrechnung


Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin