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Währungsrechner

Währungsrechner EURO + Devisenkurse

Währungsumrechnung für Euro, Dollar, Pfund etc.



Währungsrechner

Ein Währungsrechner ist ein Online-Tool, das verwendet wird, um den Wechselkurs zwischen zwei verschiedenen Währungen zu berechnen. Mit einem Währungsrechner können Sie schnell und einfach den aktuellen Wechselkurs zwischen verschiedenen Währungen herausfinden und so den Betrag in der Zielwährung berechnen.


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Es gibt viele verschiedene Arten von Währungsrechnern, von einfachen Online-Tools bis hin zu komplexen Softwareprogrammen, die von Finanzinstituten und internationalen Unternehmen verwendet werden. Die meisten Online-Währungsrechner sind kostenlos verfügbar und können von jedem mit einem Internetzugang verwendet werden.

Ein Währungsrechner funktioniert in der Regel so, dass man die gewünschte Währung, in die man umrechnen möchte, und den Betrag eingibt, den man umrechnen möchte. Der Währungsrechner verwendet dann den aktuellen Wechselkurs, um die entsprechende Summe in der gewünschten Währung auszugeben.

Einige Beispiele für Währungsrechner sind:

  • Google Währungsrechner
  • XE Currency Converter
  • OANDA Währungsrechner

Es gibt auch Währungsrechner, die als mobile Anwendungen verfügbar sind und auf Smartphones und Tablets heruntergeladen werden können.


Um diesen Währungsrechner zu verwenden, geben Sie einfach den Betrag in der Ausgangswährung ein und wählen Sie die Zielwährung aus. Der Währungsrechner gibt dann den aktuellen Wechselkurs an und berechnet automatisch den Betrag in der Zielwährung.

Der Währungsrechner berechnet die aktuellen Wechselkurse nach Kurs der Europäische Zentralbank (EZB) für Währungen weltweit. Wechselkurs und Umrechnung für Euro, Dollar, Franken, Pfund und alle anderen Währungen.

Währungsrechner


Land
Betrag in Euro
Betrag Fremdwährung



Es ist zu beachten, dass Wechselkurse oft schwanken und sich in Echtzeit ändern können. Die Ergebnisse eines Währungsrechners sollten daher als Schätzung betrachtet werden und können je nach Zeitpunkt und Wechselkursabweichungen von den tatsächlichen Umrechnungskursen abweichen.


Währungsumrechnung Bilanzen/ Jahresabschlüsse

§ 308a HGB Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

Der Währungsrechner berechnet die aktuellen Wechselkurse nach EZB Kurs für Währungen weltweit.

Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" auszuweisen. Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen.


Umsatzsteuer & Währungsumrechnung

Auszug § 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung

(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4c Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7 Satz 2) ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4e Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.


Tipp: Devisen sind für die Umsatzsteuer nach den Durchschnittskursen vom Bundesfinanzministerium für Finanzen (BMF) umzurechnen. Die Umsatzsteuerumrechnungskurse finden Sie hier ...


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