Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2026: aktuelle BMF-Kurse

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse benötigen Sie, wenn Rechnungen, Anzahlungen oder Vorsteuerbeträge in einer Fremdwährung ausgewiesen sind. Nach § 16 Abs. 6 UStG sind diese Werte für Umsatzsteuerzwecke grundsätzlich nach den monatlich vom Bundesfinanzministerium bekannt gegebenen Durchschnittskursen in Euro umzurechnen.

Rechtsstand dieser Textfassung: 03.07.2026. Die amtliche BMF-Übersicht für 2026 wurde zuletzt mit BMF-Schreiben vom 01.07.2026 fortgeschrieben.

Umsatzsteuer-Umrechnungskurs berechnen

Nutzen Sie den Rechner, um Fremdwährungsbeträge anhand der gespeicherten Monatskurse in Euro umzurechnen. Prüfen Sie anschließend, ob der gewählte Monat zum Leistungs- oder Anzahlungszeitpunkt passt.

Umsatzsteuer Umrechnungskurse

 

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse

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Aktuelle Umsatzsteuer-Umrechnungskurse der letzten Monate

Die folgende Tabelle zeigt die zuletzt in Ihrem XML-Datensatz hinterlegten Monate für das Jahr 2026.

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2026 nach Ländern
Land Juni 2026 Juli 2026
Australien 1,6391 1,6396
Brasilien 5,8989 5,8449
China (VR) 7,8045 7,7371
Dänemark 7,4744 7,4752
Großbritannien 0,86372 0,85392
Hongkong 9,0272 8,9526
Indien 109,3451 109,4158
Indonesien 20614,71 20564,00
Island 143,94 143,27
Israel 3,3802 3,4629
Japan 185,11 185,54
Kanada 1,6165 1,6119
Korea, Republik 1762,32 1702,16
Malaysia 4,6866 4,6614
Mexiko 20,0105 19,9487
Neuseeland 1,9914 1,9768
Norwegen 11,0338 11,0822
Philippinen 70,462 70,335
Polen 4,2568 4,3179
Rumänien 5,2421 5,2372
Russland
Schweden 10,9548 11,0458
Schweiz 0,9205 0,9256
Singapur 1,4833 1,4746
Südafrika 18,8681 18,8035
Thailand 37,874 38,259
Tschechien 24,208 24,207
Türkei 53,3090 53,7599
Ungarn 353,94 359,47
USA 1,1518 1,1417

Amtliche Downloads und Jahresübersichten

Das BMF veröffentlicht die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse monatlich; zusätzlich stehen Jahresübersichten und offene Datensätze bereit.

Welcher Monat ist für die Umrechnung maßgeblich?

Maßgeblich ist der Monat, in dem die Leistung ausgeführt wird. Wird ein Entgelt oder Teilentgelt vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, ist für diesen Betrag der Monat der Vereinnahmung relevant.

Steuer-Tipp: Dokumentieren Sie bei jeder Fremdwährungsrechnung den verwendeten Monatskurs direkt in der Buchung oder im Belegvermerk. Das vermeidet Rückfragen bei Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Betriebsprüfung.
Achtung / häufiger Fehler: Nicht automatisch den Rechnungsmonat verwenden. Entscheidend ist der steuerlich maßgebliche Leistungs- oder Anzahlungsmonat.

Wie funktioniert die Umrechnung in der Praxis?

Rechenmuster: Eine Netto-Rechnung lautet auf 10.000 USD. Der anzuwendende Monatskurs beträgt beispielhaft 1 EUR = 1,1000 USD. Dann gilt:

  • Euro-Bemessungsgrundlage: 10.000 USD ÷ 1,1000 = 9.090,91 EUR
  • Umsatzsteuer bei 19 % Regelsteuersatz: 9.090,91 EUR × 19 % = 1.727,27 EUR
  • Bruttobetrag: 10.818,18 EUR

Wichtig: Der Kurs 1,1000 ist nur ein Rechenbeispiel. Ersetzen Sie ihn immer durch den amtlich passenden BMF-Monatskurs.

Infografik: So wenden Sie den richtigen Kurs an

Die Grafik zeigt den Ablauf von Fremdwährungsrechnung über Leistungsmonat und BMF-Kurs bis zur Umsatzsteuerberechnung. 1. Rechnung Fremdwährung 2. Monat Leistung / Anzahlung 3. BMF-Kurs Monatswert wählen 4. Steuer USt / Vorsteuer berechnen

Checkliste für die Buchhaltung

  1. Leistungsdatum oder Anzahlungsmonat feststellen.
  2. Amtlichen BMF-Monatskurs für die betreffende Währung auswählen.
  3. Fremdwährungsbetrag in Euro umrechnen.
  4. Umsatzsteuer oder Vorsteuer mit dem zutreffenden Steuersatz berechnen.
  5. Kurs, Monat und Quelle in der Buchhaltung dokumentieren.
  6. Bei Sonderfällen wie OSS/IOSS, nicht veröffentlichten Währungen oder Zollbezug steuerlich prüfen lassen.

Umrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG

Für die Anrechnung oder den Abzug ausländischer Steuern nach § 34c EStG ist grundsätzlich der täglich veröffentlichte Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank maßgeblich. Aus Vereinfachungsgründen lässt R 34c Abs. 1 EStR/EStH auch die Umrechnung mit den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zu, die monatlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

Besondere Hinweise zu Rubel und Kroatien

Die EZB setzt die Veröffentlichung des Euro-Referenzkurses zum russischen Rubel seit dem 02.03.2022 bis auf Weiteres aus. Kroatien gehört seit dem 01.01.2023 zum Euroraum; der unwiderrufliche Umrechnungskurs wurde auf 1 EUR = 7,53450 HRK festgelegt.

FAQ zu Umsatzsteuer-Umrechnungskursen

Was sind Umsatzsteuer-Umrechnungskurse?

Das sind monatlich veröffentlichte Durchschnittskurse des Bundesfinanzministeriums, mit denen Fremdwährungsbeträge für Umsatzsteuer und Vorsteuer in Euro umgerechnet werden.

Welcher Kurs gilt bei einer Rechnung in Fremdwährung?

Regelmäßig ist der BMF-Durchschnittskurs für den Monat maßgeblich, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Bei Anzahlungen kommt es auf den Monat der Vereinnahmung an.

Gilt der Rechnungstag oder der Leistungsmonat?

Für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsmonat entscheidend, nicht automatisch das Rechnungsdatum.

Darf ich ausländische Steuern nach § 34c EStG mit USt-Kursen umrechnen?

Ja, aus Vereinfachungsgründen ist das nach R 34c Abs. 1 EStR/EStH zulässig, soweit es um dort genannte ausländische Steuern geht.

Was mache ich, wenn eine Währung nicht in der BMF-Liste steht?

Dann sollte der Tageskurs und der Nachweis im Einzelfall geprüft und dokumentiert werden. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine steuerliche Einzelfallprüfung.

Gelten die Kurse auch für OSS und IOSS?

Für besondere Besteuerungsverfahren können Sonderregeln gelten. Prüfen Sie deshalb bei OSS/IOSS-Fällen die einschlägigen UStAE-Abschnitte und die konkrete Verfahrensart.

Weitere hilfreiche Themen

Umsatzsteuervoranmeldung

Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung

Weitere Steuerrechner

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • § 16 Abs. 6 UStG, Umrechnung von Werten in fremder Währung, Rechtsstand 03.07.2026.
  • § 12 Abs. 1 und Abs. 2 UStG, Regelsteuersatz 19 % und ermäßigter Steuersatz 7 %, Rechtsstand 03.07.2026.
  • BMF-Schreiben vom 01.07.2026, III C 3 - S 7329/00014/008/079, monatlich fortgeschriebene Übersicht Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2026.
  • BMF-Datenportal, Umsatzsteuer-Umrechnungskurse seit 2010, Aktualisierung 01.07.2026.
  • UStAE Abschnitt 16.4, Umrechnung von Werten in fremder Währung, aktuelle konsolidierte Fassung.
  • EStH 2025, R 34c Abs. 1, Umrechnung ausländischer Steuern.
  • EZB/Bundesbank: Aussetzung des Euro-Referenzkurses zum russischen Rubel seit 02.03.2022.
  • EZB, Pressemitteilung vom 12.07.2022: Kroatien tritt dem Euroraum am 01.01.2023 bei; Umrechnungskurs 7,53450 HRK = 1 EUR.

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Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: Bitte nur per E-Mail
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