Umsatzsteuer-Umrechnungskurse vom Bundesfinanzministerium
Aktuelle Umsatzsteuer-Umrechnungskurse die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzt werden.
Umsatzsteuer Umrechnungskurse
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Hinweis: Die EZB setzt die Veröffentlichung des Euro-Referenzkurses zum Rubel mit Wirkung vom 2. März 2022 bis auf Weiteres aus.
Kroatien ist am 1. Januar 2023 dem Euroraum mit einem unwiderruflichen Euro-Umrechnungskurs von 1 EUR = 7,53450 HRK beigetreten.
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse der letzten Monate
2024 | ||
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Land | Oktober | November |
Australien | 1,6250 | 1,6267 |
Brasilien | 6,1195 | 6,1729 |
Bulgarien | 1,9558 | 1,9558 |
China (VR) | 7,7276 | 7,6617 |
Dänemark | 7,4593 | 7,4583 |
Großbritannien | 0,83496 | 0,83379 |
Hongkong | 8,4726 | 8,2699 |
Indien | 91,6266 | 89,6717 |
Indonesien | 16988,19 | 16817,07 |
Island | 149,07 | 146,72 |
Israel | 4,1020 | 3,9523 |
Japan | 163,20 | 163,23 |
Kanada | 1,4993 | 1,4855 |
Korea, Republik | 1484,59 | 1482,25 |
Kroatien | ||
Malaysia | 4,6883 | 4,7141 |
Mexiko | 21,4603 | 21,6152 |
Neuseeland | 1,7917 | 1,7967 |
Norwegen | 11,7907 | 11,7408 |
Philippinen | 62,655 | 62,410 |
Polen | 4,3170 | 4,3317 |
Rumänien | 4,9750 | 4,9762 |
Russland | ||
Schweden | 11,4048 | 11,5828 |
Schweiz | 0,9386 | 0,9355 |
Singapur | 1,4283 | 1,4206 |
Südafrika | 19,1609 | 19,0553 |
Thailand | 36,411 | 36,596 |
Tschechien | 25,298 | 25,301 |
Türkei | 37,3473 | 36,6237 |
Ungarn | 401,90 | 409,25 |
USA | 1,0904 | 1,0630 |
Hinweis: Die EZB setzt die Veröffentlichung des Euro-Referenzkurses zum Rubel mit Wirkung vom 2. März 2022 bis auf Weiteres aus.
Download: Gesamtübersicht für das Jahr 2023 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-UmrechnungskurseHinweis: Die EZB setzt die Veröffentlichung des Euro-Referenzkurses zum Rubel mit Wirkung vom 2. März 2022 bis auf Weiteres aus.
Download: Gesamtübersicht für das Jahr 2022 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-UmrechnungskurseUmrechnung ausländischer Steuern: Die nach § 34c Abs. 1 und Abs. 6 EStG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende oder nach § 34c Abs. 2, 3 und 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehende ausländische Steuer ist auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse umzurechnen. Zur Vereinfachung ist die Umrechnung dieser Währungen auch zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die monatlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.
Abweichend von dem Grundsatz, dass der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs für den gesamten folgenden Kalendermonat als Umrechnungskurs gilt, ist nur für Kursschankungen von mehr als 5 % eine Ausnahme vorgesehen. Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden (Art. 35 Unterabs. 1 ZK). Dieser Umrechnungskurs hat so genau wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung dieses Mitgliedstaats wiederzugeben und wird während einer Zeitspanne angewendet, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt wird (Art. 35 Unterabs. 2 ZK). Der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs gilt für den gesamten folgenden Kalendermonat, es sei denn, er wird durch einen gemäß Art. 171 festgesetzten Kurs ersetzt (Art. 169 Abs. 2 VO Nr. 2454/93, ABl Nr. L 253 – ZK-DVO –). Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung ist der Tag der Annahme der Zollanmeldung, der 2. Juni 2000 (Art. 214 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 201 Abs. 2 ZK). Dementsprechend galt für diesen Tag grundsätzlich der Umrechnungskurs des Kalendermonats Juni, das ist der Dollarkurs, der am vorletzten Mittwoch im Monat Mai notiert war, nämlich 2,14974 DM/US$. Ausnahmen von dieser Regelung sind in Art. 171 ZK-DVO vorgesehen. Weicht ein am letzten Mittwoch eines Kalendermonats notierter Kurs um 5 % oder mehr von dem o.a. geltenden Kurs ab, so ersetzt er diesen Kurs und kommt für den Folgemonat zur Anwendung (Art. 171 Abs. 1 ZK-DVO). Da es Dollarschwankungen von 5 % oder mehr im Monat Mai 2000 vom vorletzten Mittwoch bis zum letzten Mittwoch nicht gab – und auch nicht von der Klägerin behauptet werden –, bleibt es für die str. Einfuhr bei dem am vorletzten Mittwoch im Mai notierten Umrechnungskurs von 2,14974 DM/US$. FG München Urteil vom 10.12.2003 - 3 K 2843/01
Bemessungsgrundlagen für die Zollschuld bei einem Zollager des Typs D. Ausübung des bei der Überführung von Waren aus dem Zollager Typ D in den zollrechtlich freien Verkehr bestehenden Wahlrechts bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Zollschuld: Der Inhaber eines Zolllagers des Typs D kann bezüglich der Bemessungsgrundlagen für die Zollschuld grundsätzlich zwischen dem bei Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren und dem bei Entstehung der Zollschuld geltenden Umrechnungskurs wählen. Wird das Wahlrecht bis zur Entstehung der Zollschuld nicht ausgeübt, ist hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen einschließlich des Umrechnungskurses der Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren maßgeblich. FG München Urteil vom 28.05.2009 - 14 K 557/06
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