Jobticket Rechner
Jobticket-Rechner 2026: Steuer- und SV-Ersparnis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechnen
Mit dem Jobticket-Rechner ermitteln Sie kostenlos und in Sekunden, wie viel ein Jobticket – insbesondere das Deutschlandticket – Ihren Mitarbeitenden und Ihrem Unternehmen im Jahr 2026 tatsächlich spart. Der Rechner berücksichtigt alle Lohnsteuerklassen (I bis VI), das Ehegattensplitting, den individuellen Grenzsteuersatz sowie die drei in der Praxis relevanten Finanzierungsmodelle: Entgeltumwandlung, Split Pay und 100-Prozent-Zuschuss durch den Arbeitgeber. Berechnungsgrundlage ist der ab Januar 2026 gültige Deutschlandticket-Preis von 63 Euro pro Monat sowie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG.
Was ist ein Jobticket?
Ein Jobticket ist eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassene Zeitfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Seit Mai 2023 ist das Deutschlandticket die dominierende Form des Jobtickets. Es kostet seit dem 1. Januar 2026 monatlich 63 Euro und gilt bundesweit in Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und Regionalzügen. Bietet der Arbeitgeber das Deutschlandticket als Jobticket an und übernimmt mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises (15,75 Euro), gewähren die Verkehrsverbünde zusätzlich einen Rabatt von 5 Prozent. Der effektive Ticketpreis sinkt dadurch auf 59,85 Euro pro Monat. Rechtsgrundlage des Tickets ist § 9 Abs. 1 Satz 1 Regionalisierungsgesetz (RegG) in der Fassung des 9. RegG-Änderungsgesetzes vom 20. April 2023.
Vorteile des Jobtickets für Arbeitgeber
- Einsparung von rund 20 Prozent Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber einer äquivalenten Bruttogehaltserhöhung
- Voller Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen
- Attraktiver Mitarbeiterbenefit zur Mitarbeitergewinnung und -bindung
- Beitrag zu betrieblichen Nachhaltigkeits- und ESG-Zielen durch Förderung des ÖPNV
- Reduzierter Bedarf an Mitarbeiterparkplätzen am Standort
Vorteile des Jobtickets für Arbeitnehmer
- Bei 100-Prozent-Zuschuss vollständige Ersparnis von 63 Euro pro Monat bzw. 756 Euro pro Jahr
- Bezug ohne Lohnsteuer und Sozialabgaben nach § 3 Nr. 15 EStG
- Bundesweite Nutzung im ÖPNV einschließlich privater Fahrten und Wochenenden
- Möglichkeit, die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze parallel zu nutzen
Was spart das Jobticket wirklich?
Berechnen Sie die Ersparnis für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen — abhängig vom Finanzierungsmodell.
Deutschlandticket-Preis: 63,00 €/Monat (2026).
AN-Sozialversicherungsbeitrag: 20,175 % (KV 7,3 % + PV 1,875 % + RV 9,3 % + ALV 1,3 %).
AG-Sozialversicherungsbeitrag: ~20 %.
Solidaritätszuschlag: ab ca. 72.000 € zu versteuerndes Einkommen.
Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 15 EStG; keine Anrechnung auf Sachbezugsfreigrenze.
Bitte konsultieren Sie für verbindliche Auskünfte einen Steuerberater.
Die drei Finanzierungsmodelle des Jobtickets im Vergleich
Modell 1: Entgeltumwandlung
Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts und erhält im Gegenzug das Jobticket. Da die Leistung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG nicht. Der Arbeitgeber kann jedoch die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG anwenden. Die pauschal versteuerten Bezüge sind sozialversicherungsfrei. Alternativ kann das Ticket als Sachbezug innerhalb der monatlichen 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG angesetzt werden, sofern der geldwerte Vorteil zusammen mit anderen Sachbezügen die Grenze nicht überschreitet.
Modell 2: Split Pay
Beim Split-Pay-Modell teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ticketkosten. Übernimmt der Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises, ist sein Zuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei – und der 5-Prozent-Rabatt der Verkehrsverbünde wird ausgelöst. Der Arbeitnehmer trägt nur den verbleibenden Anteil aus seinem Nettoeinkommen.
Modell 3: 100-Prozent-Zuschuss
Übernimmt der Arbeitgeber den vollständigen Ticketpreis, erhält der Arbeitnehmer das Deutschlandticket netto wie brutto kostenlos. Der gesamte Sachbezug ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Aus Unternehmenssicht ist dieses Modell regelmäßig deutlich kostengünstiger als eine vergleichbare Bruttogehaltserhöhung, weil keine Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Steuerfreiheit des Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG
Arbeitgeberleistungen für Fahrten der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nach § 3 Nr. 15 EStG vollständig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Begünstigt sind sowohl Sachbezüge in Form überlassener Tickets als auch Barzuschüsse zu vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrkarten – maximal jedoch in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.
Die Steuerbefreiung erstreckt sich ausdrücklich auch auf rein private Fahrten im ÖPNV. Mit BMF-Schreiben vom 7. November 2023 hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch dann erhalten bleibt, wenn das Deutschlandticket auf einzelnen Strecken ausnahmsweise in IC- oder ICE-Zügen genutzt werden darf. Detaillierte Anwendungsregeln finden sich im BMF-Schreiben vom 15. August 2019 (BStBl I 2019, 875).
Pauschalbesteuerung als Alternative: § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
Erfüllt eine Arbeitgeberleistung die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG nicht – etwa bei Gehaltsumwandlung – kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil einheitlich mit 25 Prozent pauschal versteuern. Vorteile dieser Variante: Die Bezüge sind sozialversicherungsfrei, beim Arbeitnehmer fällt keine Lohnsteuer an und – anders als bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG – wird die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers nicht gemindert.
Auswirkung auf die Entfernungspauschale ab 2026
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG sind beim Arbeitnehmer auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG). Der Arbeitgeber weist die Summe der steuerfrei gestellten Beträge in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung aus. Bei Pauschalversteuerung mit 25 Prozent unterbleibt die Anrechnung. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (Bundesrats-Beschluss vom 19. Dezember 2025) wurde die Entfernungspauschale zum 1. Januar 2026 auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer erhöht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG).
50-Euro-Sachbezugsfreigrenze bleibt unberührt
Nutzt der Arbeitgeber die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG oder die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, wird die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) nicht verbraucht. Sie steht für andere Sachzuwendungen wie Tankgutscheine oder Restaurantschecks weiterhin in voller Höhe zur Verfügung.
Häufige Fragen zum Jobticket 2026
Ist das Deutschlandticket als Jobticket steuerfrei?
Ja. Wird das Deutschlandticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, ist es nach § 3 Nr. 15 EStG vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Gehaltsumwandlung kommt entweder die 25-prozentige Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG oder die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze in Betracht.
Wie hoch muss der Arbeitgeberzuschuss für den 5-Prozent-Rabatt sein?
Mindestens 25 Prozent des regulären Ticketpreises, also seit 2026 mindestens 15,75 Euro pro Monat. Voraussetzung ist ein Rahmenvertrag des Arbeitgebers mit einem Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen.
Mindert das Jobticket die Entfernungspauschale?
Steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 15 EStG werden auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Wählt der Arbeitgeber stattdessen die 25-prozentige Pauschalversteuerung, bleibt die Entfernungspauschale ungekürzt erhalten.
Verbraucht das Jobticket die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze?
Nein. Wird das Ticket nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei gestellt oder pauschal versteuert, steht die monatliche 50-Euro-Freigrenze für andere Sachzuwendungen vollständig zur Verfügung.
Ist das Deutschlandticket auch bei rein privater Nutzung steuerfrei?
Ja. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG gilt auch für ausschließlich private Fahrten im ÖPNV; eine Aufteilung in beruflich und privat ist nicht erforderlich.
Welche Nachweispflichten bestehen für den Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Lohnkonto dokumentieren – etwa durch Ticketkopie, Abbuchungsbeleg oder Screenshot aus der ÖPNV-App des Arbeitnehmers – und die steuerfreien Beträge in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung angeben.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 3 Nr. 15 EStG – Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für Fahrten im ÖPNV
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG – 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze
- § 8 Abs. 4 EStG – Definition Zusätzlichkeitserfordernis
- § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG – Entfernungspauschale (38 Cent ab 2026)
- § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG – Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent
- BMF-Schreiben vom 15. August 2019, BStBl I 2019, 875 – Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG
- BMF-Schreiben vom 7. November 2023 – Klarstellung zum Deutschlandticket
- Steueränderungsgesetz 2025 vom 19. Dezember 2025 – Erhöhung der Entfernungspauschale
- 9. Regionalisierungsgesetz-Änderungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl I 2023 Nr. 107) – Einführung des Deutschlandtickets
- BFH, Urteil vom 14. Mai 2020 – VI R 24/18 – Geldwerter Vorteil aus Jobticket
Hinweis: Die Berechnungen des Jobticket-Rechners sowie die hier dargestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
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