FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

aktuelles

Thema: Steuern

vom: 08.12.2022



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie (IAP) gem. § 3 Nr. 11c EStG erstellt.

In den FAQ werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nummer 11a EStG (Corona-Prämie) und des § 3 Nummer 11b EStG (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.

Im Einzelnen gehen das BMF und die Finanzbehörden der Länder auf die folgenden Fragen näher ein:

  1. Was ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?

  2. Wer kann eine IAP steuerfrei erhalten?

  3. Gelten Besonderheiten bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen (zum Beispiel Ehegatten-Arbeitsverhältnisse)?

  4. Ist es für die Steuerbefreiung von Bedeutung, wann und wie lange der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein muss?

  5. Gilt die Steuerbefreiung auch für mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt?

  6. Können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in den Jahren 2022 bis 2024 je einen Betrag von bis zu 3.000 Euro, insgesamt also 9.000 Euro, steuerfrei gewähren?

  7. Fallen auch Sachleistungen unter die Steuerbefreiung?

  8. Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde?

  9. Kann der Arbeitgeber die Gewährung der IAP an Bedingungen knüpfen wie zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit (ggf. Möglichkeit der Rückforderung der Prämie bei Kündigung in einem bestimmten Zeitraum), bestandene Probezeit etc.?

  10. Muss ein Zusammenhang der Leistung mit der Inflation (Preisentwicklung) vorliegen und wie muss dieser gegebenenfalls nachgewiesen werden?

  11. Kann die IAP als Weihnachtsgeld ausgezahlt oder damit verknüpft werden?

  12. Für welchen Zeitraum gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11c EStG (Begünstigungszeitraum)?

  13. Gilt die Steuerbefreiung auch für inflationsbezogene Prämien, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 25. Oktober 2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden?

  14. Kann der Arbeitgeber eine Sonderleistung (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld), auf die der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch hat, in eine steuerfreie IAP „umwidmen“?

  15. Kann ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an einen Arbeitnehmer als steuerfreie IAP leisten, wenn er im Gegenzug geleistete Überstunden kürzt, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?

  16. Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige (steuerpflichtige) Sonderzahlung. Im Jahr 2023 gewährt er anstelle der freiwilligen Sonderzahlung eine IAP. Ist diese steuerfrei?

  17. Wie wirkt sich die IAP, die in Form einer Sachleistung erbracht wird, auf die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz aus?

  18. Kann eine Sonderzahlung als steuerfreie IAP neben dem steuerfreien Corona-Pflegebonus gewährt werden?

  19. Ist die Steuerbefreiung neben der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Minijobs anzuwenden?

  20. Unterliegt die steuerfreie IAP dem Progressionsvorbehalt?

  21. Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen oder vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben?

  22. Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen?

  23. Ist die steuerfreie IAP auch sozialabgabenfrei?

  24. Unterliegt die steuerfreie IAP der Pfändung?

Hinweis:

Die FAQ (Stand: 7.12.2022) sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns an

Quelle: BMF online; NWB

zurück



Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed


Grundsteuererklärung: Frist: 31.01.2023
Jetzt Rabatt sichern + sparen!


Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.









Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin