Finanzgericht Köln, 10 K 2842/17

Datum:
11.04.2019
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2842/17
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2019:0411.10K2842.17.00

Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, I R 31/19

Tenor:

Der Bescheid über Körperschaftsteuer und Feststellung gemäß § 47 Abs. 2 KStG für 2000 vom 8.10.2009 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.2000 vom 2.10.2009 in Form der Einspruchsentscheidung vom 26.9.2017 werden dahin geändert, dass die im Jahr 2001 abgeflossene Gewinnausschüttung i.H.v. ... DM nicht als solche i.S. § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung behandelt und deshalb nicht mit dem verwendbaren Eigenkapital zum 31.12.2000 verrechnet wird. Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Körperschaftsteuer bzw. der danach festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.



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