Corona-Hilfen zurückzahlen: Rückforderung, Schlussabrechnung und Steuern

Viele Unternehmen, Selbständige und Freiberufler haben während der Corona-Krise Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe oder Neustarthilfe erhalten. Jahre später geht es nun häufig um die entscheidende Frage: Müssen Corona-Hilfen zurückgezahlt werden?

Die Antwort hängt vom jeweiligen Förderprogramm, dem Bewilligungsbescheid, der Schlussabrechnung und der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung ab. Besonders wichtig ist die Prüfung, ob ein Liquiditätsengpass, ein coronabedingter Umsatzeinbruch oder förderfähige Fixkosten tatsächlich in der geltend gemachten Höhe vorlagen.


Corona-Hilfen im Überblick:


Aktueller Hinweis: Viele Corona-Förderprogramme sind abgeschlossen. In der Praxis geht es heute vor allem um Schlussabrechnungen, Rückforderungsbescheide, Nachzahlungen, Rechtsbehelfe und die steuerliche Behandlung der erhaltenen Zuschüsse.

Corona-Hilfen: Was ist 2026 noch wichtig?

Die akute Phase der Corona-Hilfsprogramme ist beendet. Für Unternehmen bleiben jedoch weiterhin wichtige Folgefragen offen. Dazu gehören insbesondere:

  • Wurde die erhaltene Hilfe zweckentsprechend verwendet?
  • War der ursprünglich prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich gegeben?
  • Wurde die Schlussabrechnung vollständig und richtig eingereicht?
  • Besteht eine Rückzahlungspflicht?
  • Ist der Rückforderungsbescheid rechtmäßig?
  • Wie sind Corona-Hilfen steuerlich zu erfassen?

Gerade Rückforderungsbescheide sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Entscheidend sind immer der konkrete Bewilligungsbescheid, die Förderrichtlinie, die Berechnungsgrundlagen und die tatsächlichen Zahlen des Unternehmens.

Corona-Soforthilfe zurückzahlen: Wann droht eine Rückforderung?

Die Corona-Soforthilfe wurde im Frühjahr 2020 schnell ausgezahlt, um Unternehmen, Selbständige und Freiberufler bei akuten Liquiditätsproblemen zu unterstützen. Sie war jedoch regelmäßig zweckgebunden.

Das bedeutet: Die Soforthilfe durfte nicht beliebig verwendet werden. Häufig sollte sie einen existenzbedrohenden Liquiditätsengpass im jeweiligen Förderzeitraum überbrücken. Trat dieser Engpass später nicht ein oder war die Hilfe höher als der tatsächliche Bedarf, kann eine Rückforderung in Betracht kommen.

Was ist ein Liquiditätsengpass?

Ein Liquiditätsengpass liegt vereinfacht gesagt vor, wenn die betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Sach- und Finanzkosten zu decken. Entscheidend ist dabei nicht allein, ob das Unternehmen Umsatzeinbußen hatte. Maßgeblich ist, ob im relevanten Zeitraum tatsächlich eine finanzielle Unterdeckung bestand.

Praxisbeispiel:

Ein Unternehmer beantragte im März 2020 Soforthilfe, weil er mit erheblichen Umsatzeinbrüchen rechnete. Später stellte sich heraus, dass die Einnahmen in den maßgeblichen drei Monaten ausreichten, um die fortlaufenden betrieblichen Kosten zu decken. In einem solchen Fall kann die Bewilligungsstelle prüfen, ob die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist.

OVG Berlin-Brandenburg: Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteilen vom 3. Juni 2026 entschieden, dass Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg die gewährte Zuwendung zurückzahlen müssen, wenn sie aus dem Bewilligungsbescheid erkennen konnten, dass die Hilfe zur Vermeidung eines prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses in den folgenden drei Monaten gewährt wurde und dieser Engpass tatsächlich nicht eingetreten ist.

Die Verfahren betrafen die Aktenzeichen OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung zeigt: Die Aussage „Corona-Soforthilfe war kein Kredit“ schützt nicht automatisch vor einer Rückforderung. Zwar handelte es sich nicht um ein klassisches Darlehen. Dennoch konnten die Mittel zurückgefordert werden, wenn der Förderzweck nicht erreicht wurde.

Für betroffene Unternehmen kommt es daher auf drei Punkte an:

  • Bewilligungsbescheid: War der Förderzweck ausreichend klar beschrieben?
  • Förderrichtlinie: Welche Bedingungen galten im jeweiligen Bundesland?
  • Zahlenwerk: Ist der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten?

Öffentliche Aussagen, wonach die Soforthilfe „nicht zurückgezahlt werden müsse“, reichen nach der Rechtsprechung nicht automatisch aus, um eine spätere Prüfung oder Rückforderung auszuschließen.

Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Bei den Corona-Wirtschaftshilfen wie Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Neustarthilfe spielte die Schlussabrechnung eine zentrale Rolle. In der Schlussabrechnung wurden die zunächst prognostizierten Werte mit den tatsächlichen Umsätzen, Fixkosten und sonstigen Fördervoraussetzungen abgeglichen.

Daraus konnten sich drei Ergebnisse ergeben:

  • Keine Änderung: Die erhaltene Förderung entsprach dem endgültigen Anspruch.
  • Nachzahlung: Der endgültige Anspruch war höher als die bereits erhaltene Förderung.
  • Rückzahlung: Die erhaltene Förderung war höher als der endgültige Anspruch.

Unternehmen sollten Rückfragen der Bewilligungsstellen ernst nehmen und Unterlagen vollständig bereithalten. Dazu gehören insbesondere betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzübersichten, Fixkostennachweise, Kontoauszüge, Bewilligungsbescheide und bereits eingereichte Schlussabrechnungen.

Wie werden Corona-Hilfen steuerlich behandelt?

Corona-Zuschüsse sind in der Regel steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Sie erhöhen den steuerlichen Gewinn, soweit keine besondere Steuerbefreiung greift. Gleichzeitig bleiben die mit den Hilfen finanzierten betrieblichen Ausgaben grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln als Betriebsausgaben abziehbar.

Eine spätere Rückzahlung kann steuerlich ebenfalls relevant sein. Je nach Gewinnermittlungsart und Veranlagungszeitraum ist zu prüfen, ob die Rückzahlung im Jahr der Zahlung berücksichtigt wird oder ob eine Korrektur früherer Jahre in Betracht kommt.

Praxistipp:

Stimmen Sie Rückforderungsbescheide immer mit der Buchhaltung und der Steuererklärung ab. Wichtig ist, dass erhaltene Zuschüsse, Rückzahlungen, Nachzahlungen und Bescheidänderungen steuerlich im richtigen Zeitraum erfasst werden.

Rückforderungsbescheid erhalten: Was sollten Sie jetzt prüfen?

Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, sollten Sie zunächst keine Frist verstreichen lassen. Ob ein Widerspruch, eine Klage oder ein Antrag auf Stundung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

Checkliste zur Prüfung

  • Welches Förderprogramm ist betroffen?
  • Welcher Förderzeitraum wurde zugrunde gelegt?
  • Welche Richtlinie und welcher Bewilligungsbescheid gelten?
  • Wurde der Förderzweck im Bescheid klar beschrieben?
  • Wie wurde der Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch berechnet?
  • Wurden alle förderfähigen Kosten berücksichtigt?
  • Sind die angesetzten Einnahmen und Kosten rechnerisch korrekt?
  • Wurden Anhörung, Begründung und Fristen eingehalten?
  • Ist eine Stundung oder Ratenzahlung möglich?

Besonders wichtig ist die Liquiditätsberechnung. Häufig entscheidet nicht die Grundsatzfrage, ob eine Rückforderung möglich ist, sondern die konkrete Berechnung der Höhe.

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Kurzarbeit: Corona-Sonderregeln sind ausgelaufen

Während der Pandemie galten zeitweise erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeit. Diese Corona-Sonderregelungen sind ausgelaufen. Für aktuelle Kurzarbeit gelten wieder die allgemeinen Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes.

Ältere Informationen zur Corona-Kurzarbeit sollten daher nicht ungeprüft für aktuelle Sachverhalte übernommen werden. Unternehmen sollten bei neuer Kurzarbeit prüfen, ob ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und ob die Anzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig erfolgt.

FAQ: Corona-Hilfen zurückzahlen

Muss ich Corona-Soforthilfe immer zurückzahlen?

Nein. Eine Rückzahlung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt waren, der prognostizierte Liquiditätsengpass nicht eingetreten ist oder die Hilfe höher war als der tatsächliche Bedarf.

Reicht ein Umsatzrückgang für die Soforthilfe aus?

Nicht immer. Bei vielen Soforthilfeprogrammen kam es nicht allein auf den Umsatzrückgang, sondern auf einen konkreten Liquiditätsengpass an. Entscheidend sind der jeweilige Bewilligungsbescheid und die Förderrichtlinie.

Was tun bei einem Rückforderungsbescheid?

Prüfen Sie sofort die Rechtsbehelfsfrist. Danach sollten Bescheid, Berechnung, Förderbedingungen und Unternehmenszahlen abgeglichen werden. In vielen Fällen ist eine fachliche Prüfung sinnvoll, bevor gezahlt oder ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Sind Corona-Hilfen steuerpflichtig?

In der Regel ja. Corona-Zuschüsse sind grundsätzlich als Betriebseinnahmen zu erfassen. Rückzahlungen können steuerlich ebenfalls relevant sein und sollten mit der Buchhaltung abgestimmt werden.

Kann ich eine Rückzahlung in Raten leisten?

Das hängt von der jeweiligen Bewilligungsstelle und dem Einzelfall ab. Häufig kann bei wirtschaftlicher Belastung eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden.

Fazit: Rückforderung von Corona-Hilfen immer im Einzelfall prüfen

Die Rückforderung von Corona-Hilfen bleibt auch Jahre nach der Pandemie ein wichtiges Thema für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler. Aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass Rückforderungen rechtmäßig sein können, wenn der Förderzweck klar erkennbar war und die Voraussetzungen später nicht erfüllt wurden.

Dennoch ist nicht jeder Rückforderungsbescheid automatisch richtig. Entscheidend sind die konkreten Förderbedingungen, der Bewilligungsbescheid und die rechnerische Herleitung. Lassen Sie daher insbesondere Liquiditätsengpass, Umsatzzahlen, Fixkosten und Fristen sorgfältig prüfen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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