Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberatung + Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Wir kümmern uns um Ihre Steuern, damit Sie sich um Ihr Unternehmen kümmern können.



Willkommen auf meiner Seite steuerschroeder.de,

Ihr Partner für Steuerberatung, Steuererklärung, Buchhaltung und Jahresabschlüsse.


Das ist keine übliche Steuerberater-Seite, sondern wahrscheinlich eine der umfangreichsten Webseiten zum deutschen Steuerrecht: Die Website zielt darauf ab, Nutzern zu helfen, ihre Steuerangelegenheiten effizienter und effektiver zu verwalten. Auf mehr als 30.000 Seiten erkläre ich Ihnen, wie Sie durch den Steuerdschungel finden und erhalten Infos & Tipps zu Steuerarten und Steuererklärungen sowie kostenlose Steuerrechner etc.


Hier finden Sie garantiert Steuertipps, wie Sie Steuern sparen!


Wer bin ich und warum verrate ich Ihnen hier das Know-how eines Steuerberaters? Mein Name ist Michael Schröder und meine Passion bzw. Mission sind Steuern. Als ich erkannt habe, dass man mit einer Stunde mehrere Tausend Euro Steuern sparen kann, war mein Berufswunsch klar. Ich habe daraufhin betriebswirtschaftliche Steuerlehre studiert und bin seit nunmehr über 25 Jahren Steuerberater.

Steuerberatung online

Neu: Ab sofort biete Ihnen mein Steuerwissen und meine Steuerberatung auch online an:


Hinweis: Auch wenn Sie den "Steuerkram" lästig finden, Sie werden sich mit Steuern beschäftigen müssen. Denn wie Benjamin Franklin schon sagte:
Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher: Der Tod und die Steuer.
Es führt also kein Weg daran vorbei. Sie müssen sich mit Steuern beschäftigen. Je früher, desto besser bzw. desto größer die Steuererparnisse.

Denn es geht um Ihr (Steuer-) Geld: Durch unnötige Fehler, wie z.B. verschenkte Steuervorteile, können Sie viel Geld verlieren. Andererseits können Sie durch Steuergestaltung viel Steuern sparen.

Tipps und Hinweise zur Benutzung von steuerschroeder.de:

  • Es gibt einen Premium-Download-Bereich nur für Newsletter-Abonnenten.
  • Es gibt einen Mandanten-Bereich nur für Nutzer meiner Online Steuerberatung.
  • Unten auf jeder Seite finden Sie thematisch passende Gesetze, Richtlinien + Hinweise, Nachrichten + BFH-Urteile.
  • Suche: Es gibt mehrere Suchmöglichkeiten:
    • 1. oben rechts,
    • 2. Suche im Steuerblog (unten rechts) und
    • 3. eine weitere Suche nach BFH-Urteilen
      (in der Datenbank finden Sie sämtliche BFH-Urteile seit 1980).

Zielgruppe

  • Einzelpersonen, die Hilfe bei der Einkommensteuererklärung benötigen.
  • Freiberufler und Selbstständige, die Unterstützung bei der steuerlichen Planung und Optimierung suchen.
  • Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU), die nach Lösungen für ihre betrieblichen Steuerfragen Ausschau halten.

Angebote und Dienstleistungen

  • Steuerrechner: Werkzeuge wie der Brutto-Netto-Rechner, Einkommensteuerrechner, oder Umsatzsteuervoranmeldungshilfen, die Nutzern ermöglichen, verschiedene steuerliche Berechnungen selbstständig durchzuführen.
  • Steuerinformationen: Aktuelle Informationen und Tipps rund um das Thema Steuern in Deutschland, einschließlich Änderungen im Steuerrecht, Fristen und Möglichkeiten zur Steueroptimierung.
  • Downloadbereich: Vorlagen, Formulare und Musterbriefe für das Finanzamt, die das Erstellen von Steuererklärungen und anderen steuerrelevanten Dokumenten erleichtern.
  • Beratungsangebot: Zugang zu professioneller Steuerberatung, sei es durch direkte Konsultationen oder über eine Plattform, die Nutzer mit Steuerberatern verbindet.
  • Newsletter und Blog: Regelmäßige Updates und Artikel zu steuerlichen Neuerungen, Fristen und Tipps zur Steuergestaltung.

Benutzererfahrung

  • Eine benutzerfreundliche Oberfläche, die es einfach macht, die gesuchten Informationen oder Tools schnell zu finden.
  • Möglichkeiten zur persönlichen Anpassung von Dienstleistungen oder zur direkten Kontaktaufnahme mit Steuerberatern.

Sicherheit und Datenschutz

  • Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz persönlicher Daten und Informationen, die im Einklang mit den deutschen Datenschutzgesetzen stehen.

Kundensupport

  • Unterstützung durch Kundenservice bei Fragen oder Problemen, sei es durch FAQ-Bereiche, direkte Kontaktmöglichkeiten per E-Mail.

"Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen.
Die Kenntnis aber häufig."

(Meyer Amschel Rothschild (1744 - 1812), deutscher Bankier)


Steuerberater: Leistungen + Kosten


Warum bzw. womit sollten Sie einen Steuerberater beauftragen?

Brauchen Sie einen Steuerberater bzw. wann macht es Sinn einen Steuerberater zu beauftragen?

Sie können Ihre Steuern grundsätzlich auch selber machen und müssen nicht - wie oft irrtümlicherweise angenommen - einen Steuerberater beauftragen. Wenn Sie kein Steuerprofi sind, dann wird es allerdings ratsam sein, einen Steuerberater zu beauftragen. Denn eine Steuerberatung spart mehr als sie kostet.

Das gilt nicht nur für das Steuern sparen, sondern auch durch das Vermeiden von Fehlern, die Sie sehr viel Geld (Steuern) kosten können.

Auch wenn Sie Existenzgründer sind und noch nicht viele Steuern zahlen müssen, ist ein Steuerberater sinnvoll. Am Anfang stellen Sie die Weichen und sollten evtl. Anfangsverluste steuerlich nutzen.

Was macht ein Steuerberater?

Steuerberater geben Rat und Auskunft in sämtlichen steuerlichen Fragen und erstellen Steuererklärungen, Lohn- und Finanzbuchführung und Jahresabschlüsse sowie Einnahmenüberschussrechnungen. Außerdem übernehmen die Vertretung ggü. den Finanzämtern, Finanzgerichten, Sozialversicherungsträgern, Banken etc.

Die klassischen Geschäftsfelder eines Steuerberaters sind:

Problem: Viele Mandanten fühlen sich oft von ihrem Steuerberater schlecht beraten. Woran liegt das? Sind Steuerberater schlechte Berater?

Fehlende Steuerberatung liegt daran, dass der Steuerberater i.d.R. mit den klassischen Aufgaben (Pflichten ggü. dem Finanzamt) ausgelastet ist und der Mandant auch nicht nach einer Beratung fragt. Steuerberatung ist nämlich nicht in den Steuererklärungen bzw. Gewinnermittlungen enthalten.

Ich empfehle Ihnen daher, Ihren Steuerberater explizit nach einer Steuerberatung zu fragen. Aktive Beratung kostet (nicht nur) beim Steuerberater Zeit und Geld. Guter Rat ist zwar teuer, aber die "Rendite" ist i.d.R. außerordentlich hoch. Wenn Sie also Steuern sparen wollen, dann müssen Sie Ihren Steuerberater fragen.

Was sollten Sie Ihren Steuerberater fragen?


Steuertipp:

Beratungscheck
Steuertipp


Steuerberaterkosten: Was kostet ein Steuerberater?


Die Kosten eines Steuerberaters sind gesetzlich in der Steuerberatervergütungsverordnung geregelt. Die Höhe der Kosten hängen vom Gegenstandswert (Umsatz, Gewinn etc.) ab. Zusätzlich hat der Steuerberater die Möglichkeit, die Vergütung nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad innerhalb einer Bandbreite (Gebührenrahmen) nach seinem Ermessen auszuwählen. Grundsätzlich sollte er dabei von der mittleren Gebühr ausgehen.

Die Steuerberaterkosten können Sie hier online berechnen:

Steuerberatungskosten Rechner

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Für die Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten wählen Sie bitte:

Tätigkeit Gegenstandswert Satz EURO/ Jahr
    pro Monat pro Jahr
Netto EUR 0,00 0,00
zzgl. 19% MwSt. EUR 0,00 0,00
Steuerberatervergütung brutto EUR 0,00 0,00

Hier finden Sie weitere Infos zu den Steuerberatungskosten.

Tipp: Nutzen Sie mein Rundum-Sorglos-Paket mit dem Sie bis zu 50% der üblichen Steuerberaterkosten sparen können.


Steuerberatung


Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre Steuerlast zu senken? Dann sind Sie bei mir richtig. Wir sind ein Team von erfahrenen Steuerfachleuten, die Ihnen helfen können, Ihre Steuern zu optimieren. Ob Sie selbstständig sind, eine Immobilie besitzen oder eine Erbschaft erwarten - wir finden die passende Lösung für Ihre individuelle Situation. Kontaktieren Sie uns noch heute und profitieren Sie von unserer kostenlosen Erstberatung.

Als erfahrenes und kompetentes Steuerberatungsbüro unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um Steuern. Ob Sie eine private Steuererklärung abgeben müssen oder ein Unternehmen führen – wir bieten Ihnen individuelle Lösungen, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Unser Team besteht aus qualifizierten Steuerberatern, Steuerfachangestellten und Buchhaltern, die sich durch kontinuierliche Weiterbildung stets auf dem aktuellen Stand der Steuergesetzgebung halten. Wir arbeiten eng mit Ihnen zusammen, um Ihre steuerlichen Angelegenheiten effizient und zuverlässig zu erledigen.

Unser Leistungsspektrum umfasst unter anderem die Erstellung von Jahresabschlüssen, die Durchführung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie die Beratung zu steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten. Wir unterstützen Sie auch bei der Gründung Ihres Unternehmens und begleiten Sie auf dem Weg zum erfolgreichen Unternehmer.

Ich biete Steuerkonzepte für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler an. Die Konzepte sollen dabei helfen, die Steuern nachhaltig zu senken und gleichzeitig Vermögen aufzubauen.

Bestellen Sie jetzt die exklusiven Mandantentipps und Empfehlungen sowie Vertragsmustern für nur 97 Euro!

Die Ziele der Steuerkonzepte sind:

  • Die aktuelle Ist-Situation zu klären
  • Das Vermögen zu erhöhen und zu sichern
  • Die Steuern um bis zu 66,4 % zu reduzieren
  • Den perfekten Maßnahmen-Katalog für die Ziel-Steuerstruktur zu ermitteln
  • Die Steuergestaltungsmethoden zu kombinieren

Zielgruppe

Die Steuerkonzepte richten sich an Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler mit einer Steuerlast von über 25.000 € pro Jahr.

Vorteile

Die Konzepte sind gut durchdacht und bieten eine Reihe von Vorteilen. Die Steuerkonzepte bieten folgende Vorteile:

  • Sie sind einfach zu verstehen und umzusetzen.
  • Sie ermöglichen eine individuelle und maßgeschneiderte Gestaltung.

Kosten

Die Kosten für die Steuerkonzepte richten sich nach dem Aufwand und der Komplexität des Einzelfalls.

Überzeugen Sie sich selbst von unserem Know-how und unserer Kompetenz. Kontaktieren Sie uns noch heute und vereinbaren Sie einen Beratungstermin – wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!


Wann lohnt sich eine Steuerberatung?


Deutschland ist mit Sicherheit keine Steueroase, sondern eher eine Oase für Steuern. Daher lohnt sich eine Steuerberatung (fast) immer. Mit den richtigen Steuergestaltungen und Steuerstrategien können Sie viel Steuern sparen, das gilt vor allem für die Einkommensteuer (daher wird diese gerne auch als "Dummensteuer" bezeichnet.).


„Denke lieber eine Stunde über Geld nach, als eine Stunde für Geld zu arbeiten.“
(John D. Rockefeller)


Erfahren Sie, wie Sie Steuern sparen und daraus ein Vermögen aufbauen!

Wenn Sie als Privatperson oder Unternehmer bzw. als Unternehmen Mandant werden möchten, dann finden Sie hier mein Angebot Steuerberatung.

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Zum Vergleich: Die online Steuerberatung kostet so viel wie ca. eine halbe Stunde Beratung beim Steuerberater. Sie erhalten für nicht einmal einhundert Euro aber Experten-Wissen für mehrere Tausend Euro!

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Steuerfehler vermeiden


Leider gibt es im Steuerrecht nicht nur Schlupflöcher, sondern auch Steuerfallen. Ein Steuerberater sollte Sie daher auch vor steuerlichen Fehlern warnen. Ich zähle Ihnen gerne eingige der gefährlichsten Fehler im Steuerrecht auf:

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  • Für alle Steuerpflichtigen: Arbeitnehmer, Selbständige, Studenten + Rentner.
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  • Online + mobil: Keine Installation + Updates, plattformunabhängig.
  • Steuerberechnung: Vorläufige Berechnung der Steuerrückzahlung.
  • Sicher: Daten werden verschlüsselt SSL / HTTPS und mit ELSTER an das Finanzamt übertragen.
  • Prüfung: Ihre Steuererklärung wird auf Richtigkeit der Eingaben geprüft.
  • Fristverlängerung: Abgabe + Prüfung Ihrer Steuererklärung über einen Steuerberater mit Fristverlängerung bis zum 31.12.
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Checkliste für die Einkommensteuererklärung

Ihre Einkommensteuererklärung erledigen wir schnell und schöpfen für Sie alle Steuersparmöglichkeiten aus. Dafür brauchen wir einige Informationen und Unterlagen von Ihnen. Welche, das hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Deshalb erhalten Sie von uns nicht einfach eine Standard-Liste, sondern eine individuell für Sie erstellte Checkliste für Ihre Einkommensteuererklärung.


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Steuer von A - Z (Sitemap)


Hier finden Sie kostenlose Steuertipps für Angestellte, Selbstständige, Rentner, Vermieter etc. in alphabetischer Reihenfolge. Bitte Thema wählen (Anfangsbuchstabe)

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    Energiepreispauschale Arbeitgeber (07/22)
    »Wie müssen Sie als Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen und wann erfolgt die Erstattung?« (#1139172)
    Download:

    Die meisten Arbeitgeber müssen mit dem Gehalt für den September 2022 auch die neue Energiepreispauschale auszahlen. Erstattet bekommen Sie diese dann über die Lohnsteueranmeldung für den August 2022. Welche Stichtage Sie kennen und was Sie sonst noch alles wissen müssen, erfahren Ihre Mandanten in unserer Infografik.



    Energiepreispauschale Arbeitnehmer Selbständige (12/22)
    »Haben Sie Anspruch auf die Energiepreispauschale und wie bekommen Sie diese?« (#1139171)
    Download:

    Die Energiepreispauschale wird Arbeitnehmern i.d.R. durch den Arbeitgeber ausgezahlt und bei Selbständigen über eine Minderung der Einkommensteuervorauszahlung geleistet. In einigen Fällen muss man auch über die Einkommensteuererklärung gehen. Mit Hilfe unserer Infografik finden Ihre Mandanten heraus, ob ihnen die Pauschale zusteht und ob Sie ggf. aktiv werden müssen.



    Inflationsausgleichsprämie (10/22)
    »Wie können Sie Ihre Arbeitnehmer in Zeiten steigender Preise unterstützen und dabei Steuern sparen?« (#1147563)
    Download:

    Die Inflation hat die Verbraucherpreise im Jahr 2022 in ungeahnte Höhen getrieben. Bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern deshalb steuer- und sozialversicherungsfrei unter die Arme greifen: mit Geld- oder Sachleistungen im Wert von bis zu 3.000 €. Unsere Infografik hilft bei der richtigen Handhabung der Inflationsausgleichsprämie.


    Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerberater

    EStG 
    EStG § 18

    KStG 14
    UStG 
    UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

    AO 
    AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

    AO § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

    AO § 392 Verteidigung

    AO § 408 Kosten des Verfahrens

    AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

    AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

    AO § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

    AO § 392 Verteidigung

    AO § 408 Kosten des Verfahrens

    AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

    UStAE 
    UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

    UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

    UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

    UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

    UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

    UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

    UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

    UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

    UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

    UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

    UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

    UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

    UStR 
    UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

    UStR 69. Verwaltung von Sondervermögen

    UStR 183. Zum Begriff der Rechnung

    UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung

    UStR 283. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

    AEAO 
    AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

    AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

    AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:

    AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

    AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

    AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

    AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

    HGB 
    § 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

    LStR 
    R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

    EStH 4.2.1 4.7 15.3 15.6 15.8.1 15.8.5 18.2 18.3
    StbVV 
    § 1 StBVV Anwendungsbereich

    § 2 StBVV Sinngemäße Anwendung der Verordnung

    § 4 StBVV Vereinbarung der Vergütung

    § 5 StBVV Mehrere Steuerberater

    § 6 StBVV Mehrere Auftraggeber

    § 7 StBVV Fälligkeit

    § 8 StBVV Vorschuss

    § 9 StBVV Berechnung

    § 11 StBVV Rahmengebühren

    § 12 StBVV Abgeltungsbereich der Gebühren

    § 14 StBVV Pauschalvergütung

    § 16 StBVV Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

    § 17 StBVV Dokumentenpauschale

    § 18 StBVV Geschäftsreisen

    § 20 StBVV Verlegung der beruflichen Niederlassung

    § 21 StBVV Rat, Auskunft, Erstberatung

    § 22 StBVV Gutachten

    § 24 StBVV Steuererklärungen

    § 25 StBVV Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

    § 26 StBVV Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

    § 27 StBVV Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

    § 28 StBVV Prüfung von Steuerbescheiden

    § 29 StBVV Teilnahme an Prüfungen

    § 30 StBVV Selbstanzeige

    § 31 StBVV Besprechungen

    § 32 StBVV Einrichtung einer Buchführung

    § 33 StBVV Buchführung

    § 34 StBVV Lohnbuchführung

    § 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen

    § 38 StBVV Erteilung von Bescheinigungen

    § 40 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

    § 44 StBVV Verwaltungsvollstreckungsverfahren

    § 45 StBVV Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

    § 46 StBVV Vergütung bei Prozesskostenhilfe

    § 47 StBVV Anwendung

    § 47a StBVV Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung

    StBerG 
    § 3 StBerG Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

    § 3a StBerG Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

    § 3b StBerG Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen

    § 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

    § 9 StBerG Vergütung

    § 9a StBerG Erfolgshonorar

    § 10 StBerG Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen

    § 10a StBerG Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

    § 10b StBerG Vorwarnmechanismus

    § 22 StBerG Geschäftsprüfung

    § 32 StBerG Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

    § 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit

    § 34 StBerG Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

    § 35 StBerG Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses

    § 36 StBerG Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

    § 37 StBerG Steuerberaterprüfung

    § 37a StBerG Prüfung in Sonderfällen

    § 37b StBerG Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses

    § 38 StBerG Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung

    § 38a StBerG Verbindliche Auskunft

    § 39 StBerG Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung

    § 39a StBerG Rücknahme von Entscheidungen

    § 40 StBerG Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

    § 41 StBerG Berufsurkunde

    § 42 StBerG Steuerbevollmächtigter

    § 43 StBerG Berufsbezeichnung

    § 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“

    § 45 StBerG Erlöschen der Bestellung

    § 46 StBerG Rücknahme und Widerruf der Bestellung

    § 47 StBerG Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

    § 48 StBerG Wiederbestellung

    § 49 StBerG Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag

    § 50 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung

    § 50a StBerG Kapitalbindung

    § 51 StBerG Gebühren für die Anerkennung

    § 52 StBerG Urkunde

    § 53 StBerG Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“

    § 54 StBerG Erlöschen der Anerkennung

    § 55 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

    § 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse

    § 57 StBerG Allgemeine Berufspflichten

    § 57a StBerG Werbung

    § 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter

    § 59 StBerG Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

    § 60 StBerG Eigenverantwortlichkeit

    § 61 StBerG Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

    § 62 StBerG Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen

    § 63 StBerG Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

    § 64 StBerG Gebührenordnung

    § 65 StBerG Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

    § 65a StBerG Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

    § 66 StBerG Handakten

    § 67 StBerG Berufshaftpflichtversicherung

    § 67a StBerG Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

    § 69 StBerG Bestellung eines allgemeinen Vertreters

    § 70 StBerG Bestellung eines Praxisabwicklers

    § 71 StBerG Bestellung eines Praxistreuhänders

    § 72 StBerG Steuerberatungsgesellschaften

    § 73 StBerG Steuerberaterkammer

    § 74 StBerG Mitgliedschaft

    § 75 StBerG Gemeinsame Steuerberaterkammer

    § 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer

    § 77 StBerG Vorstand

    § 77a StBerG Abteilungen des Vorstandes

    § 78 StBerG Satzung

    § 79 StBerG Beiträge und Gebühren

    § 80 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer

    § 80a StBerG Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten

    § 81 StBerG Rügerecht des Vorstandes

    § 82 StBerG Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

    § 83 StBerG Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

    § 84 StBerG Arbeitsgemeinschaft

    § 85 StBerG Bundessteuerberaterkammer

    § 86 StBerG Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer

    § 86a StBerG Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung

    § 86b StBerG Steuerberaterverzeichnis

    § 87 StBerG Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

    § 87a StBerG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

    § 88 StBerG Staatsaufsicht

    § 89 StBerG Ahndung einer Pflichtverletzung

    § 90 StBerG Berufsgerichtliche Maßnahmen

    § 91 StBerG Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

    § 92 StBerG Anderweitige Ahndung

    § 93 StBerG Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

    § 94 StBerG Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind

    § 95 StBerG Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht

    § 96 StBerG Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht

    § 97 StBerG Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof

    § 99 StBerG Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer

    § 100 StBerG Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

    § 101 StBerG Enthebung vom Amt des Beisitzers

    § 102 StBerG Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit

    § 103 StBerG Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

    § 104 StBerG Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

    § 105 StBerG Vorschriften für das Verfahren

    § 106 StBerG Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

    § 107 StBerG Verteidigung

    § 108 StBerG Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

    § 109 StBerG Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

    § 110 StBerG Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten

    § 111 StBerG Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

    § 112 StBerG Örtliche Zuständigkeit

    § 113 StBerG Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

    § 114 StBerG Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

    § 115 StBerG Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

    § 116 StBerG Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

    § 117 StBerG Inhalt der Anschuldigungsschrift

    § 118 StBerG Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

    § 119 StBerG Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

    § 120 StBerG Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

    § 121 StBerG Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

    § 122 StBerG Nichtöffentliche Hauptverhandlung

    § 123 StBerG Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

    § 124 StBerG Verlesen von Protokollen

    § 125 StBerG Entscheidung

    § 126 StBerG Beschwerde

    § 127 StBerG Berufung

    § 128 StBerG Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug

    § 129 StBerG Revision

    § 130 StBerG Einlegung der Revision und Verfahren

    § 131 StBerG Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

    § 132 StBerG Anordnung der Beweissicherung

    § 133 StBerG Verfahren

    § 134 StBerG Voraussetzung des Verbots

    § 135 StBerG Mündliche Verhandlung

    § 136 StBerG Abstimmung über das Verbot

    § 137 StBerG Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

    § 138 StBerG Zustellung des Beschlusses

    § 139 StBerG Wirkungen des Verbots

    § 140 StBerG Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

    § 141 StBerG Beschwerde

    § 142 StBerG Außerkrafttreten des Verbots

    § 143 StBerG Aufhebung des Verbots

    § 144 StBerG Mitteilung des Verbots

    § 145 StBerG Bestellung eines Vertreters

    § 146 StBerG Gerichtskosten

    § 147 StBerG Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

    § 148 StBerG Kostenpflicht des Verurteilten

    § 149 StBerG Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge

    § 150 StBerG Haftung der Steuerberaterkammer

    § 151 StBerG Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten

    § 152 StBerG Tilgung

    § 153 StBerG

    § 154 StBerG Bestehende Gesellschaften

    § 155 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

    § 156 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

    § 157 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater

    § 157a StBerG Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

    § 157b StBerG Anwendungsvorschrift

    § 158 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

    § 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren

    § 166 StBerG Fortgeltung bisheriger Vorschriften

    Anlage (zu § 146 Satz 1)


    Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


    BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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