Finanzgericht Köln, 11 V 3169/17
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt vorläufigen Vollstreckungsschutz hinsichtlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag, Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2011. Darüber hinaus begehrt er neben einer vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung zudem vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich zweier Pfändungsmaßnahmen (Pfändung des Anspruchs aus einer Gebäudeversicherung und Pfändung eines Nießbrauchsrechts).
4Im Rahmen einer am ....2011 durchgeführten Durchsuchung des Wohnhauses des Antragstellers und seiner damaligen Ehefrau durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung stellte sich nach Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände heraus, dass der Antragsteller unter dem Namen „D“ unter anderem im Zeitraum von 2007 bis 2011 in der A-Straße ... in ... B ein Bordell betrieben und in den dortigen Räumen viele Jahre etwa dreimal in der Woche – unter anderem im Zeitraum von 2007 bis 2011 – entgeltlich so genannte „Swinger-Partys“ veranstaltet hatte. Da die Partys von Paaren teilweise nicht sehr gut besucht wurden, gewährte der Antragsteller auch einzelnen Herren Eintritt und bezahlte zum Ausgleich einzelne Damen dafür, dass diese an den jeweiligen Veranstaltungen teilnahmen.
5Das Grundstück A-Straße ... stand bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers im Jahr 2005 in dessen Eigentum und wurde von seiner damaligen Ehefrau im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben. Die damalige Ehefrau stellte dem Antragsteller das Objekt jedenfalls ab dem Jahr 2007 zur Nutzung zur Verfügung. Der Antragsteller betrieb seinen Club in der Folgezeit ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters und veranstaltete dort unter anderem weiterhin entgeltliche „Swinger-Partys“.
6Das Grundstück A-Straße ... wird seit ... 2016 ... nicht mehr genutzt. Das Grundstück war nicht als gewerbliches Grundstück versichert. Vor diesem Hintergrund verweigert der Versicherer eine Versicherungsleistung. Für das Grundstück existierte keine Erlaubnis der Stadt B zum Betrieb eines Gewerbes. Zudem lag auch keine Gewerbean- bzw. -abmeldung vor.
7Der Antragsteller hatte für die Streitjahre keine Steuererklärungen zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer eingereicht. Hinsichtlich der Einkommensteuer liegen dem Finanzamt jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2011 keine Steuererklärungen vor.
8Mit Datum vom 12.12.2011 ordnete der Antragsgegner beim Antragsteller eine Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2010 für die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer an. Trotz mehrfacher Aufforderungen legte der Antragsteller für den „D“ weder Gewinnermittlungen noch Buchführungsunterlagen vor. Im Rahmen seiner Ermittlungen stellte der Antragsgegner unter anderem fest, dass der Antragsteller im Zeitraum von 2007 bis 2011 jährlich ca. 9000 Kondome von einem Lieferanten erworben hatte. Darüber hinaus stellte er fest, dass der Antragsteller auf der von ihm betriebenen Internetseite www... „... Herren“ und „... Damen“ zu Partys eingeladen hatte, wobei sich der Eintritt für „... Herren“ auf 100 Euro und der für Paare auf 25 Euro belief; „... Damen“ erhielten freien Eintritt. .... Die beschlagnahmten Unterlagen umfassen zudem umfangreichen im Internet geführten Schriftverkehr des Antragstellers mit männlichen Kunden ..., in dem den männlichen Kunden auf Nachfrage die Anwesenheit von 10 bis 12 „...Damen“ ... garantiert wurde. Vor diesem Hintergrund schätzte der Antragsgegner die jährlichen Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb des ... auf 400.000 Euro und zog von diesem Betrag geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von jährlich 200.000 Euro ab. Dabei unterstellte er, dass für jeden männlichen Gast zwei Kondome pro Eintritt benötigt wurden (9.000 Kondome geteilt durch 2 multipliziert mit 100 Euro Eintritt). Von den sich für die Streitjahre auf Grundlage dieser Berechnung jeweils ergebenden Einnahmen in Höhe von 450.000 Euro nahm der Antragsgegner zu Gunsten des Antragstellers jeweils einen Sicherheitsabschlag von 50.000 Euro vor.
9Der Antragsgegner wertete die Berichte über die Betriebsprüfung aus und änderte die Steuerfestsetzungen für die Jahre 2007 bis 2010 entsprechend bzw. erließ erstmalige Steuerbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge. Darüber hinaus setzte er Verspätungszuschläge fest und wies in den Steuerbescheiden teilweise Säumniszuschläge aus. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Steuerbescheide Bezug genommen. Die hiergegen fristgerecht eingereichten Einsprüche wies er als unbegründet zurück. Für nähere Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 28.1.2014 Bezug genommen.
10Hiergegen legte der steuerliche Berater des Antragstellers beim Finanzgericht Köln unter den Az. ... und ... Klage ein und begehrte, die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 gemäß der noch vorzulegenden Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-und Gewerbesteuererklärungen festzusetzen. Die Steuererklärungen wurden in der Folgezeit trotz einer vom Finanzgericht nach § 65 Abs. 2 FGO und § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Frist nicht eingereicht; insbesondere wurden die Klagen nicht weiter begründet. Das Finanzgericht wies die Klagen jeweils mit Urteilen vom 1.10.2014 ab. Für nähere Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichtsakten zu den oben genannten Aktenzeichen Bezug genommen.
11Die Festsetzung der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer 2011 wurde zwischenzeitlich entsprechend der vom Antragsteller mit einem Schreiben vom 3.4.2017 gemachten Angaben herabgesetzt.
12Mit Schreiben vom 25.11.2015 pfändete der Antragsgegner wegen der vom Antragsteller geschuldeten Abgaben die Ansprüche des Antragstellers aus einem ihm eingeräumten Nießbrauchsrecht an dem Grundstück A-Straße ... in B (Blatt 3). Für nähere Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 25.11.2015 nebst Einschränkung vom 9.5.2017 Bezug genommen. Darüber hinaus pfändete der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.10.2016 wegen der vom Antragsteller für die oben genannten Jahre geschuldeten Abgaben die Ansprüche des Antragstellers aus der für das Gebäude A-Straße ... in B bei der C Versicherungsgruppe AG abgeschlossenen Gebäude-/Feuer- und Hausratversicherung. Für nähere Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24.10.2016 Bezug genommen.
13Gegen diese Pfändungsmaßnahmen legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein.
14Darüber hinaus beantragte der Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 30.4.2017 den Erlass der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge sowie der Zinsen für die Jahre 2007 bis 2011. Darüber hinaus beantragte er die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Für nähere Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 13.4.2017, 12.5.2017, 14.5.2017, 4.6.2017, 8.6.2017 und 18.7.2017 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.7.2017 erließ der Antragsgegner die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2011 zur Hälfte. Im Übrigen lehnte er die Anträge ab. Hiergegen legte der Antragsteller fristgerecht Einsprüche ein.
15Mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2017 wies der Antragsgegner die Einsprüche zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass der vom Antragsteller begehrte Erlass der Steuern nicht in Betracht komme, da der Antragsteller nicht erlassbedürftig sei. Der Antragsteller habe seine steuerlichen Erklärungspflichten für die insbesondere während des laufenden Insolvenzverfahrens erzielten Einkünfte und Erlöse verletzt. Durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2016 sei er seinen steuerlichen Pflichten vorsätzlich und wiederholt nicht nachgekommen. Sein bisheriges und derzeitiges steuerliches Verhalten verstoße gegen die Interessen Allgemeinheit. Im Übrigen mache der Antragsteller eine objektiv nachvollziehbare Prüfung seiner Erlassbedürftigkeit unmöglich, da er seine Steuererklärungen nicht einreiche. Die gegenüber der Stadt E über sein Vermögen zwecks Erhalt der Grundsicherung gemachten Angaben seien für einen Billigkeitserlass im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend. Denn nachprüfbare Angaben und Unterlagen, insbesondere die zuletzt ausstehenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen, habe der Antragsteller nicht eingereicht. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass finanzielle Rücklagen gebildet oder Einkommen und/oder Vermögen verschoben worden seien. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für einen weitergehenden Erlass der Säumniszuschläge gegeben. Hinsichtlich der ausgebrachten Pfändungen sei zu berücksichtigen, dass die Pfändungen rechtmäßig seien. Die Voraussetzungen für eine (vorläufige) Einstellung der Pfändungsmaßnahmen lägen nicht vor; solche Voraussetzungen seien vom Antragsteller auch nicht dezidiert vorgetragen worden. Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der den Pfändungen zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen seien gemäß § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Eine (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung komme auch nicht im Hinblick auf eine Unbilligkeit im Sinne des § 258 AO in Betracht. Insbesondere sei durch die sofortige Vollstreckung der ausgebrachten Pfändungen gegenüber dem Antragsteller kein unangemessener Nachteil anzunehmen. Der Hinweis des Antragstellers auf seine finanzielle Lage lasse die Vollstreckungsmaßnahmen nicht als unbillig erscheinen. Für nähere Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2017 Bezug genommen.
16Mit seiner am 8.12.2017 beim erkennenden Senat unter dem Az. ... erhobenen Klage verfolgt der Antragsteller sein ursprüngliches Begehren weiter und begehrt darüber hinaus „die Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Verfahrens“ sowie Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trägt er vor, dass er sich seit mehr als sechs Jahren gegen die „ermessensfehlerhaft geschätzten Steuerbescheide“ des Antragsgegners wehre. Hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgenommenen Zuschätzungen sei zu berücksichtigen, dass die „Swinger-Partys“ lediglich im privaten Rahmen und ohne große Gewinnerwartung abgelaufen seien, weil er und seine damalige Ehefrau selber „Swinger“ gewesen seien. Die Partys hätten lediglich kostendeckend stattgefunden, was sie allerdings irgendwann nicht mehr gewesen sein. Die Partys seien lediglich privat und nicht im Rahmen eines Gewerbes mit Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet worden. Ab April 2007 seien einzelne Räume des Hauses für die Zeiten, in denen keine „Swinger-Partys“ stattfanden, an einen Dritten vermietet worden, der die Zimmer seinerseits an „freischaffende Damen“ untervermietet habe. Durch die so erzielten Einnahmen hätten die privaten „Swinger-Partys“ weiter veranstaltet werden können. Im Rahmen der Steuerfahndung habe der Antragsgegner die „lediglich kostendeckenden und „aus Liebhaberei“ veranstalteten „Swinger-Partys“ zum Anlass genommen, ungerechtfertigte Hinzuschätzungen vorzunehmen. Der damalige Steuerberater habe aufgrund der bei der Hausdurchsuchung vorgenommenen Beschlagnahme aller Unterlagen keine Steuererklärungen mehr erstellen können. Die Steuerschuld sei willkürlich festgesetzt worden. Die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Umsätze seien in dem kleinen Einfamilienhaus an drei Abenden in der Woche zu je 6 Stunden nicht zu erzielen gewesen. Die Veranstaltungen hätten lediglich im kleinen Kreis aus Liebhaberei stattgefunden. Insgesamt sei zu berücksichtigen dass eine sachliche Unbilligkeit sehr wohl gegeben sei. Der Antragsgegner habe bei der fehlerhaften Steuerfestsetzung den Grundsatz von Treu und Glauben nicht beachtet. Er - der Antragsteller - sei nicht in der Lage gewesen, sich rechtzeitig gegen die Steuerbescheide und die „überzogenen Maßnahmen“ des Antragsgegners zu wehren. Er habe seine wirtschaftliche Notlage insbesondere nicht selbst schuldhaft herbeigeführt. Vielmehr sei er durch die hohe Steuerfestsetzung von dem Antragsgegner in die Zahlungsunfähigkeit getrieben worden. Er habe niemals die vom Antragsgegner unterstellten Umsätze erzielen können. Zudem habe er seine Steuerpflichten nie willentlich verletzt, sondern sei vom Antragsgegner durch die „Abgabenübererhebung“ dazu genötigt worden. Auch habe er die Steuerfestsetzung nicht mit einem Einspruch und im Rahmen eines Klageverfahrens beim Finanzgericht Köln überprüfen lassen können. Er sei als rechtlicher Laie, zudem von Depressionen geplagt, gar nicht in der Lage gewesen, die Dimensionen der steuerlichen Ermittlungen zu erkennen oder darauf zu reagieren. Der beauftragte Steuerberater sei nicht in der Lage gewesen, in der Sache eine Lösung herbeizuführen. Für nähere Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 5.12.2017 nebst Anlagen sowie im Schriftsatz vom 1.1.2018 nebst Anlagen Bezug genommen.
17Zum 3.11.2017 beliefen sich die Steuerrückstände des Antragstellers aus den oben genannten Steuerbescheiden auf rund 820.000 Euro. Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil des LG E vom ....2016 (Az. 4) wegen Steuerhinterziehung (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag jeweils 2007 bis 2010) zu einer Freiheitsstrafe von ... zur Bewährung verurteilt.
18Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
191. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die aus den mit Blick auf die Feststellungen der Betriebsprüfung geänderten Festsetzungen für die Jahre 2007 bis 2011 resultierenden Einkommensteuern, Solidaritätszuschläge, Umsatzsteuern und Säumniszuschläge nebst Zinsen sowie die jeweiligen Verspätungszuschläge zu erlassen,
202. hinsichtlich der Pfändung der Ansprüche aus dem Nießbrauch an dem Grundstück A-Straße ... in B und der Pfändung des Anspruchs aus der Gebäudeversicherung ... die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen,
213. die Vollziehung der Pfändung der Ansprüche aus dem Nießbrauch an dem Grundstück A-Straße ... in B und der Pfändung des Anspruchs aus der Gebäudeversicherung ... bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung in dem unter Az. ... geführten Verfahren auszusetzen,
224. ihm für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und das in derselben Sache unter dem Az.: ... geführte Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
23Der Antragsgegner beantragt,
24die Anträge abzulehnen.
25Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen.
26II.
27Die Anträge sind unbegründet.
28I.
29Das Gericht geht mit Blick auf die Ausführungen im Schriftsatz 5.12.2017 zu Gunsten des Antragstellers und mit Blick auf die Gewährung höchstmöglichen Rechtsschutzes davon aus, dass der Antragsteller im Rahmen einer einstweiligen Anordnung sowohl den Erlass der von ihm benannten Abgaben als auch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der vom Antragsgegner ausgebrachten Pfändungen (Nießbrauch an dem Grundstück A-Straße ... und Forderungen gegen die C AG) begehrt.
30II.
31Das Gericht kann nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen – zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 114 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 294 ZPO schlüssig dargelegt und die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht werden (Glaubhaftmachung).
321.
33Sowohl hinsichtlich eines Antrags auf Erlass der vom Antragsteller benannten Abgaben als auch hinsichtlich eines Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt lediglich eine Regelungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz in Betracht, da der Antragsteller jeweils die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erreichen möchte (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Auflage 2010, § 114 Rn. 45). Der Antrag hat jedoch in beiden Fällen keinen Erfolg, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
34a) Erlass
35Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den begehrten Erlass. Der Antragsgegner hat den diesbezüglichen Antrag zu Recht abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
36aa)
37Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits errichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden (§ 227 AO). Der Zweck des § 227 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. nur BFH-Urteile vom 26.5.1994 – IV R 51/93, BStBl. II 1994, 833 und vom 20.9.2012 – IV R 29/10, BStBl. II 2013, 505). Die Erlassentscheidung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), die gemäß § 102 FGO in Verbindung mit § 121 FGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Stellt das Gericht eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehler fest, ist es grundsätzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschränkt. Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (vgl. nur BFH-Urteile vom 6.9.2011 – VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269 und vom 26.10.1994 – X R 104/92, BStBl. II 1995, 297, m.w.N.).
38bb)
39Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.9.2007 – X B 18/03, BFH/NV 2008, 102; BFH-Urteil vom 20.9.2012 – IV R 29/10, BStBl. II 2013, 505, m.w.N.). Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (vgl. BFH-Urteile vom 7.10.2010 – V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vom 4.2.2010 – II R 25/08, BStBl. II 2010, 663 und vom 20.9.2012 – IV R 29/10, BStBl. II 2013, 505, jeweils m.w.N.).
40Der Antragsgegner hat zu Recht eine sachliche Unbilligkeit der Steuereinziehung verneint. Die Billigkeitsüberprüfung einer Steuereinziehung ist grundsätzlich unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides. Der Sinn des Billigkeitsverfahrens ist es nicht, möglicherweise fehlerhafte Steuerfestsetzungen zu korrigieren. Bestandskräftige Steuerbescheide werden allerdings im Billigkeitsverfahren sachlich daraufhin überprüft, ob die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig rechtswidrig ist, wenn es (kumulativ) für den Steuerpflichtigen nicht möglich oder zumutbar war, sich gegen die Steuerfestsetzung oder einen Grundlagenbescheid zu wehren (vgl. nur BFH-Urteil vom 26.10.1994 – X R 104/92, BStBl. II 1995, 297; BFH-Beschluss vom 9.12.1997 – I B 99/97, BFH/NV 1998, 685). Daraus folgt, dass die Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der von ihm bezeichneten Abgabenbescheide im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller hatte vielmehr die Möglichkeit, diese Bescheide im Wege des Einspruchs und eines anschließenden Klageverfahrens überprüfen zu lassen. Insoweit waren seinerzeit für die Jahre 2007 bis 2010 die Klageverfahren beim Finanzgericht Köln (...) geführt worden. Die Versäumnisse während dieser Klageverfahren führen nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Hinsichtlich des Jahres 2011 ist nach Auskunft des Antragsgegners noch ein Einspruchsverfahren anhängig, in dessen Rahmen eine Überprüfung der Festsetzungen möglich ist. Im Übrigen entsprechenden die Festsetzungen für 2011 nach den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen den Angaben des Antragstellers, so dass insoweit auch bereits aus diesem Grund keine sachliche Unbilligkeit zu erkennen ist.
41cc)
42Der Antragsgegner hat zu Recht auch einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen abgelehnt. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt eine Erlassbedürftigkeit und eine Erlasswürdigkeit voraus. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit seinem Antrag geltend gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Situation kommt ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht.
43Eine Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. BFH-Urteile vom 29.4.1981 – IV R 23/78, BStBl. II 1981, 726 und vom 2.7.1986 – I R 5/83, BFH/NV 1987, 684). Das setzt voraus, dass sich die Billigkeitsmaßnahme auf die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Ein (vollständiger oder teilweiser) Erlass scheitert im vorliegenden Fall jedenfalls daran, dass der Antragsteller unabhängig von einer solchen Billigkeitsmaßnahme in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die (wegen des Pfändungsschutzes, den er genießt) eine Durchsetzung der in Frage stehenden Steueransprüche ausschließen, ein Erlass hieran nichts ändern könnte und aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller verbunden wäre (vgl. auch BFH-Beschluss vom 24.10.1988 – X B 54/88, BFH/NV 1989, 285; BFH-Urteil vom 22.4.1975 – VII R 54/72, BStBl. II 1975, 727). Auf den Vorteil, der für den Antragsteller in dem Erlöschen der Steuerschulden gesehen werden könnte, kommt es nicht entscheidend an, denn § 227 AO 1977 betrifft nach Wortlaut, Gesetzeszusammenhang und systematischer Stellung im Erhebungsverfahren nur die in der Einziehung liegenden Unbilligkeiten (vgl. BFH-Beschluss vom 24.10.1988 – X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
44dd)
45Im Übrigen hat der Antragsgegner die Erlasswürdigkeit des Antragstellers zutreffend mit Blick auf das bisherige Abgabeverhalten des Antragstellers (Nichtabgabe der Steuererklärungen und Nichtvorlage der Gewinnermittlungen/Buchführungsunterlagen) verneint.
46ee)
47Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf. Bereits vor diesem Hintergrund kann ein Antrag, der darauf gerichtet ist, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Erlass zu bewirken, regelmäßig keinen Erfolg haben (vgl. nur Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 2.4.1997 – III 99/97 V, juris).
48b) einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
49Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO liegen nicht vor.
50Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO setzt voraus, dass die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Dem Steuerpflichtigen muss durch die Vollstreckung ein unangemessener Nachteil drohen, der durch kurzfristiges Zuwarten oder andere Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 4.2.1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nach § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind und dementsprechend im Vollstreckungsverfahren keine Berücksichtigung finden können (vgl. BFH-Beschluss vom 4.2.1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789).
51Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit seinen gegen die jeweiligen Festsetzungsbescheide gerichteten Einwänden nicht gehört werden. Denn diese Einwände sind materiell-rechtlicher Natur und betreffen die Höhe der anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen. Sie beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit der den jeweils festgesetzten Beträgen zugrundeliegenden Steuerbescheide. Dies gilt entsprechend hinsichtlich der Verspätungszuschläge. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, weshalb die Vollstreckung unbillig im Sinne des § 258 AO sein sollte. Soweit er davon ausgeht, der Antragsgegner verhalte sich rechtswidrig, sind hierfür keine Anhaltspunkte erkennbar. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Vollstreckung einen unangemessenen Nachteil mit sich bringt, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme verhindert werden könnte. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist hier angesichts der vom Antragsteller geschilderten finanziellen Situation nicht gegeben; insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich seine Situation auf absehbare Zeit ändert. Eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung ist durch § 258 AO aber gerade nicht zu erreichen (vgl. nur BFH-Urteil vom 12.12.2004 – VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900).
52III.
53Soweit der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der von ihm angefochtenen Pfändungsmaßnahmen begehrt, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg.
541.
55Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 10.2.1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; vgl. BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639 m.w.N.).
562.
57Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner ausgebrachten Pfändungen keine ernstlichen Zweifel. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Pfändungen waren gegeben. Gründe, die den vom Antragsgegner ausgebrachten Pfändungen entgegenstehen könnten, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 258 AO nicht gegeben (s.o.).
58IV.
59Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben.
60Nach § 142 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 114 ZPO hat ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
61Mit Blick auf die oben gemachten Ausführungen hat die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung weder im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter II. und III. Bezug genommen.
62V.
63Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei.