Finanzgericht Köln, 14 K 1612/19
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Sohn U (geb. 1995) ging im Streitjahr einem Studium (Erstausbildung) nach.
3Der Kläger hat für die Monate Januar und Februar 2017 in Höhe von insgesamt 384 EUR Kindergeld bezogen. Mit Bescheid vom 08.01.2019 setzte die Familienkasse ab dem Monat März 2017 weiterhin Kindergeld fest. Unter Bezugnahme auf den damals geltenden § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lehnte die Familienkasse die nachträgliche Auszahlung des Kindergeldes für die Monate vor Juni 2018 ab, da der Kindergeldantrag erst am 10.12.2018 eingegangen sei. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.
4In der Einkommensteuererklärung 2017 wurde ein Kinderfreibetrag unter Anrechnung des tatsächlich ausgezahlten Kindergeldes von 384 EUR beantragt.
5Mit Bescheid vom 09.04.2019 berücksichtigte der Beklagte den Kinderfreibetrag antragsgemäß, rechnete aber den gesamten Kindergeldanspruch des Jahres 2017 in Höhe von 2.304 EUR hinzu. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Beklagte führte zur Begründung an, § 31 Satz 4 EStG stelle auf den Kindergeldanspruch und nicht auf das tatsächlich bezogene Kindergeld ab. Es sei auf den Kindergeldanspruch für den Veranlagungszeitraum abzustellen, nicht hingegen, ob ein Kindergeldantrag gestellt oder eine Zahlung erfolgt sei (Einspruchsentscheidung vom 23.05.2019).
6Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 26.06.2019. Die Kläger machen geltend, soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil V R 59/10 auf den bloßen Kindergeldanspruch abgestellt habe, habe er dies ausdrücklich damit begründet, dass die damalige Ausschlussfrist in § 66 Abs. 3 EStG a.F., wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt worden sei, mit Wirkung ab 01.01.1998 entfallen sei. Mit der Wiedereinführung einer solchen Frist werde folglich der Anspruch auf vollständige Berücksichtigung der kindbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit aus den vom BFH explizit erörterten Gründen unzulässig beschnitten und verstoße gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Soweit der Beklagte anführe, der zusammen mit § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG neu eingefügte § 31 Satz 5 EStG habe nicht lediglich die Reparatur einer fehlerhaften oder unbilligen Rechtslage zum Gegenstand, erschließe sich nicht, was sonst Hintergrund des § 31 Satz 5 EStG gewesen sein solle.
7Die Kläger beantragen,
8die Einkommensteuer 2017 unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2019 um 1.920 EUR herabzusetzen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte macht geltend, er sei an das Gesetz gebunden. Kindergeldfestsetzung und -erhebung seien getrennt zu beurteilen. Nach der früheren Rechtslage sei bei der Berechnung des Familienlastenausgleichs der Anspruch auf Kindergeld und nicht das tatsächlich ausgezahlte Kindergeld berücksichtigt worden. § 66 Abs. 3 EStG schränke den materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch nicht ein, sondern beziehe sich nur auf die Kindergeldauszahlung. § 66 Abs. 3 EStG betreffe somit die Erhebung. Die Vorschrift sei zeitlich nur noch auf Kindergeldanträge anzuwenden, die bis zum 18.07.2019 gestellt worden seien (§ 52 Abs. 49a Satz 8 EStG). In diesen Zeitraum falle der Kindergeldantrag im Streitfall. Die Folgevorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimme, dass festgesetztes Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Kindergeldantrag eingegangen sei, ausgezahlt werde. Die Vorschrift gelte für Kindergeldanträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen seien (§ 52 Abs. 50 EStG). Die Günstigerprüfung des § 31 Satz 4 EStG stelle wie bisher auf den Kindergeldanspruch ab. Neu eingefügt worden sei § 31 Satz 5 EStG, wonach festgesetztes, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nur beschränkt ausgezahltes Kindergeld bei der Günstigerprüfung nur in der tatsächlich ausgezahlten Höhe berücksichtigt werde. Diese Regelung gelte ab dem Veranlagungszeitraum 2019. Die der strittigen Steuerfestsetzung zugrunde liegende Auffassung werde durch eine interne Dienstanweisung vom 31.01.2020 bestätigt. Er - der Beklagte - sei hieran gebunden. Die Frage eines Billigkeitserlasses gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) sei hier nicht streitgegenständlich.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist unbegründet.
14Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern im Streitjahr 2017 ein Kindergeldanspruch zustand, der gemäß § 31 Satz 4 EStG in die Vergleichsrechnung einzubeziehen war, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob das Kindergeld ausgezahlt worden ist.
15I. Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG bewirkt. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkommen-steuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum (§ 31 Satz 4 EStG). Der Beklagte hat die Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 EStG rechnerisch zutreffend vorgenommen, was die Kläger auch nicht bestreiten.
161. Soweit die Kläger sich dagegen wenden, dass bei der Vergleichsberechnung das Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr berücksichtigt wurde und damit die Tatsache außer Acht bleibt, dass für einzelne Monate kein Kindergeld ausgezahlt wurde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die für das Streitjahr geltende Fassung des § 31 Satz 4 EStG geht zurück auf das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2003, 2645). Aufgrund der damaligen Gesetzesänderung ist bei der Prüfung der Frage, ob der Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als das Kindergeld, nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf den Anspruch auf Kindergeld abzustellen. Dies soll der Verwaltungsvereinfachung dienen, indem geänderte Steuerfestsetzungen durch nachträgliche Kindergeldgewährung entbehrlich werden (BT-Drucks. 15/1798, Seite 2). Für die Hinzurechnung von Kindergeld ist somit der ursprüngliche, vor Erlöschen bestehende materiell-rechtliche Kindergeldanspruch maßgebend. Unerheblich ist, ob der Anspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 15.03.2012 III R 82/09, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 226; vom 13.09.2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228; vom 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723). Das Finanzamt ist dabei an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse nicht gebunden und prüft im Rahmen des § 31 Satz 4 EStG allein das materiell-rechtliche Bestehen des Kindergeldanspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723). Nach diesen Grundsätzen ist nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf den Anspruch auf Kindergeld abzustellen. Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass der Kläger ursprünglich für das gesamte Kalenderjahr 2017 Anspruch auf Kindergeld hatte.
172. Die Neuregelung des - zwischenzeitlich durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066) wieder aufgehobenen - § 66 Abs. 3 EStG in der Fassung des am 01.01.2018 in Kraft getretenen Art. 7 Nr. 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682), die die rückwirkende Zahlung von Kindergeld auf für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats beschränkt hat, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist, ist im Streitfall für das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Kindergeld im Rahmen des § 31 Satz 4 EStG ohne Bedeutung. Der BFH legt den Begriff des Anspruchs auf Kindergeld in der ab 2004 geltenden Gesetzesfassung des § 31 Satz 4 EStG - wie bereits dargelegt - dahin aus, dass für die Hinzurechnung allein der im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum zeitgleich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228). Die Neuregelung des § 66 Abs. 3 EStG hat an dem im Veranlagungszeitraum unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch des Klägers schon deshalb nichts geändert, weil die Vorschrift nicht rückwirkend auf Zeiträume vor ihrem In-Kraft-Treten anzuwenden war. § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG in der für das Jahr 2018 anzuwendenden Fassung schreibt die Einführung der Antragsfrist zum 01.01.2018 zeitlich fest. Danach ist § 66 Abs. 3 EStG auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 eingehen. Zur Zeit der Entstehung der streitgegenständlichen Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2017 (vgl. § 36 Abs. 1 EStG) galt § 66 Abs. 3 EStG daher noch nicht. Für die Frage, ob ein Kindergeldanspruch abstrakt bestand, ist jedoch die im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum geltende Rechtslage maßgebend.
183. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von der Regelung des § 66 Abs. 3 EStG - wie im Streitfall - Kindergeldzahlungen für Monate vor In-Kraft-Treten der Vorschrift am 01.01.2018 betroffen sein konnten. Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft getreten, so dass Kindergeld auf einen nach dem 31.12.2017 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 2017 gezahlt werden konnte. Für die folgende Zeit ist es zu einem Monat für Monat eintretenden Ausschluss von Kindergeldzahlungen gekommen. Mit Juli 2018 waren alle Zahlungsansprüche aus der Zeit bis Dezember 2017 untergegangen. Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist jedoch - wie bereits dargelegt - allein der im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum zeitgleich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228). Es ist aber unstreitig, dass der Kläger im Veranlagungszeitraum einen Anspruch auf Kindergeld hatte. Dem Kläger ist durch bindenden Bescheid der Familienkasse vom 08.01.2019 auch ausdrücklich Kindergeld für die Monate ab März 2017 zuerkannt worden, lediglich die Auszahlung des Kindergeldes wurde wegen Ablaufs der sechsmonatigen Antragsfrist des § 66 Abs. 3 EStG verweigert, da die Vorschrift nach der Verwaltungsanweisung nur im Erhebungsverfahren anzuwenden war und der materiell-rechtliche Kindergeldanspruch nicht berührt wurde (vgl. Bundeszentralamt für Steuern vom 25.10.2017, BStBl I 2017, 1540 Abschnitt 1 und 2.1).
194. Nach diesen Grundsätzen ist für die Frage der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG unerheblich, ob § 66 Abs. 3 EStG tatsächlich nur im Erhebungsverfahren anzuwenden war und damit der materiell-rechtliche Kindergeldanspruch nicht betroffen war oder ob die Vorschrift festsetzungsrechtliche Wirkungen entfaltet hat. § 66 Abs. 3 EStG wird nämlich entgegen der Intention der gesetzlichen Regelung von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift den materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch regelt und damit festsetzungsrechtliche Wirkungen entfaltet (vgl. FG Niedersachen Urteile vom 25.09.2018 8 K 95/18 und vom 25.10.2018 10 K 141/18; FG München Urteile vom 12.03.2019 5 K 2912/18 und vom 04.06.2019 5 K 871/19; FG Baden-Württemberg Urteil vom 04.02.2019 10 K 1275718, FG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 10.04.2019 10 K 3589/18 Kg und Urteil vom 05.12.2019 14 K 3040/18 Kg; FG Nürnberg Urteil vom 08.05.2019 3 K 193/19; FG Münster Urteil vom 26.09.2019 8 K 2081/18 Kg, jeweils juris). Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hätte für den Streitfall zur Folge, dass die Familienkasse nach § 66 Abs. 3 EStG gehindert gewesen wäre, Kindergeld für Monate vor Juni 2018 festzusetzen. Die gleichwohl gegenüber dem Kläger erfolgten, weiter zurückreichenden Kindergeldfestsetzungen (bis März 2017) wären rechtswidrig, mangels Nichtigkeit aber auch für die Familienkasse gemäß § 124 Abs. 2 AO bindend gewesen. Sie hätten den Rechtsgrund für eine Verpflichtung zur Auszahlung ab dem Monat der Festsetzung des Kindergeldes gebildet. Es wäre Sache des Klägers gewesen, diesen Auszahlungsanspruch bei der Familienkasse zu realisieren. Selbst wenn das Finanzamt an die Entscheidung der Familienkasse nicht gebunden sein sollte, da es ohne Bindung an den Kindergeldablehnungsbescheid selbständig zu prüfen hat, ob ein Kindergeldanspruch besteht (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723), wären die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG erfüllt, da nach Ablauf des Veranlagungszeitraums den Kindergeldanspruch ausschließende Tatsachen, wie eine Nichtbeantragung des Kindergeldes (§ 67 EStG), die Hinzurechnung auf der Basis eines abstrakten Anspruchs auf Kindergeld nicht ausschließen können (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2010 14 K 2364/08 E, juris).
20II. Auf die Neuregelung in § 31 Satz 5 EStG der Fassung von Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066) können die Kläger sich nicht stützen, weil der Gesetzgeber die Regelung nicht rückwirkend auf alle noch offenen Fälle erstreckt hat. Nach § 31 Satz 5 EStG bleibt bei der Prüfung der Steuerfreistellung und Hinzurechnung nach Satz 4 der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen der neuen (mit dem aufgehobenen § 66 Abs. 3 EStG inhaltsgleichen) Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt wird. § 31 Satz 5 EStG soll als Folge der Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG gewährleisten, dass bei der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG auf das ausgezahlte Kindergeld abgestellt wird. Im Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 wurde ein In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 31 Satz 5 EStG zum 18.07.2019 angeordnet, was nach der allgemeinen Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Jahr 2019 geltenden Fassung zu einer erstmaligen Anwendung im Veranlagungszeitraum 2019 führt. Angesichts dessen kann § 31 Satz 5 EStG keine weitergehende Rückwirkung beigemessen werden.
211. Entgegen der Auffassung des Hessischen FG (Urteil vom 17.09.2019 6 K 174/19, juris) ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 31 Satz 5 EStG dergestalt, dass die Regelung stets dann zur Anwendung kommt, wenn der Kindergeldantrag nicht rechtzeitig gestellt wird und die Auszahlung des Kindergelds zeitlich begrenzt wird, was eine Rückwirkung bis zur erstmaligen Anwendung des § 66 Abs. 3 EStG bedeuten würde, nicht geboten. Es fehlt schon an einer dafür erforderlichen planwidrigen Regungslücke. § 31 Satz 5 EStG geht auf eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zurück und soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/10683, Seite 51) Folgeänderung zu der neuen Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG sein. Der Gesetzgeber wollte damit keine gänzlich andere - weitergehend rückwirkende - Änderung anordnen. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 31 Satz 5 EStG wurden zeitgleich verabschiedet und hierbei bewusst aufeinander abgestimmt.
222. Der allgemeine gesetzgeberische Ansatz, zu verhindern, dass in Fällen, in denen der Kindergeldantrag nicht rechtzeitig gestellt wird, bei der Einkommensteuer infolge der Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 31 Satz 4 EStG das Existenzminimum des Kindes nicht vollständig freigestellt wird, reicht nicht aus, eine planwidrige Regelungslücke für Fälle des § 66 Abs. 3 EStG anzunehmen. § 31 Satz 5 EStG ist im systematischen Zusammenhang mit den Regelungen des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 zu sehen. Die gleichzeitige Neuregelung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG hatte aus Sicht des Gesetzgebers lediglich klarstellende Wirkung (vgl. BT-Drucks. 19/8691, Seite 67). Denn die Antragsfrist des § 66 Abs. 3 EStG wurde - wie bereits dargelegt - entgegen der Intention der gesetzlichen Regelung von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als materiell-rechtliche Ausschlussfrist gesehen, so dass § 66 Abs. 3 EStG einer rückwirkenden Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes für mehr als sechs Monate vor Antragstellung nicht entgegenstand. Um klarzustellen, dass die Auszahlungsbeschränkung das Erhebungsverfahren betrifft, wurde Abs. 3 in § 66 EStG aufgehoben und in § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/8691, Seite 65). Wenn der Gesetzgeber aber, obwohl er sich Gedanken über die Auswirkungen der Auszahlungsbeschränkung auf das Steuerrecht gemacht hat, vor dem Hintergrund der lediglich klarstellenden Wirkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG keine Rückwirkung des § 31 Satz 5 EStG bis zur erstmaligen Anwendung des § 66 Abs. 3 EStG beschlossen hat, lässt dies nur den Rückschluss auf eine bewusste Entscheidung zu und es verbleibt kein Raum für eine erweiternde Auslegung.
233. Der Umstand, dass das Gesetz zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften vorsieht, dass § 66 Abs. 3 EStG auf Kindergeldanträge anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangen sind (§ 52 Abs. 49a Satz 8 EStG in der derzeitigen Fassung), und § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingehen (§ 52 Abs. 50 Satz 1 EStG in der derzeitigen Fassung), also für Kindergeldanträge, die am 18.07.2019 eingegangen keine Regelung getroffen worden ist, lässt zwar auf ein Redaktionsversehen schließen. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass der Gesetzgeber es auch nur versehentlich versäumt hat, den zeitlichen Anwendungsbereich des § 31 Satz 5 EStG auf Fälle des § 66 Abs. 3 EStG zu erstrecken. Wenn überhaupt ließe sich vor dem Hintergrund eines Redaktionsversehens allenfalls ein zeitlicher Gleichklang mit § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG vertreten mit der Folge einer erstmaligen Anwendung des § 31 Satz 5 EStG zum 18.07.2019.
244. Die Situation in Fällen, in denen die sechsmonatige Antragsfrist des § 66 Abs. 3 EStG abgelaufen war, ist einem Eintritt der Festsetzungsverjährung für den Kindergeldanspruch gleichzustellen. Die Festsetzungsverjährung ist für das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Kindergeld im Rahmen des § 31 Satz 4 EStG ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228). Zwar stand dem Steuerpflichtigen nach Einführung der sechsmonatigen Antragsfrist des § 66 Abs. 3 EStG ein gegenüber der in der Regel vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (§ 169 AO) weitaus kürzerer Zeitraum zur Realisierung des Kindergeldanspruchs zur Verfügung. Darin liegt aber kein Verstoß gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Kindes. Denn der Gesetzgeber darf unterstellen, dass der Steuerpflichtige - seinem mutmaßlichen Interesse folgend - den Anspruch auf Kindergeld im laufenden Jahr realisiert (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).
25III. Die Sache war entscheidungsreif.
261. Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung über einen Billigkeitserlass nach § 163 AO war aus Rechtsgründen nicht geboten und bei Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes auch nicht zweckmäßig. Der Senat hält es für sinnvoll, zunächst die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung festzustellen, ehe über eine Billigkeitsmaßnahme entschieden wird. Nachteile ergeben sich für die Kläger aus dieser Entscheidung nicht, denn die Bestandskraft der Steuerfestsetzung schließt die Entscheidung über einen Billigkeitserlass nach § 163 AO nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3).
272. Ein Ruhen des Verfahrens bis zum Ausgang des beim BFH zum Aktenzeichen III R 50/19 anhängigen Revisionsverfahrens erschien den Senat nicht angezeigt. Nach § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn diese Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Dies ist hier nicht der Fall, weil sich die Vorinstanz in ihrer Entscheidung (Hessisches FG Urteil vom 17.09.2019 6 K 174/19) nicht mit dem Anwendungsbereich der Neuregelung des § 31 Satz 5 EStG auseinandergesetzt hat und der Senat dies für klärungsbedürftig hält.
28IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO zuzulassen.