Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
3.5 Zusätzliche oder gutgeschriebene Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten oder Zeiten nicht erwerbsmäßiger
Pflege eines pflegebedürftigen Kindes
Voraussetzung für die Ermittlung zusätzlicher oder gutgeschriebener
Entgeltpunkte ist, dass mindestens 25 Jahre rentenrechtlicher Zeiten
vorhanden sind (§ 70 Abs.3a SGB VI).
• Zusätzliche Entgeltpunkte
Entgeltpunkte können zusätzlich ermittelt werden für Monate nach dem
31.12.1991, die sowohl mit Pflichtbeiträgen (z.B. aus einer Teilzeitbeschäftigung) als auch mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflege
bedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr belegt sind. Hierfür
werden die aus den Pflichtbeiträgen ermittelten Entgeltpunkte maximal
um die Hälfte erhöht. Somit können je Kalendermonat höchstens 0,0278
Punkte zusätzlich berücksichtigt werden. Die berechtigte Person soll da
mit im Ergebnis wie ein Durchschnittsverdiener (1,0 Entgeltpunkte pro
Kalenderjahr) behandelt werden. Insoweit können sich zusätzliche Entgeltpunkte erst nach Ablauf der einjährigen oder dreijährigen Kindererziehungszeit ergeben, weil die Monate, die mit einer Kindererziehungszeit belegt sind, bereits mit 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat abgegolten sind. Liegen neben den Berücksichtigungszeiten oder
Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes keine Beitragszeiten
oder ausschließlich freiwillige Beiträge, können ebenfalls keine zusätzlichen Entgeltpunkte ermittelt werden.
• Gutschrift von Entgeltpunkten
Es werden Punkte für Monate gutgeschrieben, in denen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflegeeines Kindes
bis zu dessen 18. Lebensjahr mit entsprechenden Zeiten für ein anderes
Kind zusammentreffen, in diesem Fall je Kalendermonat 0,0278 Punkte.
Wenn diese Monate gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen belegt sind, müssen
die zusätzlich ermittelten Punkte von den 0,0278 gutzuschreibenden abgezogen werden. Insgesamt dürfen die zusätzlich ermittelten und gut
geschriebenen Punkte zusammen mit den Punkten aus Beitrags- und
Kindererziehungszeiten je Monat höchstens 0,0833 Punktebetragen.
Für Monate, die gleichzeitig Kindererziehungszeiten sind, kommt eine
dementsprechende Bewertung nicht in Betracht, da bereits die Kindererziehungszeit einen Entgeltpunktewert von 0,0833 je Kalendermonat
erhält. Deshalb kann sich diese Regelung erst nach Ablauf der Kindererziehungszeit (36 Kalendermonate für ein nachdem 31.12.1991 geborenes Kind) auswirken, wenn sich die Berücksichtigungszeiten mit
Pflichtbeiträgen oder untereinander für zwei oder mehr Kinder bzw. mit
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflegeeines pflegebedürftigen Kindes
bis zu dessen 18. Lebensjahr überschneiden.
Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:
BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres: