Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


3.5 Zusätzliche oder gutgeschriebene Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten oder Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege eines pflegebedürftigen Kindes Voraussetzung für die Ermittlung zusätzlicher oder gutgeschriebener Entgeltpunkte ist, dass mindestens 25 Jahre rentenrechtlicher Zeiten vorhanden sind (§ 70 Abs.3a SGB VI). • Zusätzliche Entgeltpunkte Entgeltpunkte können zusätzlich ermittelt werden für Monate nach dem 31.12.1991, die sowohl mit Pflichtbeiträgen (z.B. aus einer Teilzeitbeschäftigung) als auch mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflege bedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr belegt sind. Hierfür werden die aus den Pflichtbeiträgen ermittelten Entgeltpunkte maximal um die Hälfte erhöht. Somit können je Kalendermonat höchstens 0,0278 Punkte zusätzlich berücksichtigt werden. Die berechtigte Person soll da mit im Ergebnis wie ein Durchschnittsverdiener (1,0 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr) behandelt werden. Insoweit können sich zusätzliche Entgeltpunkte erst nach Ablauf der einjährigen oder dreijährigen Kindererziehungszeit ergeben, weil die Monate, die mit einer Kindererziehungszeit belegt sind, bereits mit 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat abgegolten sind. Liegen neben den Berücksichtigungszeiten oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes keine Beitragszeiten oder ausschließlich freiwillige Beiträge, können ebenfalls keine zusätzlichen Entgeltpunkte ermittelt werden. • Gutschrift von Entgeltpunkten Es werden Punkte für Monate gutgeschrieben, in denen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflegeeines Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, in diesem Fall je Kalendermonat 0,0278 Punkte. Wenn diese Monate gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen belegt sind, müssen die zusätzlich ermittelten Punkte von den 0,0278 gutzuschreibenden abgezogen werden. Insgesamt dürfen die zusätzlich ermittelten und gut geschriebenen Punkte zusammen mit den Punkten aus Beitrags- und Kindererziehungszeiten je Monat höchstens 0,0833 Punktebetragen. Für Monate, die gleichzeitig Kindererziehungszeiten sind, kommt eine dementsprechende Bewertung nicht in Betracht, da bereits die Kindererziehungszeit einen Entgeltpunktewert von 0,0833 je Kalendermonat erhält. Deshalb kann sich diese Regelung erst nach Ablauf der Kindererziehungszeit (36 Kalendermonate für ein nachdem 31.12.1991 geborenes Kind) auswirken, wenn sich die Berücksichtigungszeiten mit Pflichtbeiträgen oder untereinander für zwei oder mehr Kinder bzw. mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflegeeines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr überschneiden.



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