Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4. Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten - Gesamtleistungsbewertung - Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Ihre Bewertung richtet sich nach der individuellen Beitragsleistung eines Versicherten während des gesamten Versicherungslebens. Entscheidend für die Höhe der Bewertung beitragsfreier Zeiten ist die Höhe aller zu rückgelegten Beiträge und deren Dichte. Lücken im Versicherungsverlauf wirken sich auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten grundsätzlich negativ aus. Die Bewertung beitragsfreier Zeiten wird nach der sog. Gesamtleistungsbewertung ermittelt (§§ 71-74, 263 SGB VI). Diese erfolgt in zwei Schritten: Zunächst ist in einer Grundbewertung der Durchschnittswert aus allen Beiträgen (vgl. 4.1) und dann in einer Vergleichsbewertung der Durchschnittswert aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen (vgl. 4.2) zu ermitteln. Der höhere Wert ist der maßgebende Gesamt leistungswert zur Bewertung der beitragsfreien Zeiten. Allerdings werden nicht alle beitragsfreien Zeiten mit dem vollen Gesamtleistungswert abgegolten. Für bestimmte Zeiten ist eine Begrenzung dieses Wertes vorzunehmen (§ 74 SGB VI), und manche Zeiten erfahren überhaupt keine eigenständige Bewertung, sondern verhindern lediglich negative Auswirkungen auf den für die Bewertung anderer beitragsfreier Zeiten maßgebenden Gesamtleistungswert, weil durch sie keine Lücken entstehen. • Anrechnungszeiten wegen Ausbildung werden nur mit 75 v.H. des individuell ermittelten Gesamtleistungswerts bewertet. Der so ermittelte Wert ist, wenn er 0,0625 Entgeltpunkte übersteigt, auf 0,0625 Entgeltpunkte zu begrenzen. Durch das „Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)\" ist § 74 SGB VI neu gefasst worden. Die gesetzliche Regelung trat am 1.1.2005 in Kraft. Die bisherige rentensteigernde Wirkung von Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr ist entfallen. Ab dem 1.1.2005 verbleibt es nur noch für folgende Zeiten bei der rentensteigernden Bewertung mit bis zu 0,7500 Entgeltpunkten je Kalenderjahr: - Fachschulzeiten, - Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, - Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung. Diese Zeiten werden maximal für 36 Monate bewertet. Bei Über schreiten dieser 36 Monate werden vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bewertet. Dies erfolgt jedoch nur, wenn die in Rede stehenden Zeiten innerhalb des für die Anrechnungszeiten wegen Ausbildung anerkennungsfähigen 96 Kalendermonatszeit raum fallen. Der Wegfall der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung bei Rentenbeginn fallen ab dem 1.1.2009 ist mit einer Übergangsregelung von vier Jahren (1.1.2005 bis 31.12.2008) aus gestattet worden. Allgemeine Schulzeiten sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten werden allerdings weiterhin als unbewertete Anrechnungszeit berücksichtigt. Dadurch wird sichergestellt, dass eine schulische Ausbildung bis zu acht Jahren (96 Kalendermonate) nach dem 17. Lebensjahr nicht zu rentenrechtlichen Lücken führt. Darüber hinaus gehören diese Anrechnungszeiten zu den rentenrechtlichen Zeiten und werden somit wie bisher bei der Erfüllung der besonderen Wartezeit von 35 Jahren (Voraussetzung zum Beispiel für die Altersrente für langjährig Versicherte) und bei der Regelung zur Ermittlung von Mindestentgeltpunkten (vgl. 3.4) berücksichtigt. Für Renten, die vor dem Jahr 2001 begonnen haben, galten übergangsweise für die Bewertung von Ausbildungsanrechnungszeiten noch abweichende, höhere Begrenzungswerte (sowohl bei der anerkennungsfähigen Höchstdauer von zu bewertenden Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung als auch bei der Höhe des zu begrenzenden Gesamtleistungswerts). Diese wurden in Abhängigkeit vom Rentenbeginn immer weiter heruntergesetzt. Für Renten mit einem Beginn vom Januar 2001 an greift die volle Begrenzung auf 75 v.H., maximal 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr. • Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit erfahren eine Bewertung mit maximal 80 v.H. des individuell ermittelten Gesamtleistungswerts. Eine weitere pauschale Begrenzung ist hier nicht vorgesehen, so dass keine maximal möglichen Auswirkungen zur Veranschaulichung angegeben werden können. Bei einem Rentenbeginn vom Jahr 2001 an erhalten - Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe (bis 31.12.2004) bzw. Arbeitslosengeld II (vom 1.1.2005 bis 31.12.2010) und - Anrechnungszeiten wegen Krankheit nach dem 31.12.1983 für die keine Beiträge gezahlt worden sind keine Bewertung als beitragsfreie Zeiten mehr. Entsprechende Zeiten verhindern allein das Entstehen von Lücken mit ihren ggf. negativen Auswirkungen auf den Gesamtleistungswert zur Bewertung anderer beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten. Für alle anderen beitragsfreien Zeiten, wie z.B. die Zurechnungszeit, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschaft und Arbeitsausfalltage ist der ermittelte Gesamtleistungswert in voller Höhe - also 100 v.H. - maßgebend. Liegen allerdings beitragsfreie Zeiten in der RV vor, die zeitgleich bei einer Beamtenversorgung oder einer gleichgestellten Versorgung ruhe gehaltfähig sind, dürfen diese im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist allein das zeitliche Zusammentreffen der beitragsfreien Zeit in der RV mit der im Versorgungsrecht ruhegehaltfähigen Zeit. Die Regelung des § 71 Abs. 4 SGB VI soll die Doppelanrechnung von beitragsfreien Zeiten für Versicherte verhindern, die sowohl einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen RV als auch einen Anspruch auf Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder kirchenrechtlichen Regelungen haben. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten der Versorgung zugrunde liegen. Es wird allein darauf abgestellt, ob eine Zeit ruhegehaltfähig ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalles ruhegehaltfähig sein wird. Bei der Durchführung von Vergleichsberechnungen durch die Träger der Versorgungslast nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und dem jeweiligen Landesbeamtenrecht und dem Deutschen Beamtengesetz (DBG) ist die beitragsfreie Zeit auch dann bei der Rentenberechnung ausgeschlossen, wenn diese Zeit nur bei einer der Vergleichsberechnungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt ist und der Beamte eine Versorgung nach dem anderen für ihn günstigeren („alten\") Recht erhält. Bei einer Versorgung nach kirchenrechtlichen Vorschriften steht eine durchgeführte Nachversicherung (z.B. nach § 233a Abs. 3 SGB VI) der Anwendung von § 71 Abs. 4 SGB VI nicht entgegen. Beitragszeiten (z.B. Pflichtbeiträge) sind bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, auch wenn sie bei einer Versorgung ruhegehaltfähig sind oder noch als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Beitragszeiten werden somit nicht von der Rentenberechnung aus geschlossen. Insoweit werden nur beitragsfreie Zeiten von der Gesamtleistungsbewertung ausgeschlossen, also Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder eine Zurechnungszeit, wenn diese Zeiten nicht zugleich auch Beitragszeiten sind. Beitragszeiten, beitragsgeminderte Zeiten und Berücksichtigungszeiten unterliegen nicht der vorstehend beschriebenen Regelung. Für die Wartezeiterfüllung und bei Anrechnungsvoraussetzungen, die eine bestimmte Anzahl an rentenrechtlichen Zeiten verlangen, zählen diese Zeiten in der RV aber uneingeschränkt mit.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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