Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


3.4 Mindestentgeltpunkte § 262 SGB VI regelt die Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten. Hiernach ergibt sich eine Bewertung von niedrigen Pflichtbeitragszeiten vor 1992 in Höhe von 75 v.H. des Durchschnittsentgelts. Voraussetzung für eine solche Mindestbewertung ist, dass • mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, • sich aus sämtlichen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten ein monatlicher Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten (das sind 75 % des Durchschnittsentgeltes) ergibt und • sich auch aus den vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1.1.1992 ebenfalls ein monatlicher Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergibt. Zu den geforderten mindestens 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten zählen insbesondere Pflicht- und freiwillige Beiträge, Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, die Zurechnungszeit sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (vgl. 1.9). Monate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zwischen Ehe gatten oder Lebenspartnern zählen hingegen für die Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit nicht mit. Dies gilt auch für die Arbeitsentgelte, die aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung erzielt werden, sofern nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Monate mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1.1.1992 über die tatsächlich ermittelten Entgeltpunkte hinaus zusätzliche Entgeltpunkte. Hierfür ist der festgestellte Durchschnittswert der vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1.1.1992 um das 1,5fache zu erhöhen. Maximal kann eine Erhöhung auf 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat erfolgen. Diese zusätzlichen Entgeltunkte werden zu gleichen Teilen auf die vor dem1.1.1992 liegenden Kalendermonate mitvollwertigen Pflichtbeiträgen verteilt. Aufgrund der gleichmäßigen Zuordnung der Entgeltpunkte wird u.a. erreicht, dass diese in einen ggf. durchzuführenden Versorgungsausgleich mit einfließen. Darüber hinaus kann sich die Zuordnung der zusätzlichen Entgeltpunkte (Mindestentgeltpunkte) positiv auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung auswirken, weil der um die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhte Wert in die Bewertung einfließt.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!