Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.3 Entgeltpunkte für Zeiten der beruflichen Ausbildung
- 3.4 Mindestentgeltpunkte
- 3.5 Zusätzliche oder gutgeschriebene Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten oder Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege eines pflegebedürftigen Kindes
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3.4 Mindestentgeltpunkte § 262 SGB VI regelt die Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten. Hiernach ergibt sich eine Bewertung von niedrigen Pflichtbeitragszeiten vor 1992 in Höhe von 75 v.H. des Durchschnittsentgelts. Voraussetzung für eine solche Mindestbewertung ist, dass • mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, • sich aus sämtlichen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten ein monatlicher Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten (das sind 75 % des Durchschnittsentgeltes) ergibt und • sich auch aus den vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1.1.1992 ebenfalls ein monatlicher Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergibt. Zu den geforderten mindestens 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten zählen insbesondere Pflicht- und freiwillige Beiträge, Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, die Zurechnungszeit sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (vgl. 1.9). Monate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zwischen Ehe gatten oder Lebenspartnern zählen hingegen für die Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit nicht mit. Dies gilt auch für die Arbeitsentgelte, die aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung erzielt werden, sofern nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Monate mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1.1.1992 über die tatsächlich ermittelten Entgeltpunkte hinaus zusätzliche Entgeltpunkte. Hierfür ist der festgestellte Durchschnittswert der vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1.1.1992 um das 1,5fache zu erhöhen. Maximal kann eine Erhöhung auf 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat erfolgen. Diese zusätzlichen Entgeltunkte werden zu gleichen Teilen auf die vor dem1.1.1992 liegenden Kalendermonate mitvollwertigen Pflichtbeiträgen verteilt. Aufgrund der gleichmäßigen Zuordnung der Entgeltpunkte wird u.a. erreicht, dass diese in einen ggf. durchzuführenden Versorgungsausgleich mit einfließen. Darüber hinaus kann sich die Zuordnung der zusätzlichen Entgeltpunkte (Mindestentgeltpunkte) positiv auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung auswirken, weil der um die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhte Wert in die Bewertung einfließt.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;