Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.3 Entgeltpunkte für Zeiten der beruflichen Ausbildung
- 3.4 Mindestentgeltpunkte
- 3.5 Zusätzliche oder gutgeschriebene Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten oder Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege eines pflegebedürftigen Kindes
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.4 Mindestentgeltpunkte § 262 SGB VI regelt die Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten. Hiernach ergibt sich eine Bewertung von niedrigen Pflichtbeitragszeiten vor 1992 in Höhe von 75 v.H. des Durchschnittsentgelts. Voraussetzung für eine solche Mindestbewertung ist, dass • mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, • sich aus sämtlichen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten ein monatlicher Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten (das sind 75 % des Durchschnittsentgeltes) ergibt und • sich auch aus den vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1.1.1992 ebenfalls ein monatlicher Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergibt. Zu den geforderten mindestens 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten zählen insbesondere Pflicht- und freiwillige Beiträge, Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, die Zurechnungszeit sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (vgl. 1.9). Monate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zwischen Ehe gatten oder Lebenspartnern zählen hingegen für die Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit nicht mit. Dies gilt auch für die Arbeitsentgelte, die aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung erzielt werden, sofern nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Monate mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1.1.1992 über die tatsächlich ermittelten Entgeltpunkte hinaus zusätzliche Entgeltpunkte. Hierfür ist der festgestellte Durchschnittswert der vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1.1.1992 um das 1,5fache zu erhöhen. Maximal kann eine Erhöhung auf 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat erfolgen. Diese zusätzlichen Entgeltunkte werden zu gleichen Teilen auf die vor dem1.1.1992 liegenden Kalendermonate mitvollwertigen Pflichtbeiträgen verteilt. Aufgrund der gleichmäßigen Zuordnung der Entgeltpunkte wird u.a. erreicht, dass diese in einen ggf. durchzuführenden Versorgungsausgleich mit einfließen. Darüber hinaus kann sich die Zuordnung der zusätzlichen Entgeltpunkte (Mindestentgeltpunkte) positiv auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung auswirken, weil der um die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhte Wert in die Bewertung einfließt.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587