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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

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AEAO Zu § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit:

Einigen sich bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit die Finanzbehörden auf eine der örtlich zuständigen Finanzbehörden, so handelt es sich hierbei nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung i.S. d. § 27 AO. Der Zustimmung des Betroffenen bedarf es nicht.


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