Abgabenordnung (AO)
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AO § 13 Ständiger Vertreter
Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen
1Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
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