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Abgabenordnung (AO)
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Anwendungserlass zu § 16 AO: | AE 16
BFH - Urteile
AO § 16 Sachliche Zuständigkeit
Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
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