Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland
Abgabenordnung (AO)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
AO § 217 Steuerhilfspersonen
Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Sechster Abschnitt: Steueraufsicht in besonderen Fällen
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
BFH - Urteile
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland