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Abgabenordnung (AO)
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BFH - Urteile
AO § 331 Unmittelbarer Zwang
Sechster Teil: Vollstreckung
Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
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