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Abgabenordnung (AO)

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AO § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel

II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten

(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Abs. 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.

(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.


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