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Außensteuergesetz (AStG)
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BFH - Urteile
Siebenter Teil: Schlussvorschriften
§ 22 AStG Neufassung des Gesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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