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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 109 BewG Bewertung

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

D. Betriebsvermögen

(1) 1Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

(2) 1Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.


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