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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 121a BewG Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften und Ermächtigungen

Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 Prozent des Einheitswerts anzusetzen.


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