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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 128 BewG Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 29 und § 30 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.


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