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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 148a BewG Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997

C. Grundvermögen

II. Bebaute Grundstücke

(1) 1Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.

(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.


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