Bewertungsgesetz (BewG)
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§ 154 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen
(1) 1Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
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diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist;
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diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
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diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
2Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
(3) 1Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
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