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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 154 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen

(1) 1Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

  1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist;

  2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;

  3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.

2Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(3) 1Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.


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