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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 30 BewG Abrundung

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

A. Allgemeines

1Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. 2Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.


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