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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 63 BewG Bewertungsbeirat

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuss

(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.

(2) 1Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. 2Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.

(3) (weggefallen)


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