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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 8 BewG Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist.


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