Bewertungsgesetz (BewG)
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BewG Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
| Ein- und Zweifamilienhäuser | 70 Jahre |
| Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 70 Jahre |
| Wohnungseigentum | 70 Jahre |
| Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: | |
| Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 70 Jahre |
| Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude | 70 Jahre |
| Bürogebäude/Verwaltungsgebäude | 60 Jahre |
| Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre |
| Einzelgaragen/Mehrfachgaragen | 60 Jahre |
| Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen | 50 Jahre |
| Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime | 50 Jahre |
| Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre |
| Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre |
| Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre |
| Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre |
| Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder | 40 Jahre |
| Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre |
| Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude | 40 Jahre |
| Lager-/Versandgebäude | 40 Jahre |
| Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre |
| Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä. | 30 Jahre |
| Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. | |
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