Bewertungsgesetz (BewG)

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BewG Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2)

Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 BewG


Vorläufiger
Sachwert
§ 189 Absatz 3
Bodenrichtwert
bis
über
15
EUR/m2
30
EUR/m2
50
EUR/m2
100
EUR/m2
150
EUR/m2
200
EUR/m2
300
EUR/m2
400
EUR/m2
500
EUR/m2
500
EUR/m2
bis
 50 000 EUR
1,0
1,1
1,2
1,2
1,2
1,3
1,3
1,4
1,4
1,5
100 000 EUR
0,8
0,9
1,0
1,1
1,1
1,1
1,2
1,2
1,3
1,3
150 000 EUR
0,8
0,9
0,9
1,0
1,0
1,0
1,1
1,1
1,2
1,2
200 000 EUR
0,7
0,8
0,8
0,9
0,9
1,0
1,1
1,1
1,2
1,2
300 000 EUR
0,6
0,7
0,7
0,8
0,8
0,9
1,0
1,0
1,1
1,2
400 000 EUR
0,5
0,6
0,7
0,7
0,8
0,8
0,9
1,0
1,0
1,1
500 000 EUR
0,5
0,6
0,6
0,7
0,8
0,8
0,9
1,0
1,0
1,1
über
500 000 EUR
0,5
0,5
0,5
0,6
0,7
0,7
0,8
0,9
0,9
1,0

Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 BewG


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
bis
  500 000 EUR
0,90
750 000 EUR
0,85
1 000 000 EUR
0,80
1 500 000 EUR
0,75
2 000 000 EUR
0,70
3 000 000 EUR
0,65
über
3 000 000 EUR
0,60

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