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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte
Titel 1 - Geschäftsfähigkeit
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
-
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
-
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
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