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Titel 2 - Nießbrauch

Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten
§ 1076 BGB Nießbrauch an verzinslicher Forderung

Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.


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