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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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BFH - Urteile

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Buch 1 - Allgemeiner Teil

Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte

Titel 2 - Willenserklärung

§ 127a BGB Gerichtlicher Vergleich

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.


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