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Buch 3 - Sachenrecht

Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 2 - Pfandrecht an Rechten

§ 1289 BGB Erstreckung auf die Zinsen

Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.


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