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Buch 1 - Allgemeiner Teil

Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte

Titel 2 - Willenserklärung

§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.


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